Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.03.2014Index
19/05 MenschenrechteNorm
EMRK Art. 3Rechtssatz
Da der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien vom 12.12.2013 nicht bis zum Ablauf des 30.6.2014 von der LPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, zugestellt worden war, trat dieser gemäß § 2 Abs. 3 VwGbK-ÜG außer Kraft. Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 23 FPG (unter Schließung einer planwidrigen Regelungslücke) war das Verfahren über den Devolutionsantrag vom Verwaltungsgericht Wien unter Anwendung des FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 fortzuführen (vgl. dazu VwGH 26.6.2014, Ro 2014/21/0064). Wegen der „Fortführung“ des Verfahrens wird dieses auf § 73 AVG gestützt. Es wird hingegen im gegenständlichen Erkenntnis der Begriff „Beschwerdeführer“ anstelle von „Antragsteller“ verwendet, weil in der verfassungsrechtlichen Grundlage der Verwaltungsgerichte erster Instanz ausschließlich von Beschwerden als Verfahrensgegenstand die Rede ist (siehe Art 130 B VG).Da der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien vom 12.12.2013 nicht bis zum Ablauf des 30.6.2014 von der LPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, zugestellt worden war, trat dieser gemäß Paragraph 2, Absatz 3, VwGbK-ÜG außer Kraft. Aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 125, Absatz 23, FPG (unter Schließung einer planwidrigen Regelungslücke) war das Verfahren über den Devolutionsantrag vom Verwaltungsgericht Wien unter Anwendung des FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, fortzuführen vergleiche dazu VwGH 26.6.2014, Ro 2014/21/0064). Wegen der „Fortführung“ des Verfahrens wird dieses auf Paragraph 73, AVG gestützt. Es wird hingegen im gegenständlichen Erkenntnis der Begriff „Beschwerdeführer“ anstelle von „Antragsteller“ verwendet, weil in der verfassungsrechtlichen Grundlage der Verwaltungsgerichte erster Instanz ausschließlich von Beschwerden als Verfahrensgegenstand die Rede ist (siehe Artikel 130, B VG).
Schlagworte
Fortführung des Verfahrens über einen Devolutionsantrag; Abweisung der Anträge auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbots (nun Rückkehrverbot) und eines Rückkehrverbots (nun Einreiseverbots); InteressensabwägungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.V.060.33311.2014Zuletzt aktualisiert am
25.03.2015