Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.03.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
FPG §53 Abs2Rechtssatz
Mit dem Erkenntnis vom 10.10.2012, Zl. 2012/18/0104, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass im Fall einer seitens der Berufungsinstanz zu erlassenden Rückkehrentscheidung an Stelle einer erstinstanzlich aufgrund der Rechtslage vor dem FrÄG 2011 verfügten Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 FPG von der Berufungsinstanz kein Einreiseverbot erlassen werden darf, weil darüber in erster Instanz nicht abgesprochen wurde. Andernfalls würde die Sache des Berufungsverfahrens überschritten und den Fremden "eine Instanz genommen" werden (vgl. auch VwGH vom 19.6.2012, ZI. 2012/18/0027). Mit dem Erkenntnis vom 10.10.2012, Zl. 2012/18/0104, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass im Fall einer seitens der Berufungsinstanz zu erlassenden Rückkehrentscheidung an Stelle einer erstinstanzlich aufgrund der Rechtslage vor dem FrÄG 2011 verfügten Ausweisung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG von der Berufungsinstanz kein Einreiseverbot erlassen werden darf, weil darüber in erster Instanz nicht abgesprochen wurde. Andernfalls würde die Sache des Berufungsverfahrens überschritten und den Fremden "eine Instanz genommen" werden vergleiche auch VwGH vom 19.6.2012, ZI. 2012/18/0027).
Nichts Anderes kann im gegenständlichen Fall gelten, ist doch dem von der erstinstanzlichen Behörde verhängten Rückkehrverbot kein Ausreisebefehl zu entnehmen und war es somit dem erkennenden Senat nach der vorzitierten höchstgerichtlichen Judikatur verwehrt, im Berufungsverfahren einen solchen Ausreisebefehl in Form einer Rückkehrentscheidung (erstmals im Verfahren) zu erlassen. Dazu kommt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegenständlich gar nicht (mehr) erforderlich war, liegt doch eine durchsetzbar gewordene asylrechtliche Ausweisung vor, die gemäß § 10 Abs. 7 AsylG 2005 ohnedies als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG gilt.Nichts Anderes kann im gegenständlichen Fall gelten, ist doch dem von der erstinstanzlichen Behörde verhängten Rückkehrverbot kein Ausreisebefehl zu entnehmen und war es somit dem erkennenden Senat nach der vorzitierten höchstgerichtlichen Judikatur verwehrt, im Berufungsverfahren einen solchen Ausreisebefehl in Form einer Rückkehrentscheidung (erstmals im Verfahren) zu erlassen. Dazu kommt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegenständlich gar nicht (mehr) erforderlich war, liegt doch eine durchsetzbar gewordene asylrechtliche Ausweisung vor, die gemäß Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 ohnedies als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG gilt.
Schlagworte
befristetes Einreiseverbot; Suchtgiftkriminalität; GefährdungsprognoseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.046.4108.2014Zuletzt aktualisiert am
20.08.2014