Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
13.03.2014Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §129Rechtssatz
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin angelastet, einen Arbeitsgang nicht oder zumindest nicht an der dafür ihrer Ansicht nach vorgesehenen Stelle kalkuliert zu haben. Die Antragstellerin hat diesen Arbeitsgang zwar kalkuliert, dies jedoch nicht in dem nach Ansicht der Auftraggeberin dafür erforderlichen eigenen Kostenansatz ausgewiesen, sondern in den gesamten Zeiteinsatz einfließen lassen. Konkrete Anhaltspunkte für die allfällige Annahme, dass diese kalkulationsmäßige Abweichung zumindest denkmöglich nachteilige Kostenauswirkungen für die Auftraggeberin in einem relevanten Ausmaß haben könnte und insoweit Anhaltspunkte für eine spekulative Preisgestaltung vorliegen würden, wurden von der Antragsgegnerin nicht herausgearbeitet. Desgleichen wurde nicht herausgearbeitet, dass die in Rede stehenden Zeitansätze ein Ausmaß hätten, welches sich – insbesondere im Hinblick auf deren Berücksichtigung in einem Gesamtansatz anstatt in eines gesonderten Ansatzes – auf die Plausibilität der Zusammensetzung des Gesamtpreises in relevantem Maße auswirken könnte. Eine diesbezügliche vertiefte Angebotsprüfung ist zumindest nicht im ausreichenden Maße erfolgt.
Der Senat konnte daher nicht davon ausgehen, dass der Gesamtpreis als Auswirkung der in Rede stehenden Position nicht plausibel zusammengesetzt wäre. Das Vorliegen eines diesbezüglichen Ausscheidensgrundes ist daher nicht nachvollziehbar.
Schlagworte
Ausscheiden eines Bieters; Kalkulationsmangel; Plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises; Spekulative Preisgestaltung; Vertiefte Angebotsprüfung; Nichtkalkulation der Arbeitsgänge; Unzulässige Mischkalkulation; Richtlinien des Herstellers als Bestandteil der Ausschreibung; Kombination von Produkten unterschiedlicher Hersteller; Nachweis der Verträglichkeit; Vorgabe eines Leitproduktes; Verwendung von LehrlingenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.077.10225.2014Zuletzt aktualisiert am
02.06.2014