RS Lvwg 2014/3/13 VGW-123/077/10225/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.2014
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

13.03.2014

Index

97 Öffentliches Auftragswesen
L72009 Beschaffung Vergabe Wien

Norm

BVergG 2006 §129
WVRG 2014 §7
WVRG 2014 §16
WVRG 2014 §20
WVRG 2014 §41

Rechtssatz

Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin angelastet, einen Arbeitsgang nicht oder zumindest nicht an der dafür ihrer Ansicht nach vorgesehenen Stelle kalkuliert zu haben. Die Antragstellerin hat diesen Arbeitsgang zwar kalkuliert, dies jedoch nicht in dem nach Ansicht der Auftraggeberin dafür erforderlichen eigenen Kostenansatz ausgewiesen, sondern in den gesamten Zeiteinsatz einfließen lassen. Konkrete Anhaltspunkte für die allfällige Annahme, dass diese kalkulationsmäßige Abweichung zumindest denkmöglich nachteilige Kostenauswirkungen für die Auftraggeberin in einem relevanten Ausmaß haben könnte und insoweit Anhaltspunkte für eine spekulative Preisgestaltung vorliegen würden, wurden von der Antragsgegnerin nicht herausgearbeitet. Desgleichen wurde nicht herausgearbeitet, dass die in Rede stehenden Zeitansätze ein Ausmaß hätten, welches sich – insbesondere im Hinblick auf deren Berücksichtigung in einem Gesamtansatz anstatt in eines gesonderten Ansatzes – auf die Plausibilität der Zusammensetzung des Gesamtpreises in relevantem Maße auswirken könnte. Eine diesbezügliche vertiefte Angebotsprüfung ist zumindest nicht im ausreichenden Maße erfolgt.

Der Senat konnte daher nicht davon ausgehen, dass der Gesamtpreis als Auswirkung der in Rede stehenden Position nicht plausibel zusammengesetzt wäre. Das Vorliegen eines diesbezüglichen Ausscheidensgrundes ist daher nicht nachvollziehbar.

Schlagworte

Ausscheiden eines Bieters; Kalkulationsmangel; Plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises; Spekulative Preisgestaltung; Vertiefte Angebotsprüfung; Nichtkalkulation der Arbeitsgänge; Unzulässige Mischkalkulation; Richtlinien des Herstellers als Bestandteil der Ausschreibung; Kombination von Produkten unterschiedlicher Hersteller; Nachweis der Verträglichkeit; Vorgabe eines Leitproduktes; Verwendung von Lehrlingen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.077.10225.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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