Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
13.03.2014Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §129Rechtssatz
Die Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass es nicht Aufgabe der Vergabenachprüfung sein könne, an Stelle der Auftraggeberin eine vertiefte Angebotsprüfung vorzunehmen. Etwaige Unklarheiten hinsichtlich der Kalkulation müssten daher von der Auftraggeberin im Zuge von diesbezüglichen Aufklärungsersuchen an die Bieterin, welche die Bieterin selbstverständlich vollständig beantworten müsse, abgearbeitet werden.
Diesen Rechtsausführungen der Antragstellerin ist nach Ansicht des Senates zu folgen. Es liegt – soweit eine vertiefte Angebotsprüfung nicht zwingend erforderlich ist – im privatwirtschaftlichen Ermessen der Auftraggeberin, ob und wie tief diese vertieft prüfen will. Es ist dem Verwaltungsgericht verwehrt, dieses privatwirtschaftliche Ermessen an Stelle der Auftraggeberin auszuüben und im Zuge des Nachprüfungsverfahrens selbst vertieft zu prüfen. Daher obliegt es der Auftraggeberin, eine etwaige nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises im Sinne des § 129 Abs. 1 Z 3 BVergG durch eine vertiefte Angebotsprüfung so herauszuarbeiten, dass sich ein diesbezüglich schlüssig nachvollziehbares Ergebnis im Vergabeakt befindet. Eine nicht abgeschlossene Prüfung, die allenfalls mögliche Zweifel an der völligen Richtigkeit der Angebotskalkulation aufwirft und vor allem die Frage der möglichen Tragweite dieser kalkulatorischen Fragen unbehandelt lässt (die möglichen betragsmäßigen Auswirkungen könnten sich in der Bandbreite zwischen Null über Bagatellbereiche bis zu erheblichen Auswirkungen bewegen), genügt den Anforderungen einer abgeschlossenen vertieften Angebotsprüfung nicht.Diesen Rechtsausführungen der Antragstellerin ist nach Ansicht des Senates zu folgen. Es liegt – soweit eine vertiefte Angebotsprüfung nicht zwingend erforderlich ist – im privatwirtschaftlichen Ermessen der Auftraggeberin, ob und wie tief diese vertieft prüfen will. Es ist dem Verwaltungsgericht verwehrt, dieses privatwirtschaftliche Ermessen an Stelle der Auftraggeberin auszuüben und im Zuge des Nachprüfungsverfahrens selbst vertieft zu prüfen. Daher obliegt es der Auftraggeberin, eine etwaige nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises im Sinne des Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG durch eine vertiefte Angebotsprüfung so herauszuarbeiten, dass sich ein diesbezüglich schlüssig nachvollziehbares Ergebnis im Vergabeakt befindet. Eine nicht abgeschlossene Prüfung, die allenfalls mögliche Zweifel an der völligen Richtigkeit der Angebotskalkulation aufwirft und vor allem die Frage der möglichen Tragweite dieser kalkulatorischen Fragen unbehandelt lässt (die möglichen betragsmäßigen Auswirkungen könnten sich in der Bandbreite zwischen Null über Bagatellbereiche bis zu erheblichen Auswirkungen bewegen), genügt den Anforderungen einer abgeschlossenen vertieften Angebotsprüfung nicht.
Schlagworte
Ausscheiden eines Bieters; Kalkulationsmangel; Plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises; Spekulative Preisgestaltung; Vertiefte Angebotsprüfung; Nichtkalkulation der Arbeitsgänge; Unzulässige Mischkalkulation; Richtlinien des Herstellers als Bestandteil der Ausschreibung; Kombination von Produkten unterschiedlicher Hersteller; Nachweis der Verträglichkeit; Vorgabe eines Leitproduktes; Verwendung von LehrlingenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.077.10225.2014Zuletzt aktualisiert am
02.06.2014