RS Lvwg 2014/3/13 VGW-123/077/10225/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.2014
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

13.03.2014

Index

97 Öffentliches Auftragswesen
L72009 Beschaffung Vergabe Wien

Norm

BVergG 2006 §129
WVRG 2014 §7
WVRG 2014 §16
WVRG 2014 §20
WVRG 2014 §41

Rechtssatz

Die Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass es nicht Aufgabe der Vergabenachprüfung sein könne, an Stelle der Auftraggeberin eine vertiefte Angebotsprüfung vorzunehmen. Etwaige Unklarheiten hinsichtlich der Kalkulation müssten daher von der Auftraggeberin im Zuge von diesbezüglichen Aufklärungsersuchen an die Bieterin, welche die Bieterin selbstverständlich vollständig beantworten müsse, abgearbeitet werden.

Diesen Rechtsausführungen der Antragstellerin ist nach Ansicht des Senates zu folgen. Es liegt – soweit eine vertiefte Angebotsprüfung nicht zwingend erforderlich ist – im privatwirtschaftlichen Ermessen der Auftraggeberin, ob und wie tief diese vertieft prüfen will. Es ist dem Verwaltungsgericht verwehrt, dieses privatwirtschaftliche Ermessen an Stelle der Auftraggeberin auszuüben und im Zuge des Nachprüfungsverfahrens selbst vertieft zu prüfen. Daher obliegt es der Auftraggeberin, eine etwaige nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises im Sinne des § 129 Abs. 1 Z 3 BVergG durch eine vertiefte Angebotsprüfung so herauszuarbeiten, dass sich ein diesbezüglich schlüssig nachvollziehbares Ergebnis im Vergabeakt befindet. Eine nicht abgeschlossene Prüfung, die allenfalls mögliche Zweifel an der völligen Richtigkeit der Angebotskalkulation aufwirft und vor allem die Frage der möglichen Tragweite dieser kalkulatorischen Fragen unbehandelt lässt (die möglichen betragsmäßigen Auswirkungen könnten sich in der Bandbreite zwischen Null über Bagatellbereiche bis zu erheblichen Auswirkungen bewegen), genügt den Anforderungen einer abgeschlossenen vertieften Angebotsprüfung nicht.Diesen Rechtsausführungen der Antragstellerin ist nach Ansicht des Senates zu folgen. Es liegt – soweit eine vertiefte Angebotsprüfung nicht zwingend erforderlich ist – im privatwirtschaftlichen Ermessen der Auftraggeberin, ob und wie tief diese vertieft prüfen will. Es ist dem Verwaltungsgericht verwehrt, dieses privatwirtschaftliche Ermessen an Stelle der Auftraggeberin auszuüben und im Zuge des Nachprüfungsverfahrens selbst vertieft zu prüfen. Daher obliegt es der Auftraggeberin, eine etwaige nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises im Sinne des Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG durch eine vertiefte Angebotsprüfung so herauszuarbeiten, dass sich ein diesbezüglich schlüssig nachvollziehbares Ergebnis im Vergabeakt befindet. Eine nicht abgeschlossene Prüfung, die allenfalls mögliche Zweifel an der völligen Richtigkeit der Angebotskalkulation aufwirft und vor allem die Frage der möglichen Tragweite dieser kalkulatorischen Fragen unbehandelt lässt (die möglichen betragsmäßigen Auswirkungen könnten sich in der Bandbreite zwischen Null über Bagatellbereiche bis zu erheblichen Auswirkungen bewegen), genügt den Anforderungen einer abgeschlossenen vertieften Angebotsprüfung nicht.

Schlagworte

Ausscheiden eines Bieters; Kalkulationsmangel; Plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises; Spekulative Preisgestaltung; Vertiefte Angebotsprüfung; Nichtkalkulation der Arbeitsgänge; Unzulässige Mischkalkulation; Richtlinien des Herstellers als Bestandteil der Ausschreibung; Kombination von Produkten unterschiedlicher Hersteller; Nachweis der Verträglichkeit; Vorgabe eines Leitproduktes; Verwendung von Lehrlingen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.077.10225.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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