RS Lvwg 2014/3/13 VGW-123/077/10225/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

13.03.2014

Index

97 Öffentliches Auftragswesen
L72009 Beschaffung Vergabe Wien

Norm

BVergG 2006 §129
WVRG 2014 §7
WVRG 2014 §16
WVRG 2014 §20
WVRG 2014 §41

Rechtssatz

Im Zuge der mündlichen Verhandlung konnte auf Grund des Akteninhaltes und des beiderseitigen Parteivorbringens festgestellt werden, dass die Antragstellerin die strittigen Zeiten für Schleifen und Reinigen zwar kalkuliert hat, dies aber nicht, wie von der Antragsgegnerin erwartet, in einer gesonderten Position, sondern in einem Gesamtansatz.

Die Antragsgegnerin konnte nicht nachvollziehbar darlegen, ob und gegebenenfalls inwieweit die von ihr gewählte Kalkulationsmethode, soweit sie von der vorgegebenen Musterkalkulation abweichen sollte, zu ungünstigen Preisänderungen für die Antragsgegnerin führen könnte und insoweit allenfalls eine spekulative Preisgestaltung vorliegen würde. Eine diesbezügliche Prüfung findet sich nicht im Akt. Gleichfalls konnte nicht festgestellt werden, ob und inwieweit die von der Antragstellerin gewählte Kalkulationsmethode allenfalls auf die Zusammensetzung des Gesamtpreises in einer Art und Weise durchschlägt, dass von einer nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises gesprochen werden könnte. Zwar hat der im Auftrag der Antragsgegnerin tätige Privatsachverständige in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, die in Rede stehenden Arbeiten würden rund 20% der „Zeitansätze insgesamt“ ausmachen. Eine signifikante Auswirkung auf die Zusammensetzung des Gesamtpreises wurde jedoch auch mit diesem Vorbringen nicht nachgewiesen.

Eine vertiefte Angebotsprüfung dahin, ob auf Grund der von der Antragstellerin gewählten Kalkulationsmethode für diese Zeitansätze allenfalls eine nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises bzw. eine spekulative Preisgestaltung vorliegt, wurde nicht in ausreichendem Maß durchgeführt. Vom Vorliegen eines diesbezüglichen Ausscheidensgrundes kann daher nach dem derzeitigen Stand des Vergabeverfahrens nicht ausgegangen werden.

Zum Vorwurf, dass der dem Angebot zu Grunde gelegte Glättspachtel den Ausschreibungsbestimmungen widerspreche, weil er für den vorgesehenen Untergrund nicht geeignet sei, legte die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung insbesondere das Produktdatenblatt für diese Spachtelmasse vor, aus dem ersichtlich ist, dass das Produkt für eine Anwendung auf „tragfähigen Altanstrichen auf Dispersionsbasis“ ausdrücklich vorgesehen ist.

Das Vorbringen des im Auftrag der Antragsgegnerin tätigen Privatsachverständigen, dass bei den „tragfähigen Altanstrichen auf Dispersionsbasis“ danach differenziert werden müsse, um welche Dispersionsbasis es sich jeweils handle, konnte nicht nachvollzogen werden. Es mag zwar zutreffen, dass Altanstriche auf Dispersionsbasis weiter danach differenziert werden können, ob es sich beispielsweise um Anstriche auf Kunstharz-Dispersionsbasis oder auf einer anderen Dispersionsbasis handelt. Den Ausschreibungsbestimmungen zu Folge sind jedoch die Herstellerangaben maßgeblich. Der Senat hat dabei die Angabe „Dispersionsbasis“ seinem Wortsinn nach ohne Zweifel so verstanden, dass es sich dabei um einen Überbegriff handelt, der grundsätzlich weitergehende Differenzierungen nach verschiedenen Dispersionsbasen einschließt. Der Senat konnte daher eine Ausschreibungswidrigkeit hinsichtlich der im Angebot vorgesehenen Spachtelmasse nicht erkennen. Der Ausscheidenstatbestand des § 129 Abs. 1 Z 7 BVergG war insoweit nicht nachvollziehbar.Das Vorbringen des im Auftrag der Antragsgegnerin tätigen Privatsachverständigen, dass bei den „tragfähigen Altanstrichen auf Dispersionsbasis“ danach differenziert werden müsse, um welche Dispersionsbasis es sich jeweils handle, konnte nicht nachvollzogen werden. Es mag zwar zutreffen, dass Altanstriche auf Dispersionsbasis weiter danach differenziert werden können, ob es sich beispielsweise um Anstriche auf Kunstharz-Dispersionsbasis oder auf einer anderen Dispersionsbasis handelt. Den Ausschreibungsbestimmungen zu Folge sind jedoch die Herstellerangaben maßgeblich. Der Senat hat dabei die Angabe „Dispersionsbasis“ seinem Wortsinn nach ohne Zweifel so verstanden, dass es sich dabei um einen Überbegriff handelt, der grundsätzlich weitergehende Differenzierungen nach verschiedenen Dispersionsbasen einschließt. Der Senat konnte daher eine Ausschreibungswidrigkeit hinsichtlich der im Angebot vorgesehenen Spachtelmasse nicht erkennen. Der Ausscheidenstatbestand des Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG war insoweit nicht nachvollziehbar.

Schlagworte

Ausscheiden eines Bieters; Kalkulationsmangel; Plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises; Spekulative Preisgestaltung; Vertiefte Angebotsprüfung; Nichtkalkulation der Arbeitsgänge; Unzulässige Mischkalkulation; Richtlinien des Herstellers als Bestandteil der Ausschreibung; Kombination von Produkten unterschiedlicher Hersteller; Nachweis der Verträglichkeit; Vorgabe eines Leitproduktes; Verwendung von Lehrlingen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.077.10225.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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