RS Lvwg 2014/3/19 VGW-141/028/5003/2014

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Veröffentlicht am 19.03.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

19.03.2014

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien

Norm

WMG §24
WMG §44
WSHG §25
WSHG §26

Rechtssatz

Nach der Entscheidung des VwGH vom 30.1.2014, 2013/10/0163 darf eine Verpflichtung zum Ersatz von Kosten auch für Leistungen, die seinerzeit aufgrund des Wiener Sozialhilfegesetzes erbracht wurden, nicht – wie im gegenständlichen Beschwerdefall erfolgt -  auf die Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes über die Ersatzpflicht gestützt werden.

Schlagworte

Leistungen nach WSHG erbracht; Kostenersatz bei verwertbarem Vermögen; Bestimmung nicht mehr anwendbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.028.5003.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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