Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.03.2014Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §24Rechtssatz
Nach der Entscheidung des VwGH vom 30.1.2014, 2013/10/0163 darf eine Verpflichtung zum Ersatz von Kosten auch für Leistungen, die seinerzeit aufgrund des Wiener Sozialhilfegesetzes erbracht wurden, nicht – wie im gegenständlichen Beschwerdefall erfolgt - auf die Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes über die Ersatzpflicht gestützt werden.
Schlagworte
Leistungen nach WSHG erbracht; Kostenersatz bei verwertbarem Vermögen; Bestimmung nicht mehr anwendbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.028.5003.2014Zuletzt aktualisiert am
03.04.2014