Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.03.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §19 Abs2Rechtssatz
§ 19 Abs. 2 NAG normiert eine strenge Antragsbindung im Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. So judiziert etwa der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass ausgehend von der in § 19 Abs. 2 NAG festgelegten strengen Antragsbindung eine allfällige amtswegige Umdeutung eines Antrages nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH, 7. Februar 2008, Zl. 2007/21/0476). Dies ergibt sich nach dieser Judikatur nicht nur aus der aus § 19 Abs. 2 NAG hervorgehenden strengen Antragsbindung, sondern auch aus dem - gemäß § 24 Abs. 1 NAG auch auf Verlängerungsverfahren anzuwendenden - § 23 Abs. 1 NAG, wonach die Behörde den Antragsteller zu belehren hat, wenn sich ergibt, dass der Fremde einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel benötigt. Die Richtigstellung (Änderung) des Antrages - innerhalb einer von der Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG zu setzenden Frist - ist Sache des Antragstellers (vgl. VwGH vom 16. Oktober 2007, Zl. 2006/18/0199, zuletzt etwa VwGH vom 15. April 2010, Zl. 2008/22/0071).Paragraph 19, Absatz 2, NAG normiert eine strenge Antragsbindung im Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. So judiziert etwa der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass ausgehend von der in Paragraph 19, Absatz 2, NAG festgelegten strengen Antragsbindung eine allfällige amtswegige Umdeutung eines Antrages nicht in Betracht kommt vergleiche VwGH, 7. Februar 2008, Zl. 2007/21/0476). Dies ergibt sich nach dieser Judikatur nicht nur aus der aus Paragraph 19, Absatz 2, NAG hervorgehenden strengen Antragsbindung, sondern auch aus dem - gemäß Paragraph 24, Absatz eins, NAG auch auf Verlängerungsverfahren anzuwendenden - Paragraph 23, Absatz eins, NAG, wonach die Behörde den Antragsteller zu belehren hat, wenn sich ergibt, dass der Fremde einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel benötigt. Die Richtigstellung (Änderung) des Antrages - innerhalb einer von der Behörde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu setzenden Frist - ist Sache des Antragstellers vergleiche VwGH vom 16. Oktober 2007, Zl. 2006/18/0199, zuletzt etwa VwGH vom 15. April 2010, Zl. 2008/22/0071).
Schlagworte
Richtigstellung (Änderung) des Antrages - innerhalb einer von der Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG gesetzten Frist – ist Sache des AntragstellersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.081.21313.2014Zuletzt aktualisiert am
04.07.2014