Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
26.03.2014Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §3Rechtssatz
Da im WMG Regelungen für die Bereiche Lebensunterhalt und Wohnen (zur Abdeckung dieser Bedarfe) getroffen werden, ist im Sinne der Argumentation der belangten Behörde und der zitierten Ausführungen des VfGH (6.12.2012, B 1094,1096/11) und des VwGH (28.2.2013, Zl. 2011/10/0210) davon auszugehen, dass auch die Bestimmungen des § 14 WSHG (Unterkunft in Häusern für Obdachlose) und insoweit auch die damit zusammenhängenden organisationsrechtlichen Bestimmungen des § 34 Abs. 3 iVm § 37 Abs. 2a WSHG (gemäß § 44 Abs. 2 WMG) nicht mehr anzuwenden sind.Da im WMG Regelungen für die Bereiche Lebensunterhalt und Wohnen (zur Abdeckung dieser Bedarfe) getroffen werden, ist im Sinne der Argumentation der belangten Behörde und der zitierten Ausführungen des VfGH (6.12.2012, B 1094,1096/11) und des VwGH (28.2.2013, Zl. 2011/10/0210) davon auszugehen, dass auch die Bestimmungen des Paragraph 14, WSHG (Unterkunft in Häusern für Obdachlose) und insoweit auch die damit zusammenhängenden organisationsrechtlichen Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 2 a, WSHG (gemäß Paragraph 44, Absatz 2, WMG) nicht mehr anzuwenden sind.
Schlagworte
keine Abdeckung des Wohnbedarfs durch Sachleistungen; Mindestsicherung nur durch pauschalierte GeldleistungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.002.23711.2014Zuletzt aktualisiert am
16.04.2014