RS Lvwg 2014/3/26 VGW-141/002/23711/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.2014
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

26.03.2014

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien

Norm

WMG §3
WMG §44 Abs2
WSHG §13
WSHG §14

Rechtssatz

Da im WMG Regelungen für die Bereiche Lebensunterhalt und Wohnen (zur Abdeckung dieser Bedarfe) getroffen werden, ist im Sinne der Argumentation der belangten Behörde und der zitierten Ausführungen des VfGH (6.12.2012, B 1094,1096/11) und des VwGH (28.2.2013, Zl. 2011/10/0210) davon auszugehen, dass auch die Bestimmungen des § 14 WSHG (Unterkunft in Häusern für Obdachlose) und insoweit auch die damit zusammenhängenden organisationsrechtlichen Bestimmungen des § 34 Abs. 3 iVm § 37 Abs. 2a WSHG (gemäß § 44 Abs. 2 WMG) nicht mehr anzuwenden sind.Da im WMG Regelungen für die Bereiche Lebensunterhalt und Wohnen (zur Abdeckung dieser Bedarfe) getroffen werden, ist im Sinne der Argumentation der belangten Behörde und der zitierten Ausführungen des VfGH (6.12.2012, B 1094,1096/11) und des VwGH (28.2.2013, Zl. 2011/10/0210) davon auszugehen, dass auch die Bestimmungen des Paragraph 14, WSHG (Unterkunft in Häusern für Obdachlose) und insoweit auch die damit zusammenhängenden organisationsrechtlichen Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 2 a, WSHG (gemäß Paragraph 44, Absatz 2, WMG) nicht mehr anzuwenden sind.

Schlagworte

keine Abdeckung des Wohnbedarfs durch Sachleistungen; Mindestsicherung nur durch pauschalierte Geldleistungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.002.23711.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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