RS Vwgh 2004/9/21 2004/01/0131

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Veröffentlicht am 21.09.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §60;
StbG 1985 §10a idF 1998/I/124;
StbG 1985 §11 idF 1998/I/124;

Rechtssatz

Die Schlussfolgerung der belangten Behörde, der Fremde verfüge nicht einmal über ein Mindestmaß an Sprachbeherrschung, das nach den konkreten Lebensumständen erforderlich sei, um ein dauerhaftes "Miteinander" im Alltagsleben zu ermöglichen, ist auf Grund der im angefochtenen Bescheid festgestellten Sprachkenntnisse nicht zu beanstanden. Die Beschwerde, die den langjährigen Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet in den Vordergrund rückt, übersieht, dass auch ein solcher die in § 10a StbG 1985 unter Bedachtnahme auf die Lebensumstände des Fremden geforderten entsprechenden Kenntnisse der deutschen Sprache als Voraussetzung jeglicher Verleihung nicht zu ersetzen vermag (Hinweis: E 12.3.2002, Zl. 2001/01/0018). Insofern hat auch keine Interessensabwägung zwischen der Dauer des Aufenthaltes des Einbürgerungswerbers im Bundesgebiet (hier: seit 17.11.1976) und seinen Sprachkenntnissen zu erfolgen. Die belangte Behörde führte im Rahmen der Würdigung des mit dem Fremden geführten Gespräches aus, es seien ihm 40 Fragen in einfacher und verständlicher Sprache gestellt worden, die seinen unmittelbarsten Lebensbereich betroffen hätten. Trotzdem sei es nicht möglich gewesen, mit dem Fremden ein Gespräch zu führen. Im Einzelnen führte die belangte Behörde Antworten des Fremden auf die an ihn gestellten Fragen etwa zu seinem Geburtsdatum, seinen Lieblingsspeisen oder seine Freizeitaktivitäten an, die er - anders als etwa im Falle des E 16.7.2003, Zl. 2002/01/0147 - inhaltlich im Wesentlichen nicht beantworten konnte und die ein Verständnis- bzw. Sprachdefizit des Fremden in relevantem Ausmaß erkennen ließen, das etwa durch einen Sprachkurs noch behoben werden könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004010131.X01

Im RIS seit

20.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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