Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
03.04.2014Index
41/01 SicherheitsrechtNorm
SPG §21Rechtssatz
Durch die Einführung des § 54a SPG wurde die Möglichkeit geschaffen, verdeckte Ermittler mit einer Legende auszustatten, ihnen zumindest im Bereich der Bundesverwaltung falsche Identitäten zu verleihen und sie diesbezüglich mit – echten, aber inhaltlich unrichtigen – Ausweisen auszustatten. Wäre die Intention des Gesetzgebers tatsächlich nur auf das sporadische, unerkannte Einholen von Auskünften gerichtet gewesen, so bedürfte es nicht einmal ansatzweise einer solchen Bestimmung.Durch die Einführung des Paragraph 54 a, SPG wurde die Möglichkeit geschaffen, verdeckte Ermittler mit einer Legende auszustatten, ihnen zumindest im Bereich der Bundesverwaltung falsche Identitäten zu verleihen und sie diesbezüglich mit – echten, aber inhaltlich unrichtigen – Ausweisen auszustatten. Wäre die Intention des Gesetzgebers tatsächlich nur auf das sporadische, unerkannte Einholen von Auskünften gerichtet gewesen, so bedürfte es nicht einmal ansatzweise einer solchen Bestimmung.
Daher ist spätestens nach der Einfügung des § 54a SPG davon auszugehen, dass die Bestimmung des § 54 Abs. 3 SPG gemäß der Absicht des historischen Gesetzgebers wie auch nach der Teleologie und dem Zusammenhalt dieser Bestimmungen zur langfristigen, systematischen verdeckten Ermittlung im Bereich der Sicherheitspolizei ermächtigt, welche – wie im vorliegenden Fall – durch Einschleusung in eine Szene und Knüpfung persönlicher Kontakte bis hin zum privaten Umgang mit maßgeblichen Personen reicht.Daher ist spätestens nach der Einfügung des Paragraph 54 a, SPG davon auszugehen, dass die Bestimmung des Paragraph 54, Absatz 3, SPG gemäß der Absicht des historischen Gesetzgebers wie auch nach der Teleologie und dem Zusammenhalt dieser Bestimmungen zur langfristigen, systematischen verdeckten Ermittlung im Bereich der Sicherheitspolizei ermächtigt, welche – wie im vorliegenden Fall – durch Einschleusung in eine Szene und Knüpfung persönlicher Kontakte bis hin zum privaten Umgang mit maßgeblichen Personen reicht.
Schlagworte
verdeckte Ermittlung; kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt; Rechtfertigung der verdeckten Ermittlung ist ex ante zu beurteilen; schlichte Rechtsverletzung ohne Befehl und Zwang bei kriminalpolizeilichen Ermittlungen – keine ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.102.V.013.888.2014Zuletzt aktualisiert am
10.07.2014