TE Lvwg Beschluss 2014/4/17 VGW-151/067/10501/2014

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.04.2014
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Entscheidungsdatum

17.04.2014

Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ARB1/80 Art 6
ARB1/80 Art 13
NAG §2 Abs1 Z11
NAG §2 Abs1 Z12
NAG §8 Abs1 Z2
NAG §24 Abs4
NAG §41a Abs9
NAG §44a Abs2
  1. NAG § 2 heute
  2. NAG § 2 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. NAG § 2 gültig von 07.08.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  4. NAG § 2 gültig von 07.03.2023 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  5. NAG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. NAG § 2 gültig von 25.05.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  7. NAG § 2 gültig von 19.10.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. NAG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. NAG § 2 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. NAG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. NAG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  12. NAG § 2 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  13. NAG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  14. NAG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. NAG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  16. NAG § 2 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  17. NAG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  18. NAG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. NAG § 2 heute
  2. NAG § 2 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. NAG § 2 gültig von 07.08.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  4. NAG § 2 gültig von 07.03.2023 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  5. NAG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. NAG § 2 gültig von 25.05.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  7. NAG § 2 gültig von 19.10.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. NAG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. NAG § 2 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. NAG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. NAG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  12. NAG § 2 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  13. NAG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  14. NAG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. NAG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  16. NAG § 2 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  17. NAG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  18. NAG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. NAG § 8 heute
  2. NAG § 8 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 8 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. NAG § 8 gültig von 23.03.2021 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  5. NAG § 8 gültig von 24.12.2020 bis 22.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  6. NAG § 8 gültig von 19.10.2017 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. NAG § 8 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. NAG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. NAG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. NAG § 8 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. NAG § 8 gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. NAG § 8 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. NAG § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. NAG § 8 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. NAG § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. NAG § 24 heute
  2. NAG § 24 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 24 gültig von 19.10.2017 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. NAG § 24 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. NAG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. NAG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. NAG § 24 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. NAG § 24 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. NAG § 24 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. NAG § 24 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. NAG § 24 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. NAG § 41a heute
  2. NAG § 41a gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 41a gültig von 01.10.2024 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2024
  4. NAG § 41a gültig von 01.10.2022 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  5. NAG § 41a gültig von 24.12.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  6. NAG § 41a gültig von 01.02.2020 bis 31.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2019
  7. NAG § 41a gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  8. NAG § 41a gültig von 15.08.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  9. NAG § 41a gültig von 19.10.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  10. NAG § 41a gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  11. NAG § 41a gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  12. NAG § 41a gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  13. NAG § 41a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  14. NAG § 41a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  15. NAG § 41a gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  16. NAG § 41a gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  1. NAG § 44a heute
  2. NAG § 44a gültig ab 19.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. NAG § 44a gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. NAG § 44a gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. NAG § 44a gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. NAG § 44a gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Berufung (nunmehr: Beschwerde) der Frau Fatma D., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt - Einwanderung der Bezirke 1, 4, 5, 6, 7, 8, 9, vom 7.10.2013, Zahl MA35-9/2878028-04, mit welchem der Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus (§ 41a/9)" gemäß § 24 Abs. 4 iVm § 44a Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, abgewiesen wurde, den Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Berufung (nunmehr: Beschwerde) der Frau Fatma D., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt - Einwanderung der Bezirke 1, 4, 5, 6, 7, 8, 9, vom 7.10.2013, Zahl MA35-9/2878028-04, mit welchem der Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus (Paragraph 41 a, /, 9,)" gemäß Paragraph 24, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 44 a, Absatz 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, abgewiesen wurde, den

B E S C H L U S S

gefasst:

1. Gemäß §§ 28 Abs. 3 iVm 31 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.1. Gemäß Paragraphen 28, Absatz 3, in Verbindung mit 31 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG zulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG zulässig.

BEGRÜNDUNG

I.1. Die 1977 geborene Beschwerdeführerin (vormals Berufungswerberin), Staatsangehörigkeit Türkei, stellte am 3.7.2013 persönlich bei der belangten Behörde den Verlängerungsantrag/Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mit dem Zusatz „(Zugang zum Arbeitsmarkt nur mit AMS-Dokument – in Anwendung des Assoziationsabkommens)“. Dem Antrag beigeschlossen waren u.a. Kopien der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin (für den Zweck Studierender mit Gültigkeitsdauer bis 3.8.2013), der Lohn/Gehaltsabrechnungen von Jänner 2013 bis April 2013 ihres Arbeitgebers Mehmet B. und einer Beschäftigungsbewilligung der Beschwerdeführerin beim Arbeitgeber B. – Inh. Mehmet B. gemäß § 4 AuslBG für die berufliche Tätigkeit als Ladnerin (Leben- und Genussmittelhandel) für die Zeit vom 5.11.2012 bis 4.11.2013 für den örtlichen Geltungsbereich Wien (Bescheidausfertigung gemäß § 20 Abs. 6 AuslBG vom 6.11.2012).römisch eins.1. Die 1977 geborene Beschwerdeführerin (vormals Berufungswerberin), Staatsangehörigkeit Türkei, stellte am 3.7.2013 persönlich bei der belangten Behörde den Verlängerungsantrag/Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mit dem Zusatz „(Zugang zum Arbeitsmarkt nur mit AMS-Dokument – in Anwendung des Assoziationsabkommens)“. Dem Antrag beigeschlossen waren u.a. Kopien der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin (für den Zweck Studierender mit Gültigkeitsdauer bis 3.8.2013), der Lohn/Gehaltsabrechnungen von Jänner 2013 bis April 2013 ihres Arbeitgebers Mehmet B. und einer Beschäftigungsbewilligung der Beschwerdeführerin beim Arbeitgeber B. – Inh. Mehmet B. gemäß Paragraph 4, AuslBG für die berufliche Tätigkeit als Ladnerin (Leben- und Genussmittelhandel) für die Zeit vom 5.11.2012 bis 4.11.2013 für den örtlichen Geltungsbereich Wien (Bescheidausfertigung gemäß Paragraph 20, Absatz 6, AuslBG vom 6.11.2012).

Im Akt der belangten Behörde liegt weiters ein Versicherungsdatenauszug vom 4.7.2013 ein, der seit 9.11.2012 eine geringfügige Beschäftigung der Beschwerdeführerin als Angestellte bei Mehmet B. ausweist.

In ihrer Einreichbestätigung vom 23.7.2013 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf das Studienblatt, Studienbestätigung, Erfolgsnachweise und Kontoauszüge von den letzten acht Wochen bis spätestens 15.8.2013 vorzulegen.

Am 24.7.2013 gab der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unter anderem bekannt:

„(…)

Darüber hinaus halte ich fest, dass ich am 23.7.2013 einen Verlängerungsantrag gestellt, und diesen mit einem Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung – Zugang zum Arbeitsmarkt nur mit AMS Dokumenten verbunden habe.

Als türkische Staatsangehörige, die dem Arbeitsmarkt angehört, bin ich vom Assoziationsabkommen erfasst. Ich ersuche daher in Anwendung des Assoziationsabkommens in Verbindung mit der VwGH Entscheidung Gülfirat mir eine Niederlassungsbewilligung – Zugang zum Arbeitsmarkt nur mit AMS Dokumenten zu erteilen.

Unter einem halte ich fest, dass die angeforderten nachzureichenden Unterlagen den Verlängerungsantrag betreffen, und ich darum ersuche, vorerst meinen Zweckänderungsantrag zu bearbeiten.

(…)“

Mit dem Schriftsatz vom 1.8.2013 (übermittelt am 14.8.2013) legte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin folgende Urkunden vor: Studienbestätigung der Universität Wien für das Wintersemester 2012 als außerordentliche Studierende des Studiums Universitätslehrgang Vorstudienlehrgang vom 18.10.2012, ein Studienblatt für das Wintersemester 2012 und Bestätigungen der Vorstudienlehrgänge der Wiener Universitäten vom WS 10/11 (Deutsch für Anfänger ohne Vorkenntnisse) und SS 11 (Deutsch für Anfänger mit Vorkenntnissen). Weiters wurde in diesem Schriftsatz die Modifizierung ihres Zweckänderungsantrages auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte gemäß § 41a Abs. 9 NAG bekannt gegeben.Mit dem Schriftsatz vom 1.8.2013 (übermittelt am 14.8.2013) legte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin folgende Urkunden vor: Studienbestätigung der Universität Wien für das Wintersemester 2012 als außerordentliche Studierende des Studiums Universitätslehrgang Vorstudienlehrgang vom 18.10.2012, ein Studienblatt für das Wintersemester 2012 und Bestätigungen der Vorstudienlehrgänge der Wiener Universitäten vom WS 10/11 (Deutsch für Anfänger ohne Vorkenntnisse) und SS 11 (Deutsch für Anfänger mit Vorkenntnissen). Weiters wurde in diesem Schriftsatz die Modifizierung ihres Zweckänderungsantrages auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG bekannt gegeben.

Am 6.9.2013 verständigte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme, wie Nachstehend auszugsweise wiedergegeben, und forderte sie zur Stellungnahme dazu innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung auf:

„(…)

[Anm: Wiedergabe von § 24 Abs. 4 und § 44a Abs. 2 NAG][Anm: Wiedergabe von Paragraph 24, Absatz 4 und Paragraph 44 a, Absatz 2, NAG]

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass Sie am 23.7.2013 einen Verlängerungsantrag verbunden mit einem Zweckänderungsantrag in eine Niederlassungsbewilligung eingebracht haben. Am 1.8.2013 modifizierten Sie Ihren Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte gem. § 41a Abs. 9 NAG, was jedoch gem. § 44a Abs. 2 NAG unzulässig ist.Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass Sie am 23.7.2013 einen Verlängerungsantrag verbunden mit einem Zweckänderungsantrag in eine Niederlassungsbewilligung eingebracht haben. Am 1.8.2013 modifizierten Sie Ihren Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte gem. Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG, was jedoch gem. Paragraph 44 a, Absatz 2, NAG unzulässig ist.

Der Bescheid wird auf der Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme erlassen werden, soweit nicht Ihre Stellungnahme anderes erfordert.“

Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme liegt nicht im Akt der belangten Behörde ein.

2. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde der Zweckänderungsantrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus (§ 41a/9)“ abgewiesen. Nach Hinweis auf die Rechtsgrundlagen (§ 24 Abs. 4 iVm § 44a Abs. 2 NAG) wurde der Bescheid auszugsweise wie folgt begründet:2. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde der Zweckänderungsantrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus (Paragraph 41 a, /, 9,)“ abgewiesen. Nach Hinweis auf die Rechtsgrundlagen (Paragraph 24, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 44 a, Absatz 2, NAG) wurde der Bescheid auszugsweise wie folgt begründet:

„(…)

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass Sie am 23.7.2013 einen Verlängerungsantrag verbunden mit einem Zweckänderungsantrag in eine Niederlassungsbewilligung eingebracht haben. Am 1.8.2013 modifizierten Sie Ihren Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte gem. § 41a Abs. 9 NAG, was jedoch gem. § 44a Abs. 2 NAG unzulässig ist.Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass Sie am 23.7.2013 einen Verlängerungsantrag verbunden mit einem Zweckänderungsantrag in eine Niederlassungsbewilligung eingebracht haben. Am 1.8.2013 modifizierten Sie Ihren Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte gem. Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG, was jedoch gem. Paragraph 44 a, Absatz 2, NAG unzulässig ist.

Daraus ergibt sich, dass Sie die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel nicht erfüllen.

Aus diesem Grund kann Ihr Zweckänderungsantrag nicht positiv entschieden werden. Die gegenständliche Abweisung Ihres Zweckänderungsantrages hat jedoch keine Auswirkungen auf Ihr bestehendes Aufenthaltsrecht.“

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) und machte als Gründe formelle und materielle Rechtswidrigkeit sowie unzweckmäßige Ermessensausübung geltend. Weiters wird ausgeführt:

„(…)

Richtig ist, dass mit dem neueingeführten Abs. 2 des § 44[a] NAG in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 gestellte Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 9 oder 10 sowie § 43 Abs. 3 oder 4 unzulässig sind. Dies würde zwingend bedeuten, dass nur Fremde, die über gar keinen Aufenthaltstitel verfügen und illegal im Bundesgebiet aufhältig sind, zur Antragstellung gemäß § 41a Abs. 9 oder 10 sowie § 43 Abs. 3 oder 4 berechtigt sind. Es kann aber nicht Sinn einer Gesetzesbestimmung sein, dass Menschen zur Illegalität gezwungen werden, damit sie den gegenständlichen Zweckänderungsantrag einbringen dürfen. Es muss daher auch möglich sein, während eines legalen Aufenthalts einen Zweckänderungsantrag gemäß § 41a Abs. 9 oder 10 sowie § 43 Abs. 3 oder 4 einzubringen, und wenn das Privat- und Familienleben es erfordert, auch einen entsprechenden Aufenthaltstitel erteilt werden können.Richtig ist, dass mit dem neueingeführten Absatz 2, des Paragraph 44 [, a, ], NAG in einem Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, gestellte Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, oder 10 sowie Paragraph 43, Absatz 3, oder 4 unzulässig sind. Dies würde zwingend bedeuten, dass nur Fremde, die über gar keinen Aufenthaltstitel verfügen und illegal im Bundesgebiet aufhältig sind, zur Antragstellung gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, oder 10 sowie Paragraph 43, Absatz 3, oder 4 berechtigt sind. Es kann aber nicht Sinn einer Gesetzesbestimmung sein, dass Menschen zur Illegalität gezwungen werden, damit sie den gegenständlichen Zweckänderungsantrag einbringen dürfen. Es muss daher auch möglich sein, während eines legalen Aufenthalts einen Zweckänderungsantrag gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, oder 10 sowie Paragraph 43, Absatz 3, oder 4 einzubringen, und wenn das Privat- und Familienleben es erfordert, auch einen entsprechenden Aufenthaltstitel erteilt werden können.

Am 1.8.2013 habe ich meinen Zweckänderungsantrag modifiziert in eine Rot Weiß Rot Karte plus gemäß § 41a/9 NAG nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz.Am 1.8.2013 habe ich meinen Zweckänderungsantrag modifiziert in eine Rot Weiß Rot Karte plus gemäß Paragraph 41 a, /, 9, NAG nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz.

Ich begründe meinen Antrag insbesondere damit, dass ich als eine türkische Staatsangehörige, die dem österreichischen Arbeitsmarkt angehört, vom Assoziationsabkommen erfasst bin. Dies bedeutet, dass gewisse Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes unangewendet zu bleiben haben bzw. im Sinne der alten Rechtslage (FrG 1997) auszulegen sind. Für türkische Staatsangehörige, die am Erwerbsleben teilnehmen, sind daher nicht mehr nur die Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, sondern die Normen des FrG 1997 maßgeblich, wenn diese günstiger waren.

Unter Anwendung der Bestimmungen des FrG 1997 ist mir daher eine Rot Weiß Rot Karte Plus zu erteilen, und mir die Möglichkeit meine legale Beschäftigung fortzusetzen, zu ermöglichen.

(…)“

4. Die Berufung wurde dem Bundesministerium für Inneres mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.10.2013 übermittelt und langte dort am 6.11.2013 ein. Der gegenständliche Verwaltungsakt langte am 13.1.2014 beim Verwaltungsgericht Wien ein.

II.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.römisch zwei.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

2.1. Gemäß § 81 Abs. 26 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz, ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht (nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012) zu Ende zu führen.2.1. Gemäß Paragraph 81, Absatz 26, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz, ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht (nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) zu Ende zu führen.

2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des NAG in der beschwerdegegenständlichen Angelegenheit zur Anwendung kommenden Fassung haben folgenden Wortlaut:

„Begriffsbestimmungen

§ 2.Paragraph 2,
  1. (1)Absatz eins,Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
    1. 1.Ziffer eins
      bis 10. (…)
    2. 11.Ziffer 11
      Verlängerungsantrag: der Antrag auf Verlängerung des gleichen oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels (§ 24);Verlängerungsantrag: der Antrag auf Verlängerung des gleichen oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels (Paragraph 24,);
    3. 12.Ziffer 12
      Zweckänderungsantrag: der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit anderem Zweckumfang während der Geltung eines Aufenthaltstitels (§ 26);Zweckänderungsantrag: der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit anderem Zweckumfang während der Geltung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 26,);
    4. 13.Ziffer 13
      Erstantrag: der Antrag, der nicht Verlängerungs- oder Zweckänderungsantrag (Z 11 und 12) ist;Erstantrag: der Antrag, der nicht Verlängerungs- oder Zweckänderungsantrag (Ziffer 11 und 12) ist;
    5. 14.Ziffer 14
      bis 20. (…)
    • (2) bis (7) …

Arten und Form der Aufenthaltstitel

§ 8.Paragraph 8,
  1. (1)Absatz eins,Aufenthaltstitel werden erteilt als:
    1. 1.Ziffer eins
      (…)
    2. 2.Ziffer 2
      Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt;Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, AuslBG berechtigt;
    3. 3.Ziffer 3
      bis 10. (…)
  2. (2)Absatz 2,bis (4) (…)

Verlängerungsverfahren

§ 24.Paragraph 24,
  1. (1)Absatz eins,Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet fremdenpolizeilicher Bestimmungen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. (…)Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet fremdenpolizeilicher Bestimmungen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. (…)
  2. (2)Absatz 2,und (3) (…)
  3. (4)Absatz 4,Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.Mit einem Verlängerungsantrag (Absatz eins,) kann bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.

Zweckänderungsverfahren

§ 26.Paragraph 26,

Wenn der Fremde den Aufenthaltszweck während seines Aufenthalts in Österreich ändern will, hat er dies der Behörde im Inland unverzüglich bekannt zu geben. Eine Zweckänderung ist nur zulässig, wenn der Fremde die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt und ein gegebenenfalls erforderlicher Quotenplatz zur Verfügung steht. Sind alle Voraussetzungen gegeben, hat der Fremde einen Rechtsanspruch auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist der Antrag abzuweisen; die Abweisung hat keine Auswirkung auf das bestehende Aufenthaltsrecht.

Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 41a.Paragraph 41 a,
  1. (1)Absatz eins,bis (8) (….)
  2. (9)Absatz 9,Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wennIm Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b,), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn
    1. 1.Ziffer eins
      kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt,kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt,
    2. 2.Ziffer 2
      dies gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist unddies gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
    3. 3.Ziffer 3
      der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.
  3. (10)Absatz 10,und (11) (…)

Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 44a.Paragraph 44 a,
  1. (1)Absatz eins,(…)
  2. (2)Absatz 2,In einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 gestellte Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 9 oder 10 sowie § 43 Abs. 3 oder 4 sind unzulässig.In einem Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, gestellte Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, oder 10 sowie Paragraph 43, Absatz 3, oder 4 sind unzulässig.

2.3. Die Bestimmung des § 41a Abs. 9 NAG wurde im Wesentlichen durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 - FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/2011, (RV 1078 und AB 1160 BlgNR 24. GP), Art 1 Z 68, an diese Stelle transferiert; nach den Erläuterungen (RV 1078 BlgNR 24. GP, 17) bildet sie die Bestimmung des § 44 Abs. 3 der (damals) geltenden Rechtslage ab.2.3. Die Bestimmung des Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG wurde im Wesentlichen durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 - FrÄG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, Regierungsvorlage 1078, und Ausschussbericht 1160 BlgNR 24. GP), Artikel eins, Ziffer 68,, an diese Stelle transferiert; nach den Erläuterungen Regierungsvorlage 1078, BlgNR 24. GP, 17) bildet sie die Bestimmung des Paragraph 44, Absatz 3, der (damals) geltenden Rechtslage ab.

2.4. § 44 Abs. 3 und ebenso § 43 Abs. 2 idF vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 fanden wiederum erstmals durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 29/2009, Art. 3 Z 17, Eingang in das NAG und lauteten:2.4. Paragraph 44, Absatz 3 und ebenso Paragraph 43, Absatz 2, in der Fassung vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 fanden wiederum erstmals durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, Artikel 3, Ziffer 17,, Eingang in das NAG und lauteten:

Ziffer 43 43. (1) (…)

  1. (2)Absatz 2,Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine quotenfreie „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ zu erteilen, wennIm Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b,), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine quotenfreie „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ zu erteilen, wenn
    1. 1.Ziffer eins
      kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt,kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt,
    2. 2.Ziffer 2
      dies gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, unddies gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist, und
    3. 3.Ziffer 3
      der Drittstaatsangehörige die Integrationsvereinbarung nach § 14 Abs. 5 Z 2 bis 5 oder 7 erfüllt hat, oder im Falle der Minderjährigkeit,der Drittstaatsangehörige die Integrationsvereinbarung nach Paragraph 14, Absatz 5, Ziffer 2 bis 5 oder 7 erfüllt hat, oder im Falle der Minderjährigkeit,
      1. a)Litera a
        noch nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegt;
      2. b)Litera b
        im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat oderim Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat oder
      3. c)Litera c
        im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes) besucht und der Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ im vorangegangenen Schuljahr positiv beurteilt wurde oder die Schulnachricht am Ende des ersten Semesters des laufenden Schuljahres im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ eine positive Leistung ausweist oder er bis zum Entscheidungszeitpunkt die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist.“im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, des Schulorganisationsgesetzes) besucht und der Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ im vorangegangenen Schuljahr positiv beurteilt wurde oder die Schulnachricht am Ende des ersten Semesters des laufenden Schuljahres im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ eine positive Leistung ausweist oder er bis zum Entscheidungszeitpunkt die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist.“

    „§ 44. (1) und (2) (…)

  2. (3)Absatz 3,Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine quotenfreie „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ zu erteilen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und dies gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.“Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b,), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine quotenfreie „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ zu erteilen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und dies gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist.“

Ausweislich der Erläuterungen zur Regierungsvorlage (88 BlgNR 24. GP, 1 und 10 f) erfolgte damit eine Neuregelung des Aufenthalts aus humanitären Gründen in Entsprechung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2008 (G 246, 247/07 ua.). § 44 Abs. 3 normiert die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ aus Gründen des Art. 8 EMRK und entspricht dabei inhaltlich § 43 Abs. 2, verzichtet allerdings auf die Erfüllung der Integrationsvereinbarung gemäß § 43 Abs. 2 Z 2. Damit wird die „Niederlassungsbewilligung beschränkt“ gleichsam als Grundform eines auf Grund des Art. 8 EMRK gebotenen Aufenthaltstitels festgelegt.Ausweislich der Erläuterungen zur Regierungsvorlage (88 BlgNR 24. GP, 1 und 10 f) erfolgte damit eine Neuregelung des Aufenthalts aus humanitären Gründen in Entsprechung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2008 (G 246, 247/07 ua.). Paragraph 44, Absatz 3, normiert die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ aus Gründen des Artikel 8, EMRK und entspricht dabei inhaltlich Paragraph 43, Absatz 2,, verzichtet allerdings auf die Erfüllung der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 2, Damit wird die „Niederlassungsbewilligung beschränkt“ gleichsam als Grundform eines auf Grund des Artikel 8, EMRK gebotenen Aufenthaltstitels festgelegt.

Die in § 43 Abs. 2 geregelte „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ stellt durch die damit verbundene Berechtigung zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG einen erheblichen Mehrwert gegenüber der Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ gemäß § 44 Abs. 3 dar und soll daher nur an jene Betroffenen erteilt werden, die nachweislich über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen.Die in Paragraph 43, Absatz 2, geregelte „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ stellt durch die damit verbundene Berechtigung zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, AuslBG einen erheblichen Mehrwert gegenüber der Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ gemäß Paragraph 44, Absatz 3, dar und soll daher nur an jene Betroffenen erteilt werden, die nachweislich über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen.

Die entsprechend besonderen Verfahrensbestimmungen des NAG lauten in der Fassung Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 29/2009, Art. 3 Z 18:Die entsprechend besonderen Verfahrensbestimmungen des NAG lauten in der Fassung Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, Artikel 3, Ziffer 18 :

„Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 44a.Paragraph 44 a,

Die Behörde hat einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 43 Abs. 2 oder 44 Abs. 3 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Ausweisung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 10 AsylG 2005 oder gemäß § 66 FPG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt. Die Frist gemäß § 73 Abs. 1 AVG beginnt mit der Zustellung der gemäß § 22 Abs. 9 AsylG 2005 oder § 105 Abs. 7 FPG zu übermittelnden Entscheidung an die Behörde. Die Behörde hat einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 43, Absatz 2, oder 44 Absatz 3, von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Ausweisung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 oder gemäß Paragraph 66, FPG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Paragraph 73, AVG gilt. Die Frist gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG beginnt mit der Zustellung der gemäß Paragraph 22, Absatz 9, AsylG 2005 oder Paragraph 105, Absatz 7, FPG zu übermittelnden Entscheidung an die Behörde.

§ 44b.Paragraph 44 b,
  1. (1)Absatz eins,Liegt kein Fall des § 44a vor, sind Anträge gemäß §§ 43 Abs. 2 und 44 Abs. 3 als unzulässig zurückzuweisen, wennLiegt kein Fall des Paragraph 44 a, vor, sind Anträge gemäß Paragraphen 43, Absatz 2 und 44 Absatz 3, als unzulässig zurückzuweisen, wenn
    1. 1.Ziffer eins
      gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder
    2. 2.Ziffer 2
      rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Ausweisung bloß vorübergehend (§ 10 AsylG 2005, § 66 FPG) unzulässig ist, oderrechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Ausweisung bloß vorübergehend (Paragraph 10, AsylG 2005, Paragraph 66, FPG) unzulässig ist, oder
    3. 3.Ziffer 3
      die Sicherheitsdirektion nach einer Befassung gemäß Abs. 2 in der Stellungnahme festgestellt hat, dass eine Ausweisung bloß vorübergehend unzulässig istdie Sicherheitsdirektion nach einer Befassung gemäß Absatz 2, in der Stellungnahme festgestellt hat, dass eine Ausweisung bloß vorübergehend unzulässig ist
    und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
  2. (2)Absatz 2,Liegt kein Fall des Abs. 1 Z 1 oder 2 vor, hat die Behörde unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Sicherheitsdirektion von einem Antrag gemäß §§ 43 Abs. 2 oder 44 Abs. 3 zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob eine Ausweisung auf Dauer oder bloß vorübergehend unzulässig ist, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Sicherheitsdirektion ist der Ablauf der Frist gemäß § 73 Abs. 1 AVG gehemmt. § 25 Abs. 2 gilt sinngemäß.Liegt kein Fall des Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 vor, hat die Behörde unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Sicherheitsdirektion von einem Antrag gemäß Paragraphen 43, Absatz 2, oder 44 Absatz 3, zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob eine Ausweisung auf Dauer oder bloß vorübergehend unzulässig ist, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Sicherheitsdirektion ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG gehemmt. Paragraph 25, Absatz 2, gilt sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3,Anträge gemäß §§ 43 Abs. 2 sowie 44 Abs. 3 und 4 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz.Anträge gemäß Paragraphen 43, Absatz 2, sowie 44 Absatz 3 und 4 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz.
  4. (4)Absatz 4,Ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag gemäß §§ 43 Abs. 2 und 44 Abs. 3 (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.“Ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag gemäß Paragraphen 43, Absatz 2 und 44 Absatz 3, (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.“

Die genannten Änderungen des NAG idF des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 29/2009, traten mit 1.4.2009 in Kraft (vgl. BGBl. I Nr. 29/2009, Art. 3 Z 30). Zu diesem Zeitpunkt berechtigten Niederlassungsbewilligungen-unbeschränkt „zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG“ (§ 8 Abs. 2 Z 3 NAG) und Niederlassungsbewilligungen–beschränkt „zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gilt“ (§ 8 Abs. 2 Z 4 NAG).Die genannten Änderungen des NAG in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, traten mit 1.4.2009 in Kraft vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, Artikel 3, Ziffer 30,). Zu diesem Zeitpunkt berechtigten Niederlassungsbewilligungen-unbeschränkt „zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, AuslBG“ (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3, NAG) und Niederlassungsbewilligungen–beschränkt „zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gilt“ (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 4, NAG).

2.5. Die im Beschwerdeverfahren zur Anwendung kommende Beschränkung des § 44a Abs. 2 NAG – wonach in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 gestellte Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 9 oder 10 sowie § 43 Abs. 3 oder 4 unzulässig sind – geht auf die Änderung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 - FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/2011, Art. 1 Z 68, zurück. Diese trat am 1.7.2011 in Kraft (vgl. wiederum BGBl. I Nr. 38/2011, Art. 1 Z 90). Die gesetzgeberische Intention dieser Änderung ist in den Materialien (insbesondere im AB 1160 BlgNR 24. GP) nicht erläutert.2.5. Die im Beschwerdeverfahren zur Anwendung kommende Beschränkung des Paragraph 44 a, Absatz 2, NAG – wonach in einem Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, gestellte Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, oder 10 sowie Paragraph 43, Absatz 3, oder 4 unzulässig sind – geht auf die Änderung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 - FrÄG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, Artikel eins, Ziffer 68,, zurück. Diese trat am 1.7.2011 in Kraft vergleiche wiederum Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, Artikel eins, Ziffer 90,). Die gesetzgeberische Intention dieser Änderung ist in den Materialien (insbesondere im Ausschussbericht 1160 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode nicht erläutert.

3. Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 zwischen EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (nachfolgend: ARB 1/80) lautet:3. Artikel 6, Absatz eins und Artikel 13, des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 zwischen EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (nachfolgend: ARB 1/80) lautet:

"Artikel 6

  1. (1)Absatz eins,Vorbehaltlich der Bestimmungen im Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat
    1. ??
      nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;
    2. ??
      nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaats angetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;
    3. ??
      nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.

  • Artikel 13

  • Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Türkei dürfen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.“

4. Die einschlägigen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG haben folgenden Wortlaut:

„Voraussetzungen für die Beschäftigung von Ausländern

§ 3.Paragraph 3,
  1. (1)Absatz eins,Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.
  2. (2)Absatz 2,Ein Ausländer darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.Ein Ausländer darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.
  3. (3)Absatz 3,bis (10) (…)

Abschnitt IIAbschnitt römisch zwei
BeschäftigungsbewilligungVoraussetzungen

§ 4.Paragraph 4,
  1. (1)Absatz eins,Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und
    1. 1.Ziffer eins
      bis 9. (…)
  2. (2)Absatz 2,(…)
  3. (3)Absatz 3,Die Beschäftigungsbewilligung darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 nur erteilt werden, wennDie Beschäftigungsbewilligung darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 2 nur erteilt werden, wenn
    1. 1.Ziffer eins
      bis 5. (…)
    2. 6.Ziffer 6
      der Ausländer Schüler oder Studierender ist (§§ 63 und 64 NAG) oderder Ausländer Schüler oder Studierender ist (Paragraphen 63 und 64 NAG) oder
    3. 7.Ziffer 7
      bis 14. (…)
  4. (4)Absatz 4,bis (7) (…)

Prüfung der Arbeitsmarktlage

§ 4b.Paragraph 4 b,
  1. (1)Absatz eins,Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (§ 4c) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (§ 17) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (Paragraph 4, Absatz eins,) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (Paragraph 4 c,) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (Paragraph 17,) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.
  2. (2)Absatz 2,(…)

Türkische Staatsangehörige

§ 4c.Paragraph 4 c,
  1. (1)Absatz eins,Für türkische Staatsangehörige ist eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu erteilen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 erster und zweiter Unterabsatz oder nach Art. 7 erster Unterabsatz oder nach Art. 7 letzter Satz oder nach Artikel 9 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei - ARB - Nr. 1/1980 erfüllen.Für türkische Staatsangehörige ist eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu erteilen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 6, Absatz eins, erster und zweiter Unterabsatz oder nach Artikel 7, erster Unterabsatz oder nach Artikel 7, letzter Satz oder nach Artikel 9 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei - ARB - Nr. 1 aus 1980, erfüllen.
  2. (2)Absatz 2,und (3) (…)

Geltungsbereich

§ 6.Paragraph 6,
  1. (1)Absatz eins,Die Beschäftigungsbewilligung ist für einen Arbeitsplatz zu erteilen und gilt für das gesamte Bundesgebiet. Der Arbeitsplatz ist durch die berufliche Tätigkeit und den in der Beschäftigungsbewilligung bezeichneten Arbeitgeber bestimmt.
  2. (2)Absatz 2,(…)

Geltungsdauer

§ 7.Paragraph 7,
  1. (1)Absatz eins,Die Beschäftigungsbewilligung ist zu befristen; sie darf jeweils längstens für die Dauer eines Jahres erteilt werden.
  2. (2)Absatz 2,bis (8) (…)“

III. Auf Grund der unbedenklich erscheinenden und unbestrittenen Aktenlage, des Vorbringens der Beschwerdeführerin und dem vom Verwaltungsgericht Wien eingeholten Versicherungsdatenauszug steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige. Sie ist zuletzt aufgrund des Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierende“ (mit Gültigkeit bis zum 3.8.2013) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Am 3.7.2013 stellte sie persönlich bei der belangten Behörde den Verlängerungsantrag/Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mit dem Zusatz „(Zugang zum Arbeitsmarkt nur mit AMS-Dokument – in Anwendung des Assoziationsabkommens)“. Diesen Zweckänderungsantrag modifizierte sie am 1.8.2013 auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte gemäß § 41a Abs. 9 NAG. Für die Beschwerdeführerin liegt eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Ladnerin beim Arbeitgeber B. - Inh. Mehmet B. im Teilzeitbeschäftigungsausmaß (10 Stunden pro Woche) für die Zeit vom 5.11.2012 bis 4.11.2013 gemäß § 4 AuslBG vor. Die Beschwerdeführerin übt diese Tätigkeit aus und ist seit 9.11.2012 (geringfügig beschäftigte) Angestellte bei Mehmet B..römisch drei. Auf Grund der unbedenklich erscheinenden und unbestrittenen Aktenlage, des Vorbringens der Beschwerdeführerin und dem vom Verwaltungsgericht Wien eingeholten Versicherungsdatenauszug steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige. Sie ist zuletzt aufgrund des Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierende“ (mit Gültigkeit bis zum 3.8.2013) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Am 3.7.2013 stellte sie persönlich bei der belangten Behörde den Verlängerungsantrag/Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mit dem Zusatz „(Zugang zum Arbeitsmarkt nur mit AMS-Dokument – in Anwendung des Assoziationsabkommens)“. Diesen Zweckänderungsantrag modifizierte sie am 1.8.2013 auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG. Für die Beschwerdeführerin liegt eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Ladnerin beim Arbeitgeber B. - Inh. Mehmet B. im Teilzeitbeschäftigungsausmaß (10 Stunden pro Woche) für die Zeit vom 5.11.2012 bis 4.11.2013 gemäß Paragraph 4, AuslBG vor. Die Beschwerdeführerin übt diese Tätigkeit aus und ist seit 9.11.2012 (geringfügig beschäftigte) Angestellte bei Mehmet B..

IV.1.1. Das Beschwerdevorbringen richtet sich im Kern gegen die unrichtige rechtliche Beurteilung. Die belangte Behörde hätte unter Berücksichtigung der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 die durch § 44a Abs. 2 NAG vorgesehene Beschränkung – der zufolge in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 gestellte Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 9 oder 10 sowie § 43 Abs. 3 oder 4 unzulässig sind – nicht anwenden dürfen und der Beschwerdeführerin auf Grund des modifizierten Zweckänderungsantrags eine Rot-Weiß-Rot Karte gemäß § 41a Abs. 9 NAG erteilen müssen, damit dieser ihre legale Beschäftigung weiter ermöglicht wird.römisch vier.1.1. Das Beschwerdevorbringen richtet sich im Kern gegen die unrichtige rechtliche Beurteilung. Die belangte Behörde hätte unter Berücksichtigung der Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB 1/80 die durch Paragraph 44 a, Absatz 2, NAG vorgesehene Beschränkung – der zufolge in einem Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, gestellte Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, oder 10 sowie Paragraph 43, Absatz 3, oder 4 unzulässig sind – nicht anwenden dürfen und der Beschwerdeführerin auf Grund des modifizierten Zweckänderungsantrags eine Rot-Weiß-Rot Karte gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG erteilen müssen, damit dieser ihre legale Beschäftigung weiter ermöglicht wird.

1.2. Türkischen Staatsangehörigen, die dem Anwendungsbereich des Assoziationsabkommens unterliegen, kommt nach der Rechtsprechung ein unmittelbar aus dem Assoziationsrecht herrührendes Aufenthaltsrecht zu, zumal aus der unmittelbaren Wirkung des Art. 6 ARB 1/80 nicht nur folgt, dass der Betroffene hinsichtlich der Beschäftigung ein individuelles Recht unmittelbar daraus herleiten kann, sondern dass die praktische Wirksamkeit dieses Rechts außerdem zwangsläufig die Existenz eines entsprechendes Aufenthaltsrechts voraussetzt (vgl etwa VwGH vom 15.3.2012, Zl. 2009/01/0036 mwN und unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH vom 7.7.2005, Rs C-383/03, Dogan, vom 29.10.2006, Rs-4/05, Güzeli und vom 29.9.2011, Rs C-187/10, Unal). Im Fall des Bestehens einer aus Art. 6 ARB 1/80 erfließenden Rechtsposition kommt einer Aufenthaltsberechtigung bloß deklaratorische Bedeutung zu.1.2. Türkischen Staatsangehörigen, die dem Anwendungsbereich des Assoziationsabkommens unterliegen, kommt nach der Rechtsprechung ein unmittelbar aus dem Assoziationsrecht herrührendes Aufenthaltsrecht zu, zumal aus der unmittelbaren Wirkung des Artikel 6, ARB 1/80 nicht nur folgt, dass der Betroffene hinsichtlich der Beschäftigung ein individuelles Recht unmittelbar daraus herleiten kann, sondern dass die praktische Wirksamkeit dieses Rechts außerdem zwangsläufig die Existenz eines entsprechendes Aufenthaltsrechts voraussetzt vergleiche etwa VwGH vom 15.3.2012, Zl. 2009/01/0036 mwN und unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH vom 7.7.2005, Rs C-383/03, Dogan, vom 29.10.2006, Rs-4/05, Güzeli und vom 29.9.2011, Rs C-187/10, Unal). Im Fall des Bestehens einer aus Artikel 6, ARB 1/80 erfließenden Rechtsposition kommt einer Aufenthaltsberechtigung bloß deklaratorische Bedeutung zu.

Voraussetzung für die Zugehörigkeit zum Arbeitsmarkt ist die Ausübung einer tatsächlichen und echten Tätigkeit in der Eigenschaft als Arbeitnehmer, wobei solche Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die wegen ihres geringen Umfanges völlig untergeordnet und unwesentlich sind. Dabei besteht das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (EuGH vom 24.1.2008, Rs C-294/06, Payir et. al, EuGH vom 19.11.2002, Rs C-188/00, Bülent Kurz, geb. Yüce).

Eine Berechtigung nach Art. 6 ARB 1/80 kommt nur solchen türkischen Arbeitnehmern zu, die während bestimmter Zeiträume eine gesicherte und nicht nur eine vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt innehaben. Während dieser Zeiträume muss sowohl die Beschäftigung des betroffenen türkischen Arbeitnehmers im Einklang mit den arbeitsrechtlichen, als auch sein Aufenthalt mit den nicht nur eine vorübergehende Position sichernden aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates gestanden sein (VwGH vom 24.2.2009, Zl 2008/22/0410 mwN, EuGH vom 19.11.2002, Rs C-188/00, Bülent Kurz, geb. Yüce). „Regulär“ gehört ein türkischer Arbeitnehmer dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates iSd Art. 6 ARB 1/80 an, wenn er rechtmäßig in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates eingereist ist und ihm bewilligt worden war, dort eine Berufsausbildung zu absolvieren und er – etwa wie im erwähnten Fall Bülent Kurz, geb. Yüce – im Rahmen dieser Ausbildung länger als vier aufeinander folgende Jahre rechtmäßig beschäftigt war.Eine Berechtigung nach Artikel 6, ARB 1/80 kommt nur solchen türkischen Arbeitnehmern zu, die während bestimmter Zeiträume eine gesicherte und nicht nur eine vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt innehaben. Während dieser Zeiträume muss sowohl die Beschäftigung des betroffenen türkischen Arbeitnehmers im Einklang mit den arbeitsrechtlichen, als auch sein Aufenthalt mit den nicht nur eine vorübergehende Position sichernden aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates gestanden sein (VwGH vom 24.2.2009, Zl 2008/22/0410 mwN, EuGH vom 19.11.2002, Rs C-188/00, Bülent Kurz, geb. Yüce). „Regulär“ gehört ein türkischer Arbeitnehmer dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates iSd Artikel 6, ARB 1/80 an, wenn er rechtmäßig in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates eingereist ist und ihm bewilligt worden war, dort eine Berufsausbildung zu absolvieren und er – etwa wie im erwähnten Fall Bülent Kurz, geb. Yüce – im Rahmen dieser Ausbildung länger als vier aufeinander folgende Jahre rechtmäßig beschäftigt war.

Die Beschwerdeführerin war rechtmäßig eingereist und zum Aufenthalt für den Zweck „Studierende“ berechtigt. Die Beschwerdeführerin war aufgrund der ihr erteilten Beschäftigungsbewilligung unbestrittener Maßen für die Dauer von einen Jahr beim Arbeitgeber B. zur Ausübung als Ladnerin im Beschäftigungsausmaß von zehn Stunden berechtigt und hat diese Tätigkeit überdies seit 9.11.2012 ausgeübt. Dass es sich dabei um eine völlig untergeordnete oder unwesentliche Tätigkeit handelt, ist nicht ersichtlich. Ebensowenig hat sich ein Hinweis darauf ergeben, dass eine Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum regulären Arbeitsmarkt nicht gegeben gewesen wäre (vgl. VwGH vom 26.6.2012, Zl 2010/09/034; siehe auch Akyürek, Das Assoziationsabkommen EWG-Türkei, Aufenthalt und Beschäftigung von türkischen Staatsangehörigen in Österreich (2005), 58). Die Beschwerdeführerin unterliegt folglich dem Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80.Die Beschwerdeführerin war rechtmäßig eingereist und zum Aufenthalt für den Zweck „Studierende“ berechtigt. Die Beschwerdeführerin war aufgrund der ihr erteilten Beschäftigungsbewilligung unbestrittener Maßen für die Dauer von einen Jahr beim Arbeitgeber B. zur Ausübung als Ladnerin im Beschäftigungsausmaß von zehn Stunden berechtigt und hat diese Tätigkeit überdies seit 9.11.2012 ausgeübt. Dass es sich dabei um eine völlig untergeordnete oder unwesentliche Tätigkeit handelt, ist nicht ersichtlich. Ebensowenig hat sich ein Hinweis darauf ergeben, dass eine Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum regulären Arbeitsmarkt nicht gegeben gewesen wäre vergleiche VwGH vom 26.6.2012, Zl 2010/09/034; siehe auch Akyürek, Das Assoziationsabkommen EWG-Türkei, Aufenthalt und Beschäftigung von türkischen Staatsangehörigen in Österreich (2005), 58). Die Beschwerdeführerin unterliegt folglich dem Anwendungsbereich des Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80.

Nach der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 dürfen für türkische Arbeitnehmer türkischer Staatsangehöriger, deren Aufenthalt und Beschäftigung im Hoheitsgebiet ordnungsgemäß ist, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt eingeführt werden. Sie entfaltet unmittelbare Wirkung und sie schließt bezüglich türkischer Staatsangehöriger, die sich ordnungsgemäß im Inland niedergelassen haben, die Anwendbarkeit aller danach neu eingeführten rechtlichen Hindernisse für den Zugang zum Arbeitsmarkt aus. Von dieser Rechtsfolge sind alle Regelungen betroffen, die die abstrakte Eignung besitzen, den Zugang zur Beschäftigung zu beschränken (vgl. Akyürek, Das Assoziationsabkommen EWG-Türkei, Aufenthalt und Beschäftigung von türkischen Staatsangehörigen in Österreich (2005), 162 ff, mwN; VwGH vom 24.6.2010 Zl. 2007/21/0531).Nach der Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB 1/80 dürfen für türkische Arbeitnehmer türkischer Staatsangehöriger, deren Aufenthalt und Beschäftigung im Hoheitsgebiet ordnungsgemäß ist, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt eingeführt werden. Sie entfaltet unmittelbare Wirkung und sie schließt bezüglich türkischer Staatsangehöriger, die sich ordnungsgemäß im Inland niedergelassen haben, die Anwendbarkeit aller danach neu eingeführten rechtlichen Hindernisse für den Zugang zum Arbeitsmarkt aus. Von dieser Rechtsfolge sind alle Regelungen betroffen, die die abstrakte Eignung besitzen, den Zugang zur Beschäftigung zu beschränken vergleiche Akyürek, Das Assoziationsabkommen EWG-Türkei, Aufenthalt und Beschäftigung von türkischen Staatsangehörigen in Österreich (2005), 162 ff, mwN; VwGH vom 24.6.2010 Zl. 2007/21/0531).

Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde der Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 NAG abgewiesen. Mit dem beantragten Aufenthaltstitel wäre die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 NAG zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt) berechtigt. Bei Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hätte die Beschwerdeführerin somit Zugang zum Arbeitsmarkt. Sowohl § 41a Abs. 9 als auch die Beschränkung des § 44a Abs. 2 NAG – der zufolge in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 gestellte Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 9 oder 10 sowie § 43 Abs. 3 oder 4 unzulässig sind – gehen auf das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 zurück. Die dem § 41a Abs. 9 NAG korrespondierende Regelung war vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 bereits Normenbestand des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – und zwar in Gestalt der Bestimmungen der §§ 43 Abs. 2 und 44 Abs. 3 NAG, welche mit 1.4.2009 in Kraft getreten sind und Zugang – wenn auch im unterschiedlichen Umfang – zum Arbeitsmarkt eröffneten; eine dem § 44a Abs. 2 NAG korrespondierend Beschränkung war – wie bereits erwähnt – zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der §§ 43 Abs. 2 und 44 Abs. 3 nicht Normenbestand. Die Beschränkung des § 44a Abs. 2 NAG ist abstrakt geeignet, den Zugang zur Beschäftigung und zum Aufenthalt der dem Assoziationsabkommen unterliegenden Beschwerdeführerin zu beschränken, weil sie eine Antragstellung im Rahmen von Verlängerungsanträgen bzw. Zweckänderungsanträgen verbietet. Als später eingeführtes rechtliches Hindernis ist die Anwendbarkeit des § 44a Abs. 2 NAG aufgrund der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 gegenüber der Beschwerdeführerin ausgeschlossen.Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde der Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG abgewiesen. Mit dem beantragten Aufenthaltstitel wäre die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt) berechtigt. Bei Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hätte die Beschwerdeführerin somit Zugang zum Arbeitsmarkt. Sowohl Paragraph 41 a, Absatz 9, als auch die Beschränkung des Paragraph 44 a, Absatz 2, NAG – der zufolge in einem Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, gestellte Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, oder 10 sowie Paragraph 43, Absatz 3, oder 4 unzulässig sind – gehen auf das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 zurück. Die dem Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG korrespondierende Regelung war vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 bereits Normenbestand des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – und zwar in Gestalt der Bestimmungen der Paragraphen 43, Absatz 2 und 44 Absatz 3, NAG, welche mit 1.4.2009 in Kraft getreten sind und Zugang – wenn auch im unterschiedlichen Umfang – zum Arbeitsmarkt eröffneten; eine dem Paragraph 44 a, Absatz 2, NAG korrespondierend Beschränkung war – wie bereits erwähnt – zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Paragraphen 43, Absatz 2 und 44 Absatz 3, nicht Normenbestand. Die Beschränkung des Paragraph 44 a, Absatz 2, NAG ist abstrakt geeignet, den Zugang zur Beschäftigung und zum Aufenthalt der dem Assoziationsabkommen unterliegenden Beschwerdeführerin zu beschränken, weil sie eine Antragstellung im Rahmen von Verlängerungsanträgen bzw. Zweckänderungsanträgen verbietet. Als später eingeführtes rechtliches Hindernis ist die Anwendbarkeit des Paragraph 44 a, Absatz 2, NAG aufgrund der Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB 1/80 gegenüber der Beschwerdeführerin ausgeschlossen.

Die belangte Behörde hat jedoch im angefochtenen Bescheid die Rechtsansicht vertreten, dass diese Beschränkung auch auf die Beschwerdeführerin anzuwenden ist. Gestützt auf diese Rechtsansicht hat sie keine (weiteren) Feststellungen zu den Erteilungsvoraussetzungen getroffen. Dafür erforderliche Ermittlungen fehlen. Die Ermittlung des notwendigen und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht Wien ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder wäre nicht mit einer erheblichen Kostenersparung verbunden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2. Der Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision zulässig ist, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil etwa eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Beschränkung des § 44a Abs. 2 NAG abstrakt geeignet ist, den Zugang zur Beschäftigung und zum Aufenthalt der dem Assoziationsabkommen unterliegenden türkischen Arbeitnehmern zu beschränken, weil sie eine Antragstellung im Rahmen von Verlängerungsanträgen bzw. Zweckänderungsanträgen verbietet und deshalb aufgrund der unmittelbaren Wirkung der Stillhalteklausel des ARB 1/80 unangewendet zu bleiben hat, ist nicht ersichtlich.2. Der Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG eine Revision zulässig ist, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil etwa eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Beschränkung des Paragraph 44 a, Absatz 2, NAG abstrakt geeignet ist, den Zugang zur Beschäftigung und zum Aufenthalt der dem Assoziationsabkommen unterliegenden türkischen Arbeitnehmern zu beschränken, weil sie eine Antragstellung im Rahmen von Verlängerungsanträgen bzw. Zweckänderungsanträgen verbietet und deshalb aufgrund der unmittelbaren Wirkung der Stillhalteklausel des ARB 1/80 unangewendet zu bleiben hat, ist nicht ersichtlich.

Schlagworte

türkische Staatsangehörige; Stillhalteklausel; Aufenthalt und Beschäftigung im Hoheitsgebiet ordnungsgemäß; keine neuen Beschränkungen und Bedingungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.067.10501.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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