RS Lvwg 2014/4/23 VGW-141/058/24336/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.2014
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

23.04.2014

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §5
WMG §16
WMG §38

Rechtssatz

Da der Anmeldebescheinigung nur deklarative Bedeutung zukommt, weil sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Aufenthaltsrechts unmittelbar auf Unionsrecht berufen kann, kann die Nichtvorlage dieses Dokumentes bei Erfüllung der Voraussetzungen zur Gleichstellung gem. § 5 WMG nicht zur Abweisung des Antrages auf Mindestsicherung gem. § 16 WMG führen.Da der Anmeldebescheinigung nur deklarative Bedeutung zukommt, weil sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Aufenthaltsrechts unmittelbar auf Unionsrecht berufen kann, kann die Nichtvorlage dieses Dokumentes bei Erfüllung der Voraussetzungen zur Gleichstellung gem. Paragraph 5, WMG nicht zur Abweisung des Antrages auf Mindestsicherung gem. Paragraph 16, WMG führen.

Schlagworte

Gleichstellung von EWR Bürgern; fremdsprachige Dokumente; Anmeldebescheinigung hat nur deklarative Bedeutung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.058.24336.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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