Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.04.2014Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §165Rechtssatz
Gemäß § 24 Abs. 4 WVRG 2014 können Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungsunterlagen sowie der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages über die in Abs. 1 und 2 genannten Fristen hinaus bis spätestens sieben Tage vor Ablauf der Angebots- oder Teilnahmefrist eingebracht werden. Das Ende der Teilnahmefrist war der 17.4.2014, 10 Uhr. Der Nachprüfungsantrag wurde am 11.4.2014 eingebracht.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, WVRG 2014 können Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungsunterlagen sowie der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages über die in Absatz eins und 2 genannten Fristen hinaus bis spätestens sieben Tage vor Ablauf der Angebots- oder Teilnahmefrist eingebracht werden. Das Ende der Teilnahmefrist war der 17.4.2014, 10 Uhr. Der Nachprüfungsantrag wurde am 11.4.2014 eingebracht.
Zur Berechnung der rückzurechnenden Frist, wie im gegenständlichen § 24 Abs. 4 WVRG 2014, kann auf höchstgerichtliche Judikatur verwiesen werden: Im Erkenntnis des VwGH vom 1.7.2010, Zl. 2007/04/0148 wird unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VwGH vom 11.10.2007, Zl 2006/04/0112 unter anderem festgehalten, dass es sich um eine verfahrensrechtliche Frist handelt, sodass gemäß § 32 Abs. 1 AVG bei der Fristberechnung der Tag des fristauslösenden Ereignisses nicht mitzuzählen ist. Zur Bedeutung der Wortfolge „… bis spätestens sieben Tage vor …“ (wie im gegenständlichen § 24 Abs. 4 WVRG 2014) hat der Verwaltungsgerichtshof im oben zitierten Erkenntnis ausgeführt, dass damit festgelegt werde, dass zur rechtzeitigen Einbringung sieben volle Tage vor dem fristauslösenden Ereignis verbleiben müssen.Zur Berechnung der rückzurechnenden Frist, wie im gegenständlichen Paragraph 24, Absatz 4, WVRG 2014, kann auf höchstgerichtliche Judikatur verwiesen werden: Im Erkenntnis des VwGH vom 1.7.2010, Zl. 2007/04/0148 wird unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VwGH vom 11.10.2007, Zl 2006/04/0112 unter anderem festgehalten, dass es sich um eine verfahrensrechtliche Frist handelt, sodass gemäß Paragraph 32, Absatz eins, AVG bei der Fristberechnung der Tag des fristauslösenden Ereignisses nicht mitzuzählen ist. Zur Bedeutung der Wortfolge „… bis spätestens sieben Tage vor …“ (wie im gegenständlichen Paragraph 24, Absatz 4, WVRG 2014) hat der Verwaltungsgerichtshof im oben zitierten Erkenntnis ausgeführt, dass damit festgelegt werde, dass zur rechtzeitigen Einbringung sieben volle Tage vor dem fristauslösenden Ereignis verbleiben müssen.
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der 17.4.2014 als Endtag der Teilnahmefrist bei der rückzurechnenden Frist von sieben Tagen bei der Fristberechnung nicht mitzuzählen ist. Nachdem sieben volle Tage zwischen fristauslösendem Ereignis, das ist das Ende der Teilnahmefrist (17.4.2014), und dem Einbringen des Nachprüfungsantrages liegen müssen, wäre der Nachprüfungsantrag am 9.4.2014 einzubringen gewesen. Der Nichtigerklärungsantrag der Antragstellerin wurde jedoch erst am 11.4.2014 eingebracht, womit er verspätet ist.
Schlagworte
Ablauf der Angebots- oder Teilnahmefrist; Berechnung der rückzurechnenden Frist; Minderer Grad des Versehens; Rechtsirrtum als Wiedereinsetzungsgrund; Fristwahrende Einbringung des NachprüfungsantragsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.074.24619.2014Zuletzt aktualisiert am
21.05.2014