Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
24.04.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §13 Abs2Anmerkung
VfGH v. 18.9.2015, E 1628/2015Rechtssatz
Auf Grundlage des § 49 Abs. 1 ÄrzteG 1998 hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass Interessen einer ärztlichen Beratung und Behandlung von Gesunden und Kranken, die dem Stand der medizinischen Wissenschaft bzw. den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft entspricht, sowie die Wahrung des Wohles der Kranken und der Schutz der Gesundheit durch gewissenhafte Betreuung oder Behandlung als zwingende öffentliche Interessen anzusehen sind. Dabei liegen schützenswerte, den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung rechtfertigende öffentliche Interessen nicht nur – bzw. erst – dann vor, wenn ausschließlich die Gesundheit und das Leben von Patienten bedroht ist (vgl. die genannten Beschlüsse des VwGH vom 10.10.2008, AW 2008/09/0107; 3.1.2005, AW 2004/11/0074; und 14.10.2003, AW 2003/11/0057; sowie das Erkenntnis vom 20.6.2006, 2004/11/0202).Auf Grundlage des Paragraph 49, Absatz eins, ÄrzteG 1998 hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass Interessen einer ärztlichen Beratung und Behandlung von Gesunden und Kranken, die dem Stand der medizinischen Wissenschaft bzw. den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft entspricht, sowie die Wahrung des Wohles der Kranken und der Schutz der Gesundheit durch gewissenhafte Betreuung oder Behandlung als zwingende öffentliche Interessen anzusehen sind. Dabei liegen schützenswerte, den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung rechtfertigende öffentliche Interessen nicht nur – bzw. erst – dann vor, wenn ausschließlich die Gesundheit und das Leben von Patienten bedroht ist vergleiche die genannten Beschlüsse des VwGH vom 10.10.2008, AW 2008/09/0107; 3.1.2005, AW 2004/11/0074; und 14.10.2003, AW 2003/11/0057; sowie das Erkenntnis vom 20.6.2006, 2004/11/0202).
Schlagworte
Aufschiebende Wirkung; Vollzug des angefochtenen Bescheides bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache des Verfahrens wegen Gefahr im Verzug dringend geboten; Behandlung der Kranken und Betreuung der GesundenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.172.082.22050.2014Zuletzt aktualisiert am
24.03.2016