RS Lvwg 2014/5/8 VGW-102/013/9390/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.2014
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

08.05.2014

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929
41/01 Sicherheitsrecht
24/01 Strafgesetzbuch

Norm

B-VG Art 130
SPG §38a
SPG §88
StGB §107a
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SPG § 38a heute
  2. SPG § 38a gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. SPG § 38a gültig von 01.09.2021 bis 06.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. SPG § 38a gültig von 01.09.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2020
  5. SPG § 38a gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2021
  6. SPG § 38a gültig von 07.07.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2021
  7. SPG § 38a gültig von 01.07.2021 bis 06.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  8. SPG § 38a gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  9. SPG § 38a gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2016
  10. SPG § 38a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  11. SPG § 38a gültig von 01.09.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2013
  12. SPG § 38a gültig von 04.08.2009 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2009
  13. SPG § 38a gültig von 01.06.2009 bis 03.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  14. SPG § 38a gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004
  15. SPG § 38a gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1999
  16. SPG § 38a gültig von 01.05.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  1. SPG § 88 heute
  2. SPG § 88 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  3. SPG § 88 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2002
  4. SPG § 88 gültig von 01.01.1999 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. SPG § 88 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. SPG § 88 gültig von 01.05.1993 bis 30.06.1996
  1. StGB § 107a heute
  2. StGB § 107a gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 107a gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  4. StGB § 107a gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StGB § 107a gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006

Rechtssatz

Die Anzeige der Ex-Partnerin des Beschwerdeführers enthält zwar eine Fülle von Details, gerade auch für die ersten Tage nach der – von ihr bloß fernmündlich bekanntgegebenen – Trennung. Von den Anfang August gesetzten Aktivitäten vermag aber kein einziger, noch vermögen sie in Summe den Vorwurf einer beharrlichen Verfolgung zu begründen. Darunter fällt weder das dem Beschwerdeführer konkret vorgehaltene Betreten der Wohnung seiner Partnerin mit dem von ihr anvertrauten Schlüssel, welches dem Beschwerdeführer von den Beamten unzweifelhaft vorgehalten worden ist, noch fallen darunter die bis Mitte August, wohl aber auch noch bis Ende August gesendeten SMS. Vielmehr verlässt das auf den ersten gut eineinhalb Seiten der Anzeige geschilderte Verhalten bis etwa zum ersten Treffen nach der fernschriftlichen Trennung (Seite 5 der Anzeige oben) nirgendwo den Bereich des sozialadäquaten Verhaltens im Zusammenhang mit einer angenommenen Partnerschaftskrise. Frühestens das Abpassen der Ex-Freundin am Bahnhof mit dem T-Shirt „Take me home again!“ könnte vertretbarer Weise einer beharrlichen Verfolgung zugeordnet werden, jedoch keinesfalls für sich allein, sondern nur als erster Bestandteil einer solchen.

Sehr wohl können hingegen die ab der Mitte von Seite 5 der Anzeige geschilderten Vorfälle (Zusendung des betreffenden T-Shirts Anfang September, Briefe, bei denen der Absender von fremder Hand geschrieben, und dem wahren Absender daher die Unerwünschtheit der Briefe offensichtlich bekannt war, Anrufe mit unterdrückter Nummer) in ihrer Summe vertretbar als gefährlicher Angriff im Sinne des § 107a StGB gewertet werden. Dies auch deshalb, weil dem Beschwerdeführer die Vergeblichkeit seiner durchaus intensiven Bemühungen, die Beziehung wiederherzustellen, bis Ende August zu Bewusstsein gekommen sein musste und – wie sich aus den erwähnten Briefen mit fremdhändig geschriebenem Absender ergibt – auch bewusst war. Auch hier ist es aber nur die Summe der seit Anfang September gesetzten Aktivitäten, welche den Vorwurf der beharrlichen Verfolgung zu begründen vermöchte, im Zusammenhang mit den vergeblichen Versuchen davor, die Beziehung zu kitten. Gerade dieser entscheidende Punkt ist dem Beschwerdeführer aber bis zum Normverdeutlichungsgespräch nach den Feststellungen nicht vorgehalten worden. Das gesamte angezeigte Verhalten des Beschwerdeführers, darunter vor allem jenes im September und Oktober, ist erst in dem nach Verhängung des Betretungsverbots folgenden Gespräch mit ihm erörtert worden, wobei er Gelegenheit erhalten hat, sich dazu zu äußern. Hingegen rechtfertigen jene Vorwürfe, die ihm nach den Feststellungen tatsächlich vorgehalten worden sind, die getroffene Maßnahme nicht, zumal das vorgeworfene Betreten der Wohnung innerhalb der ersten Woche nach der fernschriftlichen Trennung und die im Zeitraum August gesendeten zahlreichen SMS noch nicht den Tatbestand des § 107a StGB zu erfüllen vermögen, und das Abpassen mit dem oben erwähnten T-Shirt am Bahnhof für sich allein genommen ebenfalls noch nicht.Sehr wohl können hingegen die ab der Mitte von Seite 5 der Anzeige geschilderten Vorfälle (Zusendung des betreffenden T-Shirts Anfang September, Briefe, bei denen der Absender von fremder Hand geschrieben, und dem wahren Absender daher die Unerwünschtheit der Briefe offensichtlich bekannt war, Anrufe mit unterdrückter Nummer) in ihrer Summe vertretbar als gefährlicher Angriff im Sinne des Paragraph 107 a, StGB gewertet werden. Dies auch deshalb, weil dem Beschwerdeführer die Vergeblichkeit seiner durchaus intensiven Bemühungen, die Beziehung wiederherzustellen, bis Ende August zu Bewusstsein gekommen sein musste und – wie sich aus den erwähnten Briefen mit fremdhändig geschriebenem Absender ergibt – auch bewusst war. Auch hier ist es aber nur die Summe der seit Anfang September gesetzten Aktivitäten, welche den Vorwurf der beharrlichen Verfolgung zu begründen vermöchte, im Zusammenhang mit den vergeblichen Versuchen davor, die Beziehung zu kitten. Gerade dieser entscheidende Punkt ist dem Beschwerdeführer aber bis zum Normverdeutlichungsgespräch nach den Feststellungen nicht vorgehalten worden. Das gesamte angezeigte Verhalten des Beschwerdeführers, darunter vor allem jenes im September und Oktober, ist erst in dem nach Verhängung des Betretungsverbots folgenden Gespräch mit ihm erörtert worden, wobei er Gelegenheit erhalten hat, sich dazu zu äußern. Hingegen rechtfertigen jene Vorwürfe, die ihm nach den Feststellungen tatsächlich vorgehalten worden sind, die getroffene Maßnahme nicht, zumal das vorgeworfene Betreten der Wohnung innerhalb der ersten Woche nach der fernschriftlichen Trennung und die im Zeitraum August gesendeten zahlreichen SMS noch nicht den Tatbestand des Paragraph 107 a, StGB zu erfüllen vermögen, und das Abpassen mit dem oben erwähnten T-Shirt am Bahnhof für sich allein genommen ebenfalls noch nicht.

Auch wenn der durch die verhängte Maßnahme geschehene Eingriff in Rechte des Beschwerdeführers im Gegenstand äußerst gering ist, wurde er doch nicht aus seiner eigenen Wohnung weggewiesen, sondern ihm lediglich das Betreten der Wohnung und des Stiegenhauses der Ex-Freundin, von der er seit drei Monaten bereits getrennt war, in einem weit entfernten Bezirk verboten, so sieht das Verwaltungsgericht Wien auch in diesem Fall keine Möglichkeit, vom fundamentalen Rechtsgrundsatz des „audiatur et altera pars“, also dass der andere Teil wenigstens angehört werde, abzugehen. Dies umso mehr, als es sich bei den gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfen um ein Tatgeschehen handelt, welches erst in seiner Zusammenschau unter Berücksichtigung aller Details einen gefährlichen Angriff vertretbar annehmen lässt. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers hätte nicht im Zuge einer förmlichen Vernehmung als Beschuldigter erfolgen müssen, es hätte vielmehr ausgereicht, das im Akt dokumentierte Normverdeutlichungsgespräch, bei dem offenbar die gesamte Anzeige im Wesentlichen mit dem Beschwerdeführer erörtert worden ist, abzuwarten, und das Betretungsverbot nach Würdigung der Angaben des Beschwerdeführers gegebenenfalls erst nachher zu verhängen.

Bereits der Unabhängige Verwaltungssenat Wien ist in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass es sich bei der Wegweisung oder der Verhängung eines Betretungsverbots um eine Sicherheitsmaßnahme handelt, welche rasch erfolgen muss und der naturgemäß kein förmliches Verfahren vorangehen kann, weil dies dem Zweck zuwiderliefe. Dennoch wurde es ausnahmslos für erforderlich erachtet, den mutmaßlichen Gefährder wenigstens mit den grundlegenden Vorwürfen zu konfrontieren und ihm Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern und diese Vorwürfe unter Umständen auch sofort oder ohne große Verzögerung zu widerlegen.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Beharrliche Verfolgung; Betretungsverbot; Sozialadäquates Verhalten; Grundsatz des beiderseitigen Gehörs

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.102.013.9390.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten