RS Lvwg 2014/5/9 VGW-172/082/20516/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.2014
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Rechtssatznummer

7

Entscheidungsdatum

09.05.2014

Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
19/05 Menschenrechte

Norm

ÄrzteG §43 Abs4 Z1
ÄrzteG §136 Abs1 Z2
ÄrzteG §137 Abs1
ÄrzteG §139 Abs1 Z1
ÄrzteG §169
B-VG 151 Abs51 Z8
VwGVG §24
EMRK Art 6

Rechtssatz

Verschulden wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Bezeichnung als "Oberarzt" für die von ihm behandelten Patienten nicht im Vordergrund stand oder für die Wahl der Behandlung in seiner Ordination nicht kausal oder sonst von Bedeutung war. Im Hinblick darauf, dass seine Tätigkeit als "Oberarzt" in ... bereits relativ lange zurücklag (zwischen seiner Tätigkeit in ... und dem Zeitpunkt, zu dem das Türschild, die Formulare und der Eintrag im Telefonbuch noch in Verwendung waren, liegen teilweise mehr als sieben Jahre), ist erkennbar, dass der Beschwerdeführer die ihn treffenden Pflichten zur wahrheitsgemäßen Führung eines Zusatzes zu seiner Berufsbezeichnung nicht nur kurzfristig und leicht fahrlässig, sondern gröblich missachtet oder es möglicherweise sogar bewusst in Kauf genommen hat, den obsolet gewordenen Verwendungszusatz unrechtmäßig weiter zu verwenden. Der Verstoß ist vom Beschwerdeführer daher schuldhaft begangen worden und ihm subjektiv vorwerfbar.

Schlagworte

Verwendung eines nicht der Wahrheit entsprechenden Zusatzes für die ärztliche Berufstätigkeit; keine Verjährung; Entfall mündliche Verhandlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.172.082.20516.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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