Rechtssatznummer
7Entscheidungsdatum
09.05.2014Index
82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG §43 Abs4 Z1Rechtssatz
Verschulden wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Bezeichnung als "Oberarzt" für die von ihm behandelten Patienten nicht im Vordergrund stand oder für die Wahl der Behandlung in seiner Ordination nicht kausal oder sonst von Bedeutung war. Im Hinblick darauf, dass seine Tätigkeit als "Oberarzt" in ... bereits relativ lange zurücklag (zwischen seiner Tätigkeit in ... und dem Zeitpunkt, zu dem das Türschild, die Formulare und der Eintrag im Telefonbuch noch in Verwendung waren, liegen teilweise mehr als sieben Jahre), ist erkennbar, dass der Beschwerdeführer die ihn treffenden Pflichten zur wahrheitsgemäßen Führung eines Zusatzes zu seiner Berufsbezeichnung nicht nur kurzfristig und leicht fahrlässig, sondern gröblich missachtet oder es möglicherweise sogar bewusst in Kauf genommen hat, den obsolet gewordenen Verwendungszusatz unrechtmäßig weiter zu verwenden. Der Verstoß ist vom Beschwerdeführer daher schuldhaft begangen worden und ihm subjektiv vorwerfbar.
Schlagworte
Verwendung eines nicht der Wahrheit entsprechenden Zusatzes für die ärztliche Berufstätigkeit; keine Verjährung; Entfall mündliche VerhandlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.172.082.20516.2014Zuletzt aktualisiert am
12.08.2014