RS Lvwg 2014/5/12 VGW-051/023/20865/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.05.2014
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

12.05.2014

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG §31 Abs1
FPG §120 Abs1a
  1. FPG § 31 heute
  2. FPG § 31 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 31 gültig von 01.10.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. FPG § 31 gültig von 01.09.2018 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 31 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 31 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 31 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 31 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 31 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 31 gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 31 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. FPG § 31 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  13. FPG § 31 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 120 heute
  2. FPG § 120 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 120 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2020
  4. FPG § 120 gültig von 28.12.2023 bis 16.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 120 gültig von 17.04.2020 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2020
  6. FPG § 120 gültig von 28.12.2019 bis 16.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  7. FPG § 120 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  8. FPG § 120 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  9. FPG § 120 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  10. FPG § 120 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  11. FPG § 120 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  12. FPG § 120 gültig von 08.12.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  13. FPG § 120 gültig von 01.07.2011 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  14. FPG § 120 gültig von 05.04.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2011
  15. FPG § 120 gültig von 01.01.2010 bis 04.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  16. FPG § 120 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  17. FPG § 120 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Rechtssatz

Mit Erlassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 wurde § 31 Abs. 1 Z 3 FPG adaptiert. Die Ergänzung diente der Klarstellung, dass mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Staates zwar ein Kurzzeitaufenthalt (90 Tage im Halbjahr) im Bundesgebiet möglich ist, jedoch keine Erwerbstätigkeit. Die Aufnahme einer selbstständigen oder unselbstständigen – vorübergehenden oder dauernden – Erwerbstätigkeit in Österreich bedarf in der Regel eines Visums gemäß § 24 FPG, eines beschäftigungsrechtlichen Tatbestandes gemäß § 31 Abs. 1 Z 6 FPG oder eines Aufenthaltstitels nach dem NAG. Das – gemäß Art. 21 SDÜ 1990 gegebene – Aufenthalts- und Bewegungsrecht im Schengen-Raum soll auf private und touristische Zwecke eingeschränkt sein. Bei Erwerbstätigkeit liegt ein unrechtmäßiger Aufenthalt vor (vgl. dazu die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu dieser Änderung – RV 330 BlgNr XXIV.GP 29 - und Riel/Schrefler-König/ Schimansky/Schmalzl, FPG § 31, Anm 1c).Mit Erlassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, wurde Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG adaptiert. Die Ergänzung diente der Klarstellung, dass mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Staates zwar ein Kurzzeitaufenthalt (90 Tage im Halbjahr) im Bundesgebiet möglich ist, jedoch keine Erwerbstätigkeit. Die Aufnahme einer selbstständigen oder unselbstständigen – vorübergehenden oder dauernden – Erwerbstätigkeit in Österreich bedarf in der Regel eines Visums gemäß Paragraph 24, FPG, eines beschäftigungsrechtlichen Tatbestandes gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, FPG oder eines Aufenthaltstitels nach dem NAG. Das – gemäß Artikel 21, SDÜ 1990 gegebene – Aufenthalts- und Bewegungsrecht im Schengen-Raum soll auf private und touristische Zwecke eingeschränkt sein. Bei Erwerbstätigkeit liegt ein unrechtmäßiger Aufenthalt vor vergleiche dazu die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu dieser Änderung – Regierungsvorlage 330 BlgNr römisch 24 .Gesetzgebungsperiode 29 - und Riel/Schrefler-König/ Schimansky/Schmalzl, FPG Paragraph 31,, Anmerkung 1c).

Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr vermeint, § 32 NAG berechtige sie jedenfalls auf Grund ihres ungarischen Aufenthaltsrechtes auch zur Entfaltung einer Erwerbstätigkeit in Österreich, so ist festzuhalten, dass diese Norm lediglich klarstellt, dass Fremde für die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit – außer es handelt sich um eine solche nach § 2 Abs. 1 Z 7 NAG – jedenfalls einen Aufenthaltstitel nach diesem Gesetz benötigen. Eine Aussage über die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des Fremden wird durch diese Norm jedoch nicht getroffen. Vielmehr legt § 24 Abs. 1 Z 1 FPG ausdrücklich fest, dass die Aufnahme einer bloß vorübergehenden selbständigen Tätigkeit – § 2 Abs. 4 Z 16 FPG definiert diese analog zu § 2 Abs. 1 Z 7 NAG – nur nach Erteilung eines entsprechenden Visums möglich ist. Da die Beschwerdeführerin über ein solches jedoch nicht verfügt und lediglich Inhaberin eines zum vorübergehenden touristischen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigenden ungarischen Aufenthaltstitels ist, gehen die dargestellten Erwägungen der Einschreiterin ins Leere.Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr vermeint, Paragraph 32, NAG berechtige sie jedenfalls auf Grund ihres ungarischen Aufenthaltsrechtes auch zur Entfaltung einer Erwerbstätigkeit in Österreich, so ist festzuhalten, dass diese Norm lediglich klarstellt, dass Fremde für die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit – außer es handelt sich um eine solche nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, NAG – jedenfalls einen Aufenthaltstitel nach diesem Gesetz benötigen. Eine Aussage über die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des Fremden wird durch diese Norm jedoch nicht getroffen. Vielmehr legt Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ausdrücklich fest, dass die Aufnahme einer bloß vorübergehenden selbständigen Tätigkeit – Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 16, FPG definiert diese analog zu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, NAG – nur nach Erteilung eines entsprechenden Visums möglich ist. Da die Beschwerdeführerin über ein solches jedoch nicht verfügt und lediglich Inhaberin eines zum vorübergehenden touristischen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigenden ungarischen Aufenthaltstitels ist, gehen die dargestellten Erwägungen der Einschreiterin ins Leere.

Schlagworte

Unrechtmäßiger Aufenthalt nach § 31 FPG trotz Schengener Aufenthaltstitel bei Erwerbsfähigkeit, Verhältnis zu § 32 NAG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.051.023.20865.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten