Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
13.05.2014Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §126Rechtssatz
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.06.2007, 2005/04/0111) handelt es sich bei einem Rechenfehler um eine „mit einem evidenten Erklärungsirrtum behaftete Willenserklärung des Bieters“, im dg. Fall um das irrtümliche Mitaddieren oder Mitübertragen von (nach dem klaren, sonstigen Inhalt des Angebotes nicht mitzuaddierenden) Eventualpositionen. Der Antragstellerin war ihrer in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht, dass auch ein (irrtümliches) Nichthinzurechnen eines Zuschlages einen Rechenfehler im eben zitierten Sinne darstelle, jedoch nicht zu folgen. Aus Sicht des Senates war der Erklärungsirrtum nämlich nicht evident.
Ein korrigierbarer Rechenfehler ist dann evident, wenn dieser so offensichtlich ist, dass die Auftraggeberin den Rechenfehler richtig stellen kann, ohne hierfür die Aufklärung seitens des Bieters und damit auch die Möglichkeit sein Angebot zu seinen Gunsten ändern zu können, benötigt (S/A/F/T Bundesvergabegesetz 2006, Rz. 39 zu § 126).Ein korrigierbarer Rechenfehler ist dann evident, wenn dieser so offensichtlich ist, dass die Auftraggeberin den Rechenfehler richtig stellen kann, ohne hierfür die Aufklärung seitens des Bieters und damit auch die Möglichkeit sein Angebot zu seinen Gunsten ändern zu können, benötigt (S/A/F/T Bundesvergabegesetz 2006, Rz. 39 zu Paragraph 126,).
Eine solche Evidenz liegt jedoch im gegenständlichen Fall nicht vor, da nach Ansicht des Senates die Überstunde im Angebot der Antragstellerin nicht falsch berechnet war, sondern deren Erklärungswert bei Angebotsprüfung für die Auftraggeberin Fragen aufwarf, welche sie zur Aufklärung veranlasste. Nach der Rechtsprechung des VKS Wien (VKS 26.07.2012, VKS-6478/12) ist jedoch ab der Erforderlichkeit der Nachfrage der Auftraggeberin bei der Bieterin zum Inhalt ihres Angebotes ein evidenter Erklärungsirrtum nicht mehr gegeben. Ein schnelles und unbürokratisches Berücksichtigen von offensichtlichen Rechenfehlern ist ab dem Anstellen von Nachforschungen zum Inhalt des Angebotes der Bieterin durch die Auftraggeberin nicht mehr möglich. Damit kann für den gegenständlichen Fall die Aussage getroffen werden, dass auch ein Rechenfehler im Sinn eines evidenten Erklärungsirrtums ab Erkennen der unklaren Angabe bei der 50%- und 100%-Überstunde im Angebot der Bieterin durch die Auftraggeberin samt der daran anschließenden Aufklärungsschritte nicht mehr gegeben war. Dass die Auftraggeberin nachgefragt hat, indiziert aus Sicht des Senates die Erforderlichkeit dieser Aufklärungsschritte, verursacht durch eine unklare Angabe im Angebot der Antragstellerin. Ein Rechenfehler im Sinn eines „mit einem evidenten Erklärungsirrtum(s) behaftete Willenserklärung des Bieters“ liegt demnach gegenständlich nicht vor.
Schlagworte
Auspreisung von Normalstunden und Überstunden; Rechenfehler; Evidenter Erklärungsirrtum; Ermessen bei der rechnerischen Überprüfung des Angebotes; Behebbarkeit eines Mangels des AngebotsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.074.22557.2014Zuletzt aktualisiert am
24.06.2014