RS Lvwg 2014/5/13 VGW-123/074/22557/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.05.2014
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

13.05.2014

Index

97 Öffentliches Auftragswesen
L72009 Beschaffung Vergabe Wien

Norm

BVergG 2006 §126
BVergG 2006 §165
BVergG 2006 §187
BVergG 2006 §267
BVergG 2006 §268
BVergG 2006 §269
BVergG 2006 §272
WVRG 2014 §20
  1. BVergG 2006 § 165 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Dem Vorbringen der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung, wonach es im Ermessen der Auftraggeberin läge, auch bei Vorliegen eines evidenten Rechenfehlers einen Vorhalt und ein Aufklärungsgespräch durchzuführen, konnte aus Sicht des Senates aus folgenden Gründen nur eingeschränkt gefolgt werden. Nach § 267 Abs. 2 Z 3 BVergG 2006 ist bei Angeboten, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen, im Einzelnen zu prüfen, ob das Angebot rechnerisch richtig ist. Die der Ausschreibung zugrunde liegende WSTW 9310 Teil 2 bestimmt in Punkt 1.9.1 das Vorgehen der Auftraggeberin bei rechnerisch fehlerhaften Angeboten wie folgt: „Der Bieter hat die Angebote vollständig sowie frei von Zahlen- und Rechenfehlern abzugeben. Sofern in der Ausschreibung nichts anderes angegeben ist, werden rechnerisch fehlerhafte Angebote nicht ausgeschieden. Sofern in der Ausschreibung nichts anderes angegeben ist, erfolgt eine Vorreihung infolge der Berichtigung eines Rechenfehlers.“Dem Vorbringen der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung, wonach es im Ermessen der Auftraggeberin läge, auch bei Vorliegen eines evidenten Rechenfehlers einen Vorhalt und ein Aufklärungsgespräch durchzuführen, konnte aus Sicht des Senates aus folgenden Gründen nur eingeschränkt gefolgt werden. Nach Paragraph 267, Absatz 2, Ziffer 3, BVergG 2006 ist bei Angeboten, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen, im Einzelnen zu prüfen, ob das Angebot rechnerisch richtig ist. Die der Ausschreibung zugrunde liegende WSTW 9310 Teil 2 bestimmt in Punkt 1.9.1 das Vorgehen der Auftraggeberin bei rechnerisch fehlerhaften Angeboten wie folgt: „Der Bieter hat die Angebote vollständig sowie frei von Zahlen- und Rechenfehlern abzugeben. Sofern in der Ausschreibung nichts anderes angegeben ist, werden rechnerisch fehlerhafte Angebote nicht ausgeschieden. Sofern in der Ausschreibung nichts anderes angegeben ist, erfolgt eine Vorreihung infolge der Berichtigung eines Rechenfehlers.“

Aus Sicht des Senates war daher bei der rechnerischen Prüfung der Angebote dem Auftraggeber ein Ermessen in genau diesem Rahmen eingeräumt. Der Maßstab bei der rechnerischen Prüfung des Angebotes durch den Auftraggeber kann die Richtigkeit der mathematischen Operation sein und nicht, ob vom Bieter „richtig kalkuliert“ wurde. Der Auftraggeberin muss zugestanden werden, zur Klärung dieser Unterscheidung, ob (nur) falsch gerechnet wurde oder ein Kalkulationsmangel vorliegt, Aufklärungsschritte unter Beachtung der Vergabegrundsätze zu setzen. Die Auftraggeberin hat, wie sich nachvollziehbar aus dem Vergabeakt ergibt, im konkreten Fall innerhalb dieses Rahmens gehandelt.

Schlagworte

Auspreisung von Normalstunden und Überstunden; Rechenfehler; Evidenter Erklärungsirrtum; Ermessen bei der rechnerischen Überprüfung des Angebotes; Behebbarkeit eines Mangels des Angebots

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.074.22557.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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