RS Lvwg 2014/5/13 VGW-123/074/22557/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.05.2014
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

13.05.2014

Index

97 Öffentliches Auftragswesen
L72009 Beschaffung Vergabe Wien

Norm

BVergG 2006 §126
BVergG 2006 §165
BVergG 2006 §187
BVergG 2006 §267
BVergG 2006 §268
BVergG 2006 §269
BVergG 2006 §272
WVRG 2014 §20
  1. BVergG 2006 § 165 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Zur Qualifikation als Rechenfehler betreffend das Einsetzen des Überstundenzuschlages anstelle der Überstunde im Angebot der Antragstellerin ist der Senat zunächst davon ausgegangen, dass § 126 BVergG 2006, der für den klassischen Bereich gemäß seiner Betitelung das „Vorgehen bei Mangelhaftigkeit der Angebote“ regelt, für den Sektorenauftraggeber nicht anwendbar ist. Das Vorgehen bei der Mangelhaftigkeit von Angeboten, Aufklärungsgesprächen, Erörterungen sowie Niederschriften über die Angebotsprüfung ist im Sektor nach den aus § 187 BVergG 2006 ableitbaren Grundsätzen, wie Transparenz und Bietergleichbehandlung, zu gestalten. Zur Qualifikation als Rechenfehler betreffend das Einsetzen des Überstundenzuschlages anstelle der Überstunde im Angebot der Antragstellerin ist der Senat zunächst davon ausgegangen, dass Paragraph 126, BVergG 2006, der für den klassischen Bereich gemäß seiner Betitelung das „Vorgehen bei Mangelhaftigkeit der Angebote“ regelt, für den Sektorenauftraggeber nicht anwendbar ist. Das Vorgehen bei der Mangelhaftigkeit von Angeboten, Aufklärungsgesprächen, Erörterungen sowie Niederschriften über die Angebotsprüfung ist im Sektor nach den aus Paragraph 187, BVergG 2006 ableitbaren Grundsätzen, wie Transparenz und Bietergleichbehandlung, zu gestalten.

Gegenständlich fehlt der Kalkulation der „Regieleistungen 2014-2023“ im Angebot der Antragstellerin jedoch der einem Rechenfehler immanente Mangel, nämlich eine zugrunde liegende Rechenoperation. Die Antragstellerin hat ihre Normalstunde nämlich nicht mit dem Überstundenzuschlag falsch summiert, sondern diese mathematische Operation gar nicht angestellt. Sie hat lediglich den Zuschlag auf Basis ihrer Normalstunde errechnet und eingesetzt. Die der Kalkulation im Angebot zugrundeliegende Berechnung – 50%- bzw. 100%-Überstundenzuschlag bezogen auf die angebotene Normalstunde der Antragstellerin – war nicht fehlerhaft und daher auch nicht unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 187 BVergG 2006 zu berichtigen. Die für den Überstundenzuschlag von der Antragstellerin angebotenen Werte entsprachen den in der Ausschreibung vorgegebenen Prozentsätzen. Ein Rechenfehler lag diesen Ausführungen zufolge nicht vor.Gegenständlich fehlt der Kalkulation der „Regieleistungen 2014-2023“ im Angebot der Antragstellerin jedoch der einem Rechenfehler immanente Mangel, nämlich eine zugrunde liegende Rechenoperation. Die Antragstellerin hat ihre Normalstunde nämlich nicht mit dem Überstundenzuschlag falsch summiert, sondern diese mathematische Operation gar nicht angestellt. Sie hat lediglich den Zuschlag auf Basis ihrer Normalstunde errechnet und eingesetzt. Die der Kalkulation im Angebot zugrundeliegende Berechnung – 50%- bzw. 100%-Überstundenzuschlag bezogen auf die angebotene Normalstunde der Antragstellerin – war nicht fehlerhaft und daher auch nicht unter Berücksichtigung der Grundsätze des Paragraph 187, BVergG 2006 zu berichtigen. Die für den Überstundenzuschlag von der Antragstellerin angebotenen Werte entsprachen den in der Ausschreibung vorgegebenen Prozentsätzen. Ein Rechenfehler lag diesen Ausführungen zufolge nicht vor.

Schlagworte

Auspreisung von Normalstunden und Überstunden; Rechenfehler; Evidenter Erklärungsirrtum; Ermessen bei der rechnerischen Überprüfung des Angebotes; Behebbarkeit eines Mangels des Angebots

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.074.22557.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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