RS Lvwg 2014/5/19 VGW-021/036/21168/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.2014
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

19.05.2014

Index

L71019 Mietwagengewerbe Taxigewerbe Fiakergewerbe Platzfuhrwerksgewerbe Wien
50/03 Personenbeförderung, Güterbeförderung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen BO Wr §35 Abs1
Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen BO Wr §38 Abs1
GelVerkG 1996 §15 Abs5 Z1
VStG §45 Abs1 Z2
AVG §37
AVG §39 Abs2
AVG §58 Abs2
AVG §60
VwGVG §52 Abs8
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Gemäß der auch im Verwaltungsstrafverfahren zufolge § 24 VStG geltenden Grundsätze der Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 37 AVG) und der Amtswegigkeit (§ 39 Abs. 2 AVG) hat die Behörde dem Täter grundsätzlich den objektiven Tatbestand von sich aus nachzuweisen. Bestreitet der Beschuldigte den objektiven Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes gesetzt zu haben, so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde. Zu einer Umkehrung der Beweislast gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG kommt es nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, der Täter jedoch lediglich das Vorliegen eines Verschuldens in Abrede stellt (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 03.12.1990, Zl. 90/19/0108).Gemäß der auch im Verwaltungsstrafverfahren zufolge Paragraph 24, VStG geltenden Grundsätze der Erforschung der materiellen Wahrheit (Paragraph 37, AVG) und der Amtswegigkeit (Paragraph 39, Absatz 2, AVG) hat die Behörde dem Täter grundsätzlich den objektiven Tatbestand von sich aus nachzuweisen. Bestreitet der Beschuldigte den objektiven Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes gesetzt zu haben, so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde. Zu einer Umkehrung der Beweislast gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG kommt es nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, der Täter jedoch lediglich das Vorliegen eines Verschuldens in Abrede stellt vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 03.12.1990, Zl. 90/19/0108).

Schlagworte

Taxikraftfahrzeug nicht fahrbereit gehalten; mangelnde Sachverhaltsermittlungen; Grundsätze der Erforschung der materiellen Wahrheit und der Amtswegigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.021.036.21168.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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