Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
19.05.2014Index
L71019 Mietwagengewerbe Taxigewerbe Fiakergewerbe Platzfuhrwerksgewerbe WienNorm
Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen BO Wr §35 Abs1Rechtssatz
Gemäß der auch im Verwaltungsstrafverfahren zufolge § 24 VStG geltenden Grundsätze der Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 37 AVG) und der Amtswegigkeit (§ 39 Abs. 2 AVG) hat die Behörde dem Täter grundsätzlich den objektiven Tatbestand von sich aus nachzuweisen. Bestreitet der Beschuldigte den objektiven Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes gesetzt zu haben, so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde. Zu einer Umkehrung der Beweislast gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG kommt es nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, der Täter jedoch lediglich das Vorliegen eines Verschuldens in Abrede stellt (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 03.12.1990, Zl. 90/19/0108).Gemäß der auch im Verwaltungsstrafverfahren zufolge Paragraph 24, VStG geltenden Grundsätze der Erforschung der materiellen Wahrheit (Paragraph 37, AVG) und der Amtswegigkeit (Paragraph 39, Absatz 2, AVG) hat die Behörde dem Täter grundsätzlich den objektiven Tatbestand von sich aus nachzuweisen. Bestreitet der Beschuldigte den objektiven Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes gesetzt zu haben, so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde. Zu einer Umkehrung der Beweislast gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG kommt es nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, der Täter jedoch lediglich das Vorliegen eines Verschuldens in Abrede stellt vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 03.12.1990, Zl. 90/19/0108).
Schlagworte
Taxikraftfahrzeug nicht fahrbereit gehalten; mangelnde Sachverhaltsermittlungen; Grundsätze der Erforschung der materiellen Wahrheit und der AmtswegigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.021.036.21168.2014Zuletzt aktualisiert am
03.06.2014