RS Lvwg 2014/6/2 VGW-123/072/10276/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.06.2014
beobachten
merken

Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

02.06.2014

Index

97 Öffentliches Auftragswesen
50/01 Gewerbeordnung
L72009 Beschaffung Vergabe Wien

Norm

BVergG 2006 §19
BVergG 2006 §20
BVergG 2006 §118
BVergG 2006 §125
GewO §94
GewO §95
GewO §373c
GewO §373d
WVRG 2014 §20

Rechtssatz

Festzuhalten ist, dass die gesetzlich vorgesehenen Verlesungen anlässlich der Angebotsöffnung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH Zl.: 2004/04/0100 vom 21.12.2004, 2006/04/0065 vom 30.4.2008 u.a.) vor allem dazu dienen, die preisliche Reihung für die Bieter erkennbar zu machen, d.h., der Bieter soll aufgrund des Ergebnisses der Angebotsöffnung die Position seines Angebots im Vergabeverfahren abschätzen können. Die Verlesung soll damit größtmögliche Transparenz des Vergabeverfahrens gewährleisten sowie mögliche Manipulationen verhindern. Werden Teile des Angebots in gesetzwidriger Weise nicht verlesen, ist dies schon dann beachtlich, wenn durch die Unterlassung der Verlesung eine Manipulation in einem für den Ausgang des Vergabeverfahrens wesentlichen Bereich ermöglicht bzw. erleichtert würde.

Da es sich vorliegend um ein Preisaufschlags- und Nachlassverfahren handelt, dem eine den Bietern bekannte Musterkalkulation zu Grunde liegt, und von der Auftraggeberin auch die Preise der einzelnen Obergruppen pro Bieter verlesen wurden, war für alle Bieter ihre Reihung in den einzelnen Obergruppen leicht erkennbar. Die Transparenz des Vergabeverfahrens ist damit sichergestellt.

Die von der Antragsgegnerin gewählte Vorgangsweise ist durch die in der bestandsfest gewordenen Ausschreibung getroffenen Festlegung, wonach Zuschläge und Nachlässe auf Leistungsgruppenebene, Obergruppenebene und auf Ebene der Summe der Preise der angebotenen Obergruppen zulässig waren, bedingt. Die von der Antragstellerin als erforderlich dargestellte Verlesung der Zuschläge und Nachlässe auf Obergruppenebene hätte ebenfalls nur bei den Bietern erfolgen können, die dort ihre Zuschläge und Nachlässe angeboten haben und hätte zur Transparenz des Vergabeverfahrens nicht beigetragen.

Diesbezüglich ist dem Vorbringen der Antragstellerin, die Bieter seien nicht verpflichtet, sich Zuschläge und Nachlässe anderer Bieter auszurechnen, entgegenzuhalten, dass eine Vergleichbarkeit der (aufgrund der bestandsfesten Ausschreibung zulässigerweise) auf unterschiedlichen Ebenen angebotenen Zuschläge und Nachlässe einzelner Bieter gerade eine Rechenoperation der Auftraggeberin erfordert hätte. Berechnungen durch den Auftraggeber und eine Verlesung der entsprechenden Ergebnisse anlässlich der Angebotsöffnung sieht das Gesetz nicht vor.

Auch können Manipulationsmöglichkeiten im gegenständlichen Fall ausgeschlossen werden, da die Preise pro Bieter und Obergruppe verlesen wurden und diese Preise auch der Zuschlagsentscheidung zu Grunde liegen. Eine nachträgliche Abänderung der verlesenen Preise über die Korrektur von Rechenfehlern hinaus war somit nicht möglich.

Schlagworte

Verlesung von Angeboten
Ausbildungsnachweis
Berufsqualifikation
Nachweis von Referenzen
Ungewöhnlich niedriger Gesamtpreis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.072.10276.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten