Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
02.06.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §5Rechtssatz
Nach § 74 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten und - sofern in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist - auch selbst zu tragen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 28.04.1998, Zl. 97/02/0501).Nach Paragraph 74, AVG, der gemäß Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten und - sofern in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist - auch selbst zu tragen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 28.04.1998, Zl. 97/02/0501).
Weder in der für den vorliegenden Fall bedeutsamen Gewerbeordnung 1994 noch im VStG oder VwGVG finden sich Bestimmungen über eine Ersatzpflicht des für den jeweiligen Vollziehungsbereich verantwortlichen Rechtsträgers gegenüber dem Beschuldigten eines Verwaltungsstrafverfahrens hinsichtlich der ihm erwachsenen Kosten. Es ist somit festzuhalten, dass für einen Abspruch über den vom Vertreter des Bf geltend gemachten „pauschalen Verfahrenskostenersatz“ keine materiell rechtliche Basis besteht. Der diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
unangemessene Verfahrensdauer; Strafmilderung; kein pauschaler VerfahrenskostenersatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.021.036.23087.2014Zuletzt aktualisiert am
25.06.2014