Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.06.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §24 Abs1Rechtssatz
Die Entziehung eines Rechtes ist nur solange möglich, als dieses Recht besteht. Wenn das eingeräumte Recht durch Zeitablauf erloschen ist, ist eine Entziehung desselben durch die Behörde somit nicht mehr möglich. Mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels erlangt der Fremde das Recht sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufzuhalten (vgl. § 1 NAG). Ist ein Aufenthaltstitel nunmehr befristet erteilt worden, kann dieser nur während seiner Gültigkeit nach Maßgabe des § 28 NAG entzogen werden. Wurde eine Entziehung jedoch bis zum Ende der Gültigkeit des Aufenthaltstitels nicht rechtskräftig, etwa weil der befristete Aufenthaltstitel während eines Rechtsmittelverfahrens durch Zeitablauf ungültig wurde, ist die rückwirkende Entziehung des vormals gültig gewesenen Aufenthaltstitels mangels Bestehen einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage nicht möglich. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Inhaber des abgelaufenen Aufenthaltstitels gemäß § 24 Abs. 1 NAG nach Stellung eines Verlängerungsantrages bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist, da sein Aufenthaltsrecht im Verlängerungsverfahren ex lege besteht.Die Entziehung eines Rechtes ist nur solange möglich, als dieses Recht besteht. Wenn das eingeräumte Recht durch Zeitablauf erloschen ist, ist eine Entziehung desselben durch die Behörde somit nicht mehr möglich. Mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels erlangt der Fremde das Recht sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufzuhalten vergleiche Paragraph eins, NAG). Ist ein Aufenthaltstitel nunmehr befristet erteilt worden, kann dieser nur während seiner Gültigkeit nach Maßgabe des Paragraph 28, NAG entzogen werden. Wurde eine Entziehung jedoch bis zum Ende der Gültigkeit des Aufenthaltstitels nicht rechtskräftig, etwa weil der befristete Aufenthaltstitel während eines Rechtsmittelverfahrens durch Zeitablauf ungültig wurde, ist die rückwirkende Entziehung des vormals gültig gewesenen Aufenthaltstitels mangels Bestehen einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage nicht möglich. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Inhaber des abgelaufenen Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 24, Absatz eins, NAG nach Stellung eines Verlängerungsantrages bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist, da sein Aufenthaltsrecht im Verlängerungsverfahren ex lege besteht.
Schlagworte
Entziehung des Aufenthaltstitels; Entziehung eines Rechts nur solange möglich, als dieses Recht bestehtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.081.11845.2014Zuletzt aktualisiert am
20.06.2014