RS Lvwg 2014/6/6 VGW-111/077/24663/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.06.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

06.06.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
95/06 Ziviltechniker

Norm

AVG §10
ZivTG §4 Abs1
ZustG §7
ZustG §9 Abs3
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. ZustG § 7 heute
  2. ZustG § 7 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 7 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 7 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 7 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Die im § 7 ZustG vorgesehene Heilung eines Zustellmangels, sobald dem Empfänger das Dokument tatsächlich zukommt, umfasst nicht den Fall einer mangelhaften Zustellverfügung. Wird in der Zustellverfügung eine andere Person genannt als die, für die der Bescheid inhaltlich bestimmt ist, so heilt ein solcher Mangel grundsätzlich nicht (vgl. Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren, 19. Auflage, ZustG § 7 Rz 3 – „Daher kann die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung nicht heilen.“).Die im Paragraph 7, ZustG vorgesehene Heilung eines Zustellmangels, sobald dem Empfänger das Dokument tatsächlich zukommt, umfasst nicht den Fall einer mangelhaften Zustellverfügung. Wird in der Zustellverfügung eine andere Person genannt als die, für die der Bescheid inhaltlich bestimmt ist, so heilt ein solcher Mangel grundsätzlich nicht vergleiche Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren, 19. Auflage, ZustG Paragraph 7, Rz 3 – „Daher kann die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung nicht heilen.“).

Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn ein Zustellbevollmächtigter bestellt ist, das Schriftstück jedoch zunächst dem Vertretenen anstatt dem Zustellbevollmächtigten zukommt. Gemäß § 9 Abs. 3 ZustG gilt in einem solchen Fall die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukommt.Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn ein Zustellbevollmächtigter bestellt ist, das Schriftstück jedoch zunächst dem Vertretenen anstatt dem Zustellbevollmächtigten zukommt. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ZustG gilt in einem solchen Fall die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukommt.

Ein solcher Fall einer Heilung einer mangelhaften Zustellverfügung betrifft jedoch ausschließlich den Fall, dass das Schriftstück zunächst dem Vertretenen anstatt des Vertreters zukommt, nicht aber den „umgekehrten“ Fall, dass das Schriftstück zunächst dem nicht ausreichend bevollmächtigten Vertreter zukommt (vgl Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren, 19. Auflage, ZustG § 9 Rz 10).Ein solcher Fall einer Heilung einer mangelhaften Zustellverfügung betrifft jedoch ausschließlich den Fall, dass das Schriftstück zunächst dem Vertretenen anstatt des Vertreters zukommt, nicht aber den „umgekehrten“ Fall, dass das Schriftstück zunächst dem nicht ausreichend bevollmächtigten Vertreter zukommt vergleiche Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren, 19. Auflage, ZustG Paragraph 9, Rz 10).

Schlagworte

Erlassung eines Bescheides; Zustellung; Parteienvertreter; fehlende Vollmacht; keine Heilung des Zustellmangels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.111.077.24663.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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