Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
06.06.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10Rechtssatz
Die im § 7 ZustG vorgesehene Heilung eines Zustellmangels, sobald dem Empfänger das Dokument tatsächlich zukommt, umfasst nicht den Fall einer mangelhaften Zustellverfügung. Wird in der Zustellverfügung eine andere Person genannt als die, für die der Bescheid inhaltlich bestimmt ist, so heilt ein solcher Mangel grundsätzlich nicht (vgl. Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren, 19. Auflage, ZustG § 7 Rz 3 – „Daher kann die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung nicht heilen.“).Die im Paragraph 7, ZustG vorgesehene Heilung eines Zustellmangels, sobald dem Empfänger das Dokument tatsächlich zukommt, umfasst nicht den Fall einer mangelhaften Zustellverfügung. Wird in der Zustellverfügung eine andere Person genannt als die, für die der Bescheid inhaltlich bestimmt ist, so heilt ein solcher Mangel grundsätzlich nicht vergleiche Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren, 19. Auflage, ZustG Paragraph 7, Rz 3 – „Daher kann die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung nicht heilen.“).
Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn ein Zustellbevollmächtigter bestellt ist, das Schriftstück jedoch zunächst dem Vertretenen anstatt dem Zustellbevollmächtigten zukommt. Gemäß § 9 Abs. 3 ZustG gilt in einem solchen Fall die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukommt.Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn ein Zustellbevollmächtigter bestellt ist, das Schriftstück jedoch zunächst dem Vertretenen anstatt dem Zustellbevollmächtigten zukommt. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ZustG gilt in einem solchen Fall die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukommt.
Ein solcher Fall einer Heilung einer mangelhaften Zustellverfügung betrifft jedoch ausschließlich den Fall, dass das Schriftstück zunächst dem Vertretenen anstatt des Vertreters zukommt, nicht aber den „umgekehrten“ Fall, dass das Schriftstück zunächst dem nicht ausreichend bevollmächtigten Vertreter zukommt (vgl Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren, 19. Auflage, ZustG § 9 Rz 10).Ein solcher Fall einer Heilung einer mangelhaften Zustellverfügung betrifft jedoch ausschließlich den Fall, dass das Schriftstück zunächst dem Vertretenen anstatt des Vertreters zukommt, nicht aber den „umgekehrten“ Fall, dass das Schriftstück zunächst dem nicht ausreichend bevollmächtigten Vertreter zukommt vergleiche Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren, 19. Auflage, ZustG Paragraph 9, Rz 10).
Schlagworte
Erlassung eines Bescheides; Zustellung; Parteienvertreter; fehlende Vollmacht; keine Heilung des ZustellmangelsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.111.077.24663.2014Zuletzt aktualisiert am
15.07.2014