Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
12.06.2014Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §5 Abs2 Z2Rechtssatz
Das Verwaltungsgericht Wien vermag keine Unionsrechtswidrigkeit in den Regelungen des § 5 Abs. 2 Z 2 WMG zu erkennen. Die von der Beschwerdeführerin angesprochene Unionsbürgerrichtlinie statuiert keinen rechtlichen Rahmen für den Anspruch auf Sozialhilfeleistungen. Der Anregung auf Einholung einer Vorabentscheidung war daher nicht zu folgen.Das Verwaltungsgericht Wien vermag keine Unionsrechtswidrigkeit in den Regelungen des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, WMG zu erkennen. Die von der Beschwerdeführerin angesprochene Unionsbürgerrichtlinie statuiert keinen rechtlichen Rahmen für den Anspruch auf Sozialhilfeleistungen. Der Anregung auf Einholung einer Vorabentscheidung war daher nicht zu folgen.
Schlagworte
Gleichstellung von EWR-Bürgern; keine Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit und UnionsrechtskonformitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.028.25482.2014Zuletzt aktualisiert am
11.07.2014