Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.06.2014Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §5 Abs2 Z2Rechtssatz
Es widerspricht nicht dem Gleichheitsgrundsatz, dass EU-Bürger in Bezug auf Sozialhilfeleistungen österreichischen Staatsangehörigen nur bei Vorliegen zusätzlicher Voraussetzungen neben der Arbeitslosigkeit gleichgestellt sind. Die Anregung, die hier zur Anwendung gelangende Bestimmung des § 5 Abs. 2 Z 2 WMG auf ihre Verfassungsgemäßheit überprüfen zu lassen, wird daher nicht aufgegriffen.Es widerspricht nicht dem Gleichheitsgrundsatz, dass EU-Bürger in Bezug auf Sozialhilfeleistungen österreichischen Staatsangehörigen nur bei Vorliegen zusätzlicher Voraussetzungen neben der Arbeitslosigkeit gleichgestellt sind. Die Anregung, die hier zur Anwendung gelangende Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, WMG auf ihre Verfassungsgemäßheit überprüfen zu lassen, wird daher nicht aufgegriffen.
Schlagworte
Gleichstellung von EWR-Bürgern; keine Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit und UnionsrechtskonformitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.028.25482.2014Zuletzt aktualisiert am
11.07.2014