TE Lvwg Beschluss 2014/6/23 VGW-041/V/075/27193/2014

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.06.2014
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

23.06.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
36 Wirtschaftstreuhänder
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

AVG §10 Abs3
VwGVG §11
VwGVG §17
WTBG §3
ASVG §33 Abs1
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. WTBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 15.09.2017 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017
  2. WTBG § 3 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  3. WTBG § 3 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2005
  4. WTBG § 3 gültig von 01.07.1999 bis 31.08.2005
  1. ASVG § 33 heute
  2. ASVG § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  4. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  6. ASVG § 33 gültig von 14.06.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  7. ASVG § 33 gültig von 01.01.2016 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  8. ASVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  9. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004
  11. ASVG § 33 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  12. ASVG § 33 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Müller über die Zulassung des Wirtschaftstreuhänders, Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters R., als Vertreter des Herrn P. in Angelegenheit der Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 15. Bezirk, vom 19.2.2014, Zl. S 7466/13 wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes den

Beschluss

gefasst:

I. Wirtschaftstreuhänder, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater R. wird im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 15. Bezirk, vom 19.2.2014, S 7466/13, vor dem Verwaltungsgericht Wien zu VGZ VGW-041-075/24309/2014 nicht als Vertreter gemäß § 10 Abs. 3 AVG iVm §§ 11 und 17 VwGVG iVm § 3 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes zugelassen.römisch eins. Wirtschaftstreuhänder, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater R. wird im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 15. Bezirk, vom 19.2.2014, S 7466/13, vor dem Verwaltungsgericht Wien zu VGZ VGW-041-075/24309/2014 nicht als Vertreter gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraphen 11 und 17 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes zugelassen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem im Spruch angeführten Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom vom 19.2.2014, Zl. S 7466/13, wurde Herr Dejan P. einer Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes schuldig erkannt.

Dagegen wurde mit dem von Wirtschaftstreuhänder, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater R. eingebrachten Schriftsatz vom 17.03.2014 ohne Hinweis auf ein Vollmachtsverhältnis Beschwerde erhoben.

Gemäß § 10 Abs. 3 AVG sind solche Personen als Bevollmächtigte nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben. Diese Bestimmung gilt gemäß §§ 11 und 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AVG sind solche Personen als Bevollmächtigte nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben. Diese Bestimmung gilt gemäß Paragraphen 11 und 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren.

Inwieweit eine Person zur berufsmäßigen Parteienvertretung anderer zu Erwerbzwecken vor den Landesverwaltungsgerichten befugt ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Berufsrecht, im Konkreten aus dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz. Ein Einschreiten eines Wirtschaftstreuhänders, Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters als berufsmäßiger Vertreter im gerichtlichen, somit auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist nicht vom Berechtigungsumfang des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2013, umfasst.Inwieweit eine Person zur berufsmäßigen Parteienvertretung anderer zu Erwerbzwecken vor den Landesverwaltungsgerichten befugt ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Berufsrecht, im Konkreten aus dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz. Ein Einschreiten eines Wirtschaftstreuhänders, Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters als berufsmäßiger Vertreter im gerichtlichen, somit auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist nicht vom Berechtigungsumfang des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2013,, umfasst.

Nach der stRsp des VwGH kann aus § 3 Abs. 2 Z 3 WTBG eine Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsgesellschaft keine Vertretungsbefugnis in Verwaltungsstrafverfahren gem. § 33 Abs. 1 ASVG ableiten (VwGH vom 16.03.2011, Zl. 2008/08/0040).Nach der stRsp des VwGH kann aus Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, WTBG eine Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsgesellschaft keine Vertretungsbefugnis in Verwaltungsstrafverfahren gem. Paragraph 33, Absatz eins, ASVG ableiten (VwGH vom 16.03.2011, Zl. 2008/08/0040).

Im vorliegenden Beschwerdeschriftsatz kommt klar zum Ausdruck, dass Wirtschaftstreuhänder, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater R. im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit als Wirtschaftstreuhänder, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater erstellt und eingebracht hat. Dies ergibt sich – im Zusammenhalt mit der äußeren Form der Eingabe (Briefkopf mit Bezeichnung als Wirtschaftstreuhänder, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater und Anführung der Berufsbezeichnungen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei der Unterschrift) – klar aus dem Inhalt der Eingabe. Die Vertretungstätigkeit wird mithin unzweifelhaft zu Erwerbszwecken – auch ohne ausdrückliche Berufung auf eine Vollmacht - ausgeübt.

Eine berufsmäßige Vertretung des Beschwerdeführers durch Wirtschaftstreuhänder, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater R. in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist nicht mit § 10 Abs. 3 AVG vereinbar. Nach dieser Bestimmung sind nämlich solche Personen als Bevollmächtigte nicht zuzulassen, die die Vertretung anderer unbefugt zu Erwerbszwecken betreiben. Eine berufsmäßige Vertretung des Beschwerdeführers durch Wirtschaftstreuhänder, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater R. in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist nicht mit Paragraph 10, Absatz 3, AVG vereinbar. Nach dieser Bestimmung sind nämlich solche Personen als Bevollmächtigte nicht zuzulassen, die die Vertretung anderer unbefugt zu Erwerbszwecken betreiben.

Wirtschaftstreuhänder, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater R. war daher beschlussgemäß zur Vertretung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht zuzulassen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Keine Vertretungsbefugnis aus § 3 Abs. 2 Z 3 WTBG durch Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsgesellschaft im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 33 Abs. 1 ASVG ableitbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.041.V.075.27193.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten