Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.06.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §42 Abs1Rechtssatz
Das für die Beurteilung nach § 75 Abs. 2 GewO maßgebende räumliche Naheverhältnis wird durch den möglichen Immissionsbereich bestimmt. Steht aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens fest, dass der regelmäßige Aufenthaltsort einer Person außerhalb des Emissionsbereiches einer Betriebsanlage liegt, so fehlt dieser Person die Nachbareigenschaft (vgl. VwGH vom 27.3.1990, Zl. 97/04/0091; ebenso VwGH vom 21.6.1993, Zl. 92/04/0255).Das für die Beurteilung nach Paragraph 75, Absatz 2, GewO maßgebende räumliche Naheverhältnis wird durch den möglichen Immissionsbereich bestimmt. Steht aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens fest, dass der regelmäßige Aufenthaltsort einer Person außerhalb des Emissionsbereiches einer Betriebsanlage liegt, so fehlt dieser Person die Nachbareigenschaft vergleiche VwGH vom 27.3.1990, Zl. 97/04/0091; ebenso VwGH vom 21.6.1993, Zl. 92/04/0255).
Schlagworte
Parteistellung; Nachbareigenschaft; Gästefluss über Gehsteig; einheitliche BetriebsanlageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.122.008.6830.2014Zuletzt aktualisiert am
16.07.2014