Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
25.06.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §42 Abs1Rechtssatz
Unter „unmittelbar benachbarten Häusern“ sind all jene Häuser zu verstehen, die rund um die zur Verhandlung stehende Betriebsanlage dieser zunächst liegen, und zwar auch dann, wenn dazwischen eine Straße liegt. Unmittelbare Nachbarschaft erfordert im Gegensatz zur Anrainerschaft nämlich keine gemeinsame Grundgrenze, wohl aber darf das Betriebsgrundstück vom verbauten Grundstück lediglich durch eine Straße oder in einer dieser vergleichbaren Weise getrennt sein; als unmittelbar benachbarte Häuser kommen daher nur jene Häuser in Frage, die in einem solchen Nahe- und Nachbarschaftsbereich der Betriebsanlage gelegen sind (vgl. VwGH vom 17.11.2004, Zl. 2003/04/0091 sowie 2004/04/0169).Unter „unmittelbar benachbarten Häusern“ sind all jene Häuser zu verstehen, die rund um die zur Verhandlung stehende Betriebsanlage dieser zunächst liegen, und zwar auch dann, wenn dazwischen eine Straße liegt. Unmittelbare Nachbarschaft erfordert im Gegensatz zur Anrainerschaft nämlich keine gemeinsame Grundgrenze, wohl aber darf das Betriebsgrundstück vom verbauten Grundstück lediglich durch eine Straße oder in einer dieser vergleichbaren Weise getrennt sein; als unmittelbar benachbarte Häuser kommen daher nur jene Häuser in Frage, die in einem solchen Nahe- und Nachbarschaftsbereich der Betriebsanlage gelegen sind vergleiche VwGH vom 17.11.2004, Zl. 2003/04/0091 sowie 2004/04/0169).
Schlagworte
Parteistellung; Nachbareigenschaft; Gästefluss über Gehsteig; einheitliche BetriebsanlageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.122.008.6830.2014Zuletzt aktualisiert am
16.07.2014