RS Lvwg 2014/6/26 VGW-171/042/24263/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2014
beobachten
merken

Rechtssatznummer

25

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
L24009 Gemeindebedienstete Wien
64/03 Landeslehrer
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

BDG 1979 §93
DO Wr 1994 §18
DO Wr 1994 §74
DO Wr 1994 §76
DO Wr 1994 §77
DO Wr 1994 §78
DO Wr 1994 §80
DO Wr 1994 §97
DO Wr 1994 §103
DO Wr 1994 §106
LDG 1984 §71
WMG §1
WMG-VO §2

Rechtssatz

Aus generalpräventiver Sicht besteht insbesondere in Hinblick auf die auch für jeden Bürger verständlichen und bedrückenden Notsituation, welche bei einem Durchschnittsbürger wohl auch die Nichtverhängung einer Disziplinarstrafe (zusätzlich zur ohnedies bereits verhängten gerichtlichen Vorstrafe) als vertretbar erscheinen ließe, keinerlei Hinweis, dass aus generalpräventiver Sicht die Verhängung einer vergleichsweise höheren Geldstrafe geboten ist.

Nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur ist sodann auch die Einkommens- und Vermögenssituation des Beschuldigten zu ermitteln und entsprechend bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Dazu ist auszuführen, dass der Zweck einer Geldstrafe offenkundig in der Sicherstellung des künftigen rechtmäßigen Verhaltens des Beschuldigten liegt. Dieser Zweckcharakter wird offenkundig dann verfehlt, ja sogar unterminiert, wenn dem Beschuldigten eine Geldstrafe, deren Abzahlung diesem nicht zugemutet werden kann, auferlegt wird.

Der Sinn der Verhängung einer Geldstrafe liegt zweifelsohne keinesfalls darin, durch die Geldstrafe den Beschuldigten in eine nicht bewältigbare, und dann erst recht wieder zu einer Kurzschlusshandlung nötigenden Belastungs- bzw. Notsituation zu drängen. Dies gilt umso mehr in der Konstellation, wenn der Beschuldigte schon zum Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarstrafe sich in einer kaum bewältigbaren oder zumindest sehr schweren Belastungssituation befindet, welche sodann durch die verhängte Geldstrafe in eine zwingend unbewältigbare Belastungs- bzw. Notsituation gesteigert wird. Daher ist nach Ansicht des erkennenden Senats zu folgern, dass im Falle der Gebotenheit der Verhängung einer Geldstrafe (daher nicht im Falle der Gebotenheit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung) die oberste Grenze einer Geldstrafe dort liegt, wo dem Beschuldigten gerade noch zumutet werden kann, mit hoher Anspannung in der Lage zu sein, die durch die Geldstrafe ausgelöste Belastungssituation zu bewältigen.

Schlagworte

Vermögensdelikt; Untragbarkeit der Weiterbeschäftigung; Schwere der Dienstpflichtverletzung; Zerstörung des Vertrauensverhältnisses; Strafbemessungskriterien; Entlassung; Schwere des Unwertgehalts; Außerdienstliche Begehung einer Disziplinarverfehlung; Disziplinarrechtliche Geldstrafe; Finanzielle Notlage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.24263.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten