RS Lvwg 2014/6/26 VGW-171/042/23001/2014, VGW-171/V/042/27321/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2014
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Rechtssatznummer

14

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Index

24/01 Strafgesetzbuch
L24009 Gemeindebedienstete Wien
78 Sport

Norm

ADBG 2007 §1
ADBG 2007 §22a
StGB §34
DO Wr 1994 §18
DO Wr 1994 §74
DO Wr 1994 §76
DO Wr 1994 §77
DO Wr 1994 §77a
DO Wr 1994 §80
DO Wr 1994 §97
DO Wr 1994 §103
  1. ADBG 2007 § 1 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 152/2020
  2. ADBG 2007 § 1 gültig von 27.07.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2017
  3. ADBG 2007 § 1 gültig von 01.01.2015 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2014
  4. ADBG 2007 § 1 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2009
  5. ADBG 2007 § 1 gültig von 09.08.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2008
  6. ADBG 2007 § 1 gültig von 01.07.2007 bis 08.08.2008
  1. ADBG 2007 § 22a gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 152/2020
  2. ADBG 2007 § 22a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2009
  3. ADBG 2007 § 22a gültig von 09.08.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2008
  1. StGB § 34 heute
  2. StGB § 34 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  3. StGB § 34 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  4. StGB § 34 gültig von 01.01.1989 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988

Rechtssatz

Nach der ständigen Judikatur zum Untragbarkeitsgrundsatz ist die Disziplinarbehörde im Falle des Ausspruchs einer Entlassung gehalten, ausführlich darzulegen, „ob und aus welchen Erwägungen im vorliegenden Einzelfall die Untragbarkeit (…) konkret vorliege bzw. inwieweit seine Weiterbeschäftigung dem Dienstgeber nicht mehr zugemutet werden könne. (…) Die Verhängung einer so schwer wiegenden Maßnahmen wie der schwersten vorgesehenen Disziplinarstrafe der Entlassung (erfordert) die konkrete Darlegung jener Umstände, die dafür (…) maßgebend waren.“ (vgl. VwGH 12.4.2000, 97/09/0369; i.d.S. auch VwGH 21.2.1991, 90/09/0181; 7.7.1999, 99/09/0042).Nach der ständigen Judikatur zum Untragbarkeitsgrundsatz ist die Disziplinarbehörde im Falle des Ausspruchs einer Entlassung gehalten, ausführlich darzulegen, „ob und aus welchen Erwägungen im vorliegenden Einzelfall die Untragbarkeit (…) konkret vorliege bzw. inwieweit seine Weiterbeschäftigung dem Dienstgeber nicht mehr zugemutet werden könne. (…) Die Verhängung einer so schwer wiegenden Maßnahmen wie der schwersten vorgesehenen Disziplinarstrafe der Entlassung (erfordert) die konkrete Darlegung jener Umstände, die dafür (…) maßgebend waren.“ vergleiche VwGH 12.4.2000, 97/09/0369; i.d.S. auch VwGH 21.2.1991, 90/09/0181; 7.7.1999, 99/09/0042).

Auch nach der Judikatur zum Untragbarkeitsgrundsatz hatte daher die Disziplinarbehörde wie zu aller erst auch bei der Prüfung der Strafzumessung bei einer Geldstrafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung zu ermitteln.

Nach welchen Kriterien die Disziplinarbehörde bei der Strafbemessung einer Dienstpflichtverletzung die (nach dem nunmehr gemäß § 77 Abs. 3 DO zu beachtenden Untragbarkeitsgrundsatz für die Frage der Zulässigkeit einer Entlassung grundsätzlich einzig maßgebliche) Schwere der Dienstpflichtverletzung zu ermitteln hat, wurde vom Verwaltungsgerichtshof in Auslegung der §§ 34ff StGB (welche nach dem Wortlaut der DO wie auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshof auch bei der Strafbemessung einer Disziplinarstrafe nach der Wr. Dienstordnung zu beachten sind) wiederholt ausführlich dargelegt.Nach welchen Kriterien die Disziplinarbehörde bei der Strafbemessung einer Dienstpflichtverletzung die (nach dem nunmehr gemäß Paragraph 77, Absatz 3, DO zu beachtenden Untragbarkeitsgrundsatz für die Frage der Zulässigkeit einer Entlassung grundsätzlich einzig maßgebliche) Schwere der Dienstpflichtverletzung zu ermitteln hat, wurde vom Verwaltungsgerichtshof in Auslegung der Paragraphen 34 f, f, StGB (welche nach dem Wortlaut der DO wie auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshof auch bei der Strafbemessung einer Disziplinarstrafe nach der Wr. Dienstordnung zu beachten sind) wiederholt ausführlich dargelegt.

Gemäß Art. 130 Abs. 3 B-VG i.d.F. BGBl. I Nr. 51/2012 liegt - außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen - bei einer Behördenentscheidung dann keine Rechtswidrigkeit vor, wenn das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat.Gemäß Artikel 130, Absatz 3, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, liegt - außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen - bei einer Behördenentscheidung dann keine Rechtswidrigkeit vor, wenn das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts hat daher die zu Art. 130 Abs. 2 B-VG i.d.F. BGBl. Nr. 211/1946 ergangene Rechtsprechung sinngemäß auf die Bestimmung des Art. 130 Abs. 3 B-VG i.d.F. BGBl. I Nr. 51/2012 Anwendung zu finden.Nach Ansicht des erkennenden Gerichts hat daher die zu Artikel 130, Absatz 2, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1946, ergangene Rechtsprechung sinngemäß auf die Bestimmung des Artikel 130, Absatz 3, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, Anwendung zu finden.

Schlagworte

Zerstörung des Vertrauensverhältnisses; Entlassung; Untragbarkeit der Weiterbeschäftigung; Schwere der Dienstpflichtverletzung; Strafbemessungsprüfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.23001.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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