RS Lvwg 2014/6/26 VGW-171/042/23001/2014, VGW-171/V/042/27321/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2014
beobachten
merken

Rechtssatznummer

12

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Index

24/01 Strafgesetzbuch
L24009 Gemeindebedienstete Wien
78 Sport

Norm

ADBG 2007 §1
ADBG 2007 §22a
StGB §34
DO Wr 1994 §18
DO Wr 1994 §74
DO Wr 1994 §76
DO Wr 1994 §77
DO Wr 1994 §77a
DO Wr 1994 §80
DO Wr 1994 §97
DO Wr 1994 §103
  1. ADBG 2007 § 1 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 152/2020
  2. ADBG 2007 § 1 gültig von 27.07.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2017
  3. ADBG 2007 § 1 gültig von 01.01.2015 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2014
  4. ADBG 2007 § 1 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2009
  5. ADBG 2007 § 1 gültig von 09.08.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2008
  6. ADBG 2007 § 1 gültig von 01.07.2007 bis 08.08.2008
  1. ADBG 2007 § 22a gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 152/2020
  2. ADBG 2007 § 22a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2009
  3. ADBG 2007 § 22a gültig von 09.08.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2008
  1. StGB § 34 heute
  2. StGB § 34 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  3. StGB § 34 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  4. StGB § 34 gültig von 01.01.1989 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988

Rechtssatz

In Fällen, in welchen die Tat auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen war, die die Tatbegehung auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahelegen könnte, war nach der Judikatur zum Untragbarkeitsgrundsatz im Falle eines entsprechenden Überwiegens des Ausmaßes der durch die Tat erfolgen Verletzung der (im Hinblick auf die Tätigkeit eines Beamten) rechtlichen geschützten Rechtsgüter bei einer entsprechend großen Schwere des Unwertgehalts der Tat eine Entlassung zulässig.

Offenkundig wollte der Wiener Landesgesetzgeber diesen tragenden Aspekt der Judikatur zum Untragbarkeitsgrundsatz (daher die Beachtlichkeit des Verschuldens des Beschuldigten) somit noch zusätzlich verstärken; zumal § 77 Abs. 3 DO in teilweiser Abkehr vom Untragbarkeitsgrundsatz in besonders gelagerten Fällen einer Motivationslage sogar im Falle des Vorliegens einer eine Entlassung jedenfalls rechtfertigenden Untragbarkeit die Zulässigkeit einer Entlassung untersagt.Offenkundig wollte der Wiener Landesgesetzgeber diesen tragenden Aspekt der Judikatur zum Untragbarkeitsgrundsatz (daher die Beachtlichkeit des Verschuldens des Beschuldigten) somit noch zusätzlich verstärken; zumal Paragraph 77, Absatz 3, DO in teilweiser Abkehr vom Untragbarkeitsgrundsatz in besonders gelagerten Fällen einer Motivationslage sogar im Falle des Vorliegens einer eine Entlassung jedenfalls rechtfertigenden Untragbarkeit die Zulässigkeit einer Entlassung untersagt.

Diese zusätzliche Normierung eines Entlassungsuntersagungsgrunds im § 77 Abs. 3 DO erscheint nach Ansicht des erkennenden Gerichts durchaus folgerichtig. Auch eine sehr schwerwiegende Verletzung gesetzlich geschützter Interessen kann mitunter aus sehr verständlichen, mitunter (etwa im Falle einer Pflichtenkollision) sogar durchaus ehrenhaften Motiven erfolgen. In solchen Konstellationen soll es gemäß § 77 Abs. 3 DO nicht maßgeblich sein, ob durch die jeweilige Tat eine relevante Beeinträchtigung des Vertrauensbands zwischen dem Beamten und dem Dienstgeber eingetreten ist. Diese zusätzliche Normierung eines Entlassungsuntersagungsgrunds im Paragraph 77, Absatz 3, DO erscheint nach Ansicht des erkennenden Gerichts durchaus folgerichtig. Auch eine sehr schwerwiegende Verletzung gesetzlich geschützter Interessen kann mitunter aus sehr verständlichen, mitunter (etwa im Falle einer Pflichtenkollision) sogar durchaus ehrenhaften Motiven erfolgen. In solchen Konstellationen soll es gemäß Paragraph 77, Absatz 3, DO nicht maßgeblich sein, ob durch die jeweilige Tat eine relevante Beeinträchtigung des Vertrauensbands zwischen dem Beamten und dem Dienstgeber eingetreten ist.

Es ist daher zu folgern, dass es bei der Frage, ob eine Untragbarkeit i.S.d. § 77 Abs. 3 DO vorliegt, nicht allein auf die Schwere der durch eine Tat bewirkten Verletzung von für die Tätigkeit eines Beamten relevanten, rechtlich geschützten Gütern, sondern auch auf das Ausmaß des dem Beschuldigten anzulastenden Verschuldens ankommt. Für die Frage der Zulässigkeit einer Entlassung ist daher stets auch auf die subjektive Tatseite abzustellen. Es ist daher zu folgern, dass es bei der Frage, ob eine Untragbarkeit i.S.d. Paragraph 77, Absatz 3, DO vorliegt, nicht allein auf die Schwere der durch eine Tat bewirkten Verletzung von für die Tätigkeit eines Beamten relevanten, rechtlich geschützten Gütern, sondern auch auf das Ausmaß des dem Beschuldigten anzulastenden Verschuldens ankommt. Für die Frage der Zulässigkeit einer Entlassung ist daher stets auch auf die subjektive Tatseite abzustellen.

Sohin ist aufgrund der Einfügung des § 77 Abs. 3 DO davon auszugehen, dass der Wiener Landesgesetzgeber nur insoweit der Judikatur des verstärkten Senats entgegentreten wollte, als diese für die Zulässigkeit einer Entlassung stets auch die Berücksichtigung der sonstigen nicht für die Beurteilung des objektiven Unwertgehalts der Tat und Verschuldens maßgeblichen Strafzumessungsgründe (insbesondere der sonstigen Milderungsgründe) i.S.d. §§ 32ff StGB gefordert hat; und der Verwaltungsgerichtshof zudem die Zulässigkeit einer Entlassung stets von der spezialpräventiven Gebotenheit der Beendigung des Dienstverhältnisses abhängig gemacht hat. Die Gebotenheit auch dieser im Vergleich zu seiner bis zur Entscheidung des verstärkten Senats maßgeblichen Kriterien zusätzlichen Vorgaben für die Bejahung der Zulässigkeit einer Entlassung wollte der Wiener Landesgesetzgeber sohin offenkundig ausschließen.Sohin ist aufgrund der Einfügung des Paragraph 77, Absatz 3, DO davon auszugehen, dass der Wiener Landesgesetzgeber nur insoweit der Judikatur des verstärkten Senats entgegentreten wollte, als diese für die Zulässigkeit einer Entlassung stets auch die Berücksichtigung der sonstigen nicht für die Beurteilung des objektiven Unwertgehalts der Tat und Verschuldens maßgeblichen Strafzumessungsgründe (insbesondere der sonstigen Milderungsgründe) i.S.d. Paragraphen 32 f, f, StGB gefordert hat; und der Verwaltungsgerichtshof zudem die Zulässigkeit einer Entlassung stets von der spezialpräventiven Gebotenheit der Beendigung des Dienstverhältnisses abhängig gemacht hat. Die Gebotenheit auch dieser im Vergleich zu seiner bis zur Entscheidung des verstärkten Senats maßgeblichen Kriterien zusätzlichen Vorgaben für die Bejahung der Zulässigkeit einer Entlassung wollte der Wiener Landesgesetzgeber sohin offenkundig ausschließen.

Schlagworte

Zerstörung des Vertrauensverhältnisses; Entlassung; Untragbarkeit der Weiterbeschäftigung; Schwere der Dienstpflichtverletzung; Strafbemessungsprüfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.23001.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten