RS Lvwg 2014/6/26 VGW-171/042/23001/2014, VGW-171/V/042/27321/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2014
beobachten
merken

Rechtssatznummer

21

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Index

24/01 Strafgesetzbuch
L24009 Gemeindebedienstete Wien
78 Sport

Norm

ADBG 2007 §1
ADBG 2007 §22a
StGB §34
DO Wr 1994 §18
DO Wr 1994 §74
DO Wr 1994 §76
DO Wr 1994 §77
DO Wr 1994 §77a
DO Wr 1994 §80
DO Wr 1994 §97
DO Wr 1994 §103
  1. ADBG 2007 § 1 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 152/2020
  2. ADBG 2007 § 1 gültig von 27.07.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2017
  3. ADBG 2007 § 1 gültig von 01.01.2015 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2014
  4. ADBG 2007 § 1 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2009
  5. ADBG 2007 § 1 gültig von 09.08.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2008
  6. ADBG 2007 § 1 gültig von 01.07.2007 bis 08.08.2008
  1. ADBG 2007 § 22a gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 152/2020
  2. ADBG 2007 § 22a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2009
  3. ADBG 2007 § 22a gültig von 09.08.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2008
  1. StGB § 34 heute
  2. StGB § 34 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  3. StGB § 34 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  4. StGB § 34 gültig von 01.01.1989 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988

Rechtssatz

Zu dem nach der Ermittlung der Schwere der Dienstpflichtverletzung im konkreten Fall vorzunehmenden Prüfungsschritt ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer bislang (aus dienstrechtlicher Perspektive, welche im Disziplinarverfahren die maßgebliche Perspektive ist) stets untadelig gehandelt hat, und bislang immer in einem besonders zufriedenstellendem Ausmaß (stetige Dienstbeurteilung mit Sehr Gut) seinen Dienst versehen hat.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs stellt der Umstand des Nichtvorliegens einer nichtgetilgten Disziplinarstrafe einen Milderungsgrund dar. Der Beschwerdeführer ist bislang noch nie disziplinarrechtlich verurteilt worden. Mildernd war daher der Umstand der disziplinarrechtlichen Unbescholtenheit einzustufen.

Zum Zeitpunkt der ersten Einvernahme des Beschwerdeführer vor der Landespolizeidirektion Wien hat der Beschwerdeführer, wie von der Landespolizeidirektion ausdrücklich in ihrer Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft hervorgehoben, sich überwiegend geständig und als sehr kooperativ erwiesen. Diese Geständigkeit hat das Landesgericht für Strafsachen ausdrücklich als mildernd i.S.d. § 34 StGB berücksichtigt. Auch das erkennende Gericht sieht keinen Anlass, diese Geständigkeit nicht vom Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses erfasst zu sehen.Zum Zeitpunkt der ersten Einvernahme des Beschwerdeführer vor der Landespolizeidirektion Wien hat der Beschwerdeführer, wie von der Landespolizeidirektion ausdrücklich in ihrer Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft hervorgehoben, sich überwiegend geständig und als sehr kooperativ erwiesen. Diese Geständigkeit hat das Landesgericht für Strafsachen ausdrücklich als mildernd i.S.d. Paragraph 34, StGB berücksichtigt. Auch das erkennende Gericht sieht keinen Anlass, diese Geständigkeit nicht vom Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses erfasst zu sehen.

Zudem wurde der Beschwerdeführer insbesondere auch zu einer zweimonatigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt, sodass er in einem (für einen unbescholtenen Bürger) hohem und durchaus belastendem Ausmaß die Belastungen des Haftübels verspürt hat. Weiters werden aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen der Dienstordnung die Zeiten seiner Haft nicht als Dienstzeit gewertet, was abgesehen von der damit verbundenen finanziellen Einbuße auch (wenn auch nur) geringe Nachteile für den Pensionsanspruch des Beschwerdeführers hat. Sohin hat der Beschwerdeführer aber auch bereits aufgrund der gerichtlichen Verurteilung durchaus schwerwiegende Nachteile erfahren; was bei der Strafbemessung gemäß § 34 StGB ebenfalls als mildernd zu berücksichtigen ist.Zudem wurde der Beschwerdeführer insbesondere auch zu einer zweimonatigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt, sodass er in einem (für einen unbescholtenen Bürger) hohem und durchaus belastendem Ausmaß die Belastungen des Haftübels verspürt hat. Weiters werden aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen der Dienstordnung die Zeiten seiner Haft nicht als Dienstzeit gewertet, was abgesehen von der damit verbundenen finanziellen Einbuße auch (wenn auch nur) geringe Nachteile für den Pensionsanspruch des Beschwerdeführers hat. Sohin hat der Beschwerdeführer aber auch bereits aufgrund der gerichtlichen Verurteilung durchaus schwerwiegende Nachteile erfahren; was bei der Strafbemessung gemäß Paragraph 34, StGB ebenfalls als mildernd zu berücksichtigen ist.

Schlagworte

Zerstörung des Vertrauensverhältnisses; Entlassung; Untragbarkeit der Weiterbeschäftigung; Schwere der Dienstpflichtverletzung; Strafbemessungsprüfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.23001.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten