RS Lvwg 2014/6/26 VGW-171/042/23001/2014, VGW-171/V/042/27321/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2014
beobachten
merken

Rechtssatznummer

8

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Index

24/01 Strafgesetzbuch
L24009 Gemeindebedienstete Wien
78 Sport

Norm

ADBG 2007 §1
ADBG 2007 §22a
StGB §34
DO Wr 1994 §18
DO Wr 1994 §74
DO Wr 1994 §76
DO Wr 1994 §77
DO Wr 1994 §77a
DO Wr 1994 §80
DO Wr 1994 §97
DO Wr 1994 §103
  1. ADBG 2007 § 1 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 152/2020
  2. ADBG 2007 § 1 gültig von 27.07.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2017
  3. ADBG 2007 § 1 gültig von 01.01.2015 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2014
  4. ADBG 2007 § 1 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2009
  5. ADBG 2007 § 1 gültig von 09.08.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2008
  6. ADBG 2007 § 1 gültig von 01.07.2007 bis 08.08.2008
  1. ADBG 2007 § 22a gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 152/2020
  2. ADBG 2007 § 22a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2009
  3. ADBG 2007 § 22a gültig von 09.08.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2008
  1. StGB § 34 heute
  2. StGB § 34 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  3. StGB § 34 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  4. StGB § 34 gültig von 01.01.1989 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988

Rechtssatz

Mitunter wurden vom Verwaltungsgerichtshof verschuldensspezifische spezialpräventive Aspekte bei der Ermittlung der Schwere der Dienstpflichtverletzung als maßgeblich erachtet; so etwa in den Erkenntnissen vom 21.2.1991, Zl. 90/09/0181, und vom 21.2.1991, Zl. 90/09/0191, in denen die „objektive Untragbarkeit“ als „Gefährlichkeit“ gedeutet wurde.

Aus dieser bis zur Erlassung des Erkenntnisses des verstärkten Senats maßgeblichen Judikaturlinie ist abzuleiten, dass es für die Frage, ob von einer Zerstörung des Vertrauensverhältnisses auszugehen ist, nicht bloß auf das Ausmaß und die Schwere der durch die Pflichtverletzung im Hinblick auf die Stellung als Beamter verletzten Rechtsgüter ankommt. Vielmehr ist bei der Ermittlung der für die Beurteilung des Eintritts der Zerstörung des Vertrauensverhältnisses eine (wohl im Sinne eines beweglichen Systems zu erfolgen habende) Abwägung zwischen der Schwere der durch die Pflichtverletzung im Hinblick auf die Stellung als Beamter verletzten Rechtsgüter mit dem Ausmaß des dem Täter anzulastenden Verschuldens (arg.: zu berücksichtigen hat, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände und Beweggründe zurückzuführen ist) durchzuführen. Nur wenn dieses Abwägungsergebnis zu einer Bejahung einer Zerstörung des Bandes zwischen dem Beschuldigten und dem Dienstgeber führt, ist von einer Zerstörung des Vertrauensverhältnisses auszugehen.

Diesfalls, daher nur in den Fällen, in welchen aufgrund der auf diese Weise ermittelten Schwere der Dienstpflichtverletzung eine Entlassung als geboten erschien, war eine Entlassung auch dann auszusprechen, wenn spezialpräventive Gründe (welche gemäß § 34 StGB ja auch bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind) eine Entlassung nicht als geboten erscheinen lassen (daher von einer durchaus positiven Zukunftsprognose oder von einer Versetzbarkeit auf einen anderen Arbeitsplatz auszugehen war) (vgl. etwa VwGH 20.11.2006, 2005/09/0053; 18.12.2006, 2005/09/0080).Diesfalls, daher nur in den Fällen, in welchen aufgrund der auf diese Weise ermittelten Schwere der Dienstpflichtverletzung eine Entlassung als geboten erschien, war eine Entlassung auch dann auszusprechen, wenn spezialpräventive Gründe (welche gemäß Paragraph 34, StGB ja auch bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind) eine Entlassung nicht als geboten erscheinen lassen (daher von einer durchaus positiven Zukunftsprognose oder von einer Versetzbarkeit auf einen anderen Arbeitsplatz auszugehen war) vergleiche etwa VwGH 20.11.2006, 2005/09/0053; 18.12.2006, 2005/09/0080).

Schlagworte

Zerstörung des Vertrauensverhältnisses; Entlassung; Untragbarkeit der Weiterbeschäftigung; Schwere der Dienstpflichtverletzung; Strafbemessungsprüfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.23001.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten