RS Lvwg 2014/7/10 VGW-171/042/26759/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.2014
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

10.07.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
27/01 Rechtsanwälte
L24009 Gemeindebedienstete Wien

Norm

AVG §13
AVG §59
AVG §66
AVG §74
RAO §19a
VStG §39
VStG §44a
VwGVG §13
VwGVG §22
VwGVG §28
DO Wr 1994 §26
DO Wr 1994 §74
DO Wr 1994 §74c
DO Wr 1994 §77a
DO Wr 1994 §79
DO Wr 1994 §94
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. RAO § 19a heute
  2. RAO § 19a gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1990
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Anmerkung

Verweis auf VGW-171/042/21157/2014

Rechtssatz

Maßgeblich für die Bestimmung der Voraussetzungen für den auf die Bestim-mung des § 94 Abs. 1 Z 2 DO gestützten Ausspruch einer Suspendierung ist der Begriff der „Dienstpflichtverletzung“. Maßgeblich für die Bestimmung der Voraussetzungen für den auf die Bestim-mung des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, DO gestützten Ausspruch einer Suspendierung ist der Begriff der „Dienstpflichtverletzung“.

Weder durch § 94 Abs. 1 Z 2 DO noch durch sonst eine Bestimmung der Dienstordnung wird ausdrücklich bestimmt, was unter einer „Dienstpflichtverletzung“ im Sinne dieser Bestimmung zu verstehen ist. Bestimmungsbedürftig ist somit der Begriff „Dienstpflichtverletzung“ i.S.d. § 94 Abs. 1 Z 2 DO. Weder durch Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, DO noch durch sonst eine Bestimmung der Dienstordnung wird ausdrücklich bestimmt, was unter einer „Dienstpflichtverletzung“ im Sinne dieser Bestimmung zu verstehen ist. Bestimmungsbedürftig ist somit der Begriff „Dienstpflichtverletzung“ i.S.d. Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, DO.

Mangels gegenteiliger Indizien ist dieser Begriff im Sinne der Verwendung des Begriffs „Dienstpflichtverletzung“ in der DO auszulegen.

Unklar ist in diesem Zusammenhang insbesondere, ob unter dem Begriff „Dienstpflichtverletzung“ 1) alle tatsächlichen (wenn auch der Behörde nicht bekannten) Sachverhalte, welche denkmöglich eine Verletzung einer bestimmten dienstrechtlichen Norm darstellen, oder aber 2) alle der Behörde bekannten Sachverhalte, welche denkmöglich eine Verletzung einer bestimmten dienstrechtlichen Norm darstellen, oder aber 3) nur die einem Beschuldigten in einer Verfolgungshandlung i.S.d. § 79 Abs. 5 DO im Hinblick auf den Vorwurf der Verletzung einer bestimmten dienstrechtlichen Norm zur Last gelegten Sachverhalte, oder aber 4) nur die dem Beschuldigten im Spruch des Suspendierungsbescheids im Hinblick auf den Vorwurf der Verletzung einer bestimmten dienstrechtlichen Norm zur Last gelegten Sachverhalte zu verstehen sind.Unklar ist in diesem Zusammenhang insbesondere, ob unter dem Begriff „Dienstpflichtverletzung“ 1) alle tatsächlichen (wenn auch der Behörde nicht bekannten) Sachverhalte, welche denkmöglich eine Verletzung einer bestimmten dienstrechtlichen Norm darstellen, oder aber 2) alle der Behörde bekannten Sachverhalte, welche denkmöglich eine Verletzung einer bestimmten dienstrechtlichen Norm darstellen, oder aber 3) nur die einem Beschuldigten in einer Verfolgungshandlung i.S.d. Paragraph 79, Absatz 5, DO im Hinblick auf den Vorwurf der Verletzung einer bestimmten dienstrechtlichen Norm zur Last gelegten Sachverhalte, oder aber 4) nur die dem Beschuldigten im Spruch des Suspendierungsbescheids im Hinblick auf den Vorwurf der Verletzung einer bestimmten dienstrechtlichen Norm zur Last gelegten Sachverhalte zu verstehen sind.

Der Begriff „Dienstpflichtverletzung“ wird in der Dienstordnung in nachfolgenden Bestimmungen der Dienstordnung verwendet: §§ 54a Abs. 4; 77 Abs. 1, 2 und 3; 77a Abs. 1; 78 Abs. 1, 2 und 9; 79 Abs. 1, 2, 3 und 4; 80 Abs. 2; 83 Abs. 1; 84 Abs. 13; 94 Abs. 1, 3 und 7; 95 Abs. 2, 3 und 3a; 97 Abs. 1; 98 Abs. 1; 99 Abs. 1; 108 Abs. 1, 2 und 3; 109 Abs. 1 und 115a Abs. 2 und 6.Der Begriff „Dienstpflichtverletzung“ wird in der Dienstordnung in nachfolgenden Bestimmungen der Dienstordnung verwendet: Paragraphen 54 a, Absatz 4,; 77 Absatz eins, 2 und 3; 77a Absatz eins,; 78 Absatz eins, 2 und 9; 79 Absatz eins, 2, 3 und 4; 80 Absatz 2,; 83 Absatz eins,; 84 Absatz 13,; 94 Absatz eins, 3 und 7; 95 Absatz 2, 3 und 3 a; 97 Absatz eins,; 98 Absatz eins,; 99 Absatz eins,; 108 Absatz eins, 2 und 3; 109 Absatz eins und 115 a Absatz 2 und 6,

Unter der Annahme, dass all diesen Verwendungen des Wortes „Dienstpflichtverletzung“ derselbe Bedeutungsgehalt zu Grunde liegt, wovon mangels gegenteiliger Hinweise in infolge des Interpretationsgrundsatzes der Einheit der Rechtsordnung und der Rechtssprache (vgl. VfSlg. 10.292/1984; VwGH 12.9.1979, 255/79; 31.3.1992, 90/13/0131, 24.11.2006, 2006/02/0235) auszugehen ist, ist festzustellen, dass aus manchen Verwendungen dieses Begriffs deutlich zum Ausdruck gebracht wird, dass vom Begriff „Dienstpflichtverletzung“ jedenfalls alle von der Behörde getätigten Anschuldigungen (daher alle Anschuldigungspunkte bzw. alle zur Last gelegten Übertretungshandlungen), welche im Hinblick auf eine Verletzung einer bestimmten dienstrechtlichen Norm gegen einen Beschuldigten erhoben worden sind, erfasst werden. (Damit unterscheidet sich das Verständnis des Wr. Landesgesetzgebers zum Übertretungsbegriff entscheidend vom im Ver-waltungsstrafrecht üblichen Verwaltungsübertretungsbegriff; zumal im Verwal-tungsstrafrecht grundsätzlich jede einzelne Anschuldigung der Übertretung einer bestimmten Norm eine eigenständige [einen eigenständigen erstinstanzlichen Verfahrensgegenstand bildende] Übertretung darstellt [vgl. etwa VwGH 18.12.1987, 87/18/0105]).Unter der Annahme, dass all diesen Verwendungen des Wortes „Dienstpflichtverletzung“ derselbe Bedeutungsgehalt zu Grunde liegt, wovon mangels gegenteiliger Hinweise in infolge des Interpretationsgrundsatzes der Einheit der Rechtsordnung und der Rechtssprache vergleiche VfSlg. 10.292 aus 1984,; VwGH 12.9.1979, 255/79; 31.3.1992, 90/13/0131, 24.11.2006, 2006/02/0235) auszugehen ist, ist festzustellen, dass aus manchen Verwendungen dieses Begriffs deutlich zum Ausdruck gebracht wird, dass vom Begriff „Dienstpflichtverletzung“ jedenfalls alle von der Behörde getätigten Anschuldigungen (daher alle Anschuldigungspunkte bzw. alle zur Last gelegten Übertretungshandlungen), welche im Hinblick auf eine Verletzung einer bestimmten dienstrechtlichen Norm gegen einen Beschuldigten erhoben worden sind, erfasst werden. (Damit unterscheidet sich das Verständnis des Wr. Landesgesetzgebers zum Übertretungsbegriff entscheidend vom im Ver-waltungsstrafrecht üblichen Verwaltungsübertretungsbegriff; zumal im Verwal-tungsstrafrecht grundsätzlich jede einzelne Anschuldigung der Übertretung einer bestimmten Norm eine eigenständige [einen eigenständigen erstinstanzlichen Verfahrensgegenstand bildende] Übertretung darstellt [vgl. etwa VwGH 18.12.1987, 87/18/0105]).

Nach der Bestimmung des § 77a Abs. 1 DO wird offenkundig der Begriff der „Dienstpflichtverletzung“ nicht (einmal) auf die seitens der Behörde in einem bestimmten Verfahren (in concreto: Disziplinarverfahren) getätigten Anschuldigungspunkte (angelasteten Übertretungshandlungen) beschränkt. Vielmehr bringt diese Bestimmung deutlich zum Ausdruck, dass der Begriff Dienstpflichtverletzung (jedenfalls) alle durch die Behörde (wenn auch in verschiedenen Verfahren) im Hinblick auf eine Verletzung einer bestimmten dienstrechtlichen Norm gegen einen Beschuldigten im Hinblick auf einen bestimmten Zeitraum erhobene Anschuldigungspunkte umfasst. Nur bei Zugrundelegung dieses Begriffsverständnisses macht es nämlich einen Sinn, (entsprechend der Vorgabe des § 77a Abs. 1 DO) unter eine Dienstpflichtverletzung auch die nicht in einem bestimmten Disziplinarverfahren erhobenen Anschuldigungspunkte zu subsumieren.Nach der Bestimmung des Paragraph 77 a, Absatz eins, DO wird offenkundig der Begriff der „Dienstpflichtverletzung“ nicht (einmal) auf die seitens der Behörde in einem bestimmten Verfahren (in concreto: Disziplinarverfahren) getätigten Anschuldigungspunkte (angelasteten Übertretungshandlungen) beschränkt. Vielmehr bringt diese Bestimmung deutlich zum Ausdruck, dass der Begriff Dienstpflichtverletzung (jedenfalls) alle durch die Behörde (wenn auch in verschiedenen Verfahren) im Hinblick auf eine Verletzung einer bestimmten dienstrechtlichen Norm gegen einen Beschuldigten im Hinblick auf einen bestimmten Zeitraum erhobene Anschuldigungspunkte umfasst. Nur bei Zugrundelegung dieses Begriffsverständnisses macht es nämlich einen Sinn, (entsprechend der Vorgabe des Paragraph 77 a, Absatz eins, DO) unter eine Dienstpflichtverletzung auch die nicht in einem bestimmten Disziplinarverfahren erhobenen Anschuldigungspunkte zu subsumieren.

Schlagworte

Aufschiebende Wirkung der Beschwerde; Suspendierungsverfahren; Dienstpflichtverletzung; Suspendierung als Sicherungsmaßnahme; Verfahrensgegenstand; Rechtskraft verwaltungsgerichtlicher Erkenntnisse; Ersatzlose Behebung eines Bescheides durch das Verwaltungsgericht; Materielle Rechtskraft eines Suspendierungsbescheids

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.26759.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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