Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.07.2014Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §1 Abs3Rechtssatz
Die Beschwerdeführerin hat eine etwaige Aussichtslosigkeit bzw. Unzumutbarkeit einer Prozessführung gegen den Vater ihres geschiedenen Ehemannes bzw. (mit Blick auf allfällige Unterhaltsansprüche) gegen den geschiedenen Ehemann selbst durch konkretes Tatsachenvorbringen zu ergänzen und glaubhaft zu machen (vgl. § 10 Abs. 4 WMG).Die Beschwerdeführerin hat eine etwaige Aussichtslosigkeit bzw. Unzumutbarkeit einer Prozessführung gegen den Vater ihres geschiedenen Ehemannes bzw. (mit Blick auf allfällige Unterhaltsansprüche) gegen den geschiedenen Ehemann selbst durch konkretes Tatsachenvorbringen zu ergänzen und glaubhaft zu machen vergleiche Paragraph 10, Absatz 4, WMG).
Schlagworte
Ansprüche gegen Dritte; Aussichtslosigkeit bzw Unzumutbarkeit der Prozessführung durch konkretes Tatsachenvorbringen glaubhaft zu machenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.V.038.6406.2014Zuletzt aktualisiert am
11.08.2014