RS Lvwg 2014/7/16 VGW-141/V/038/6406/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.07.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

16.07.2014

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §1 Abs3
WMG §6 Abs1 Z4
WMG §10 Abs4

Rechtssatz

Die Beschwerdeführerin hat eine etwaige Aussichtslosigkeit bzw. Unzumutbarkeit einer Prozessführung gegen den Vater ihres geschiedenen Ehemannes bzw. (mit Blick auf allfällige Unterhaltsansprüche) gegen den geschiedenen Ehemann selbst durch konkretes Tatsachenvorbringen zu ergänzen und glaubhaft zu machen (vgl. § 10 Abs. 4 WMG).Die Beschwerdeführerin hat eine etwaige Aussichtslosigkeit bzw. Unzumutbarkeit einer Prozessführung gegen den Vater ihres geschiedenen Ehemannes bzw. (mit Blick auf allfällige Unterhaltsansprüche) gegen den geschiedenen Ehemann selbst durch konkretes Tatsachenvorbringen zu ergänzen und glaubhaft zu machen vergleiche Paragraph 10, Absatz 4, WMG).

Schlagworte

Ansprüche gegen Dritte; Aussichtslosigkeit bzw Unzumutbarkeit der Prozessführung durch konkretes Tatsachenvorbringen glaubhaft zu machen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.V.038.6406.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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