RS Lvwg 2014/7/22 VGW-141/053/7158/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.07.2014
beobachten
merken

Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

22.07.2014

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §7
WMG §8
WMG §9
WMG §10
WMG §12

Rechtssatz

Da der Anspruch gemäß § 32 Abs.1 WMG nur von anspruchsberechtigten Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft geltend zu machen ist, kommt ein Asylwerber, dessen Anspruchsberechtigung auf Mindestsicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 5 Abs. 3 WMG von vornherein ausgeschlossen ist  –  unabhängig davon, ob er (wie im gegebenen Fall) den Mindestsicherungsantrag als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft mitunterfertigt hat oder nicht – als Mitberechtigter in Bezug auf den Mindestsicherungsanspruch nicht in Frage. Ist daher auf den (mit seiner Ehefrau, der Beschwerdeführerin, eine Bedarfsgemeinschaft bildenden) Asylwerber – mangels Anwendbarkeit irgendeines Mindeststandards – auch kein solcher für Ehegatten und Lebensgefährten anwendbar, kann dieser Mindeststandard auch nicht für sich auf die allein anspruchsberechtigte Ehefrau des Asylwerbers angewandt werden. Die Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren bei der Anspruchsprüfung der Beschwerdeführerin vom Mindeststandard für Alleinunterstützte auszugehen haben.Da der Anspruch gemäß Paragraph 32, Absatz eins, WMG nur von anspruchsberechtigten Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft geltend zu machen ist, kommt ein Asylwerber, dessen Anspruchsberechtigung auf Mindestsicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 3, WMG von vornherein ausgeschlossen ist  –  unabhängig davon, ob er (wie im gegebenen Fall) den Mindestsicherungsantrag als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft mitunterfertigt hat oder nicht – als Mitberechtigter in Bezug auf den Mindestsicherungsanspruch nicht in Frage. Ist daher auf den (mit seiner Ehefrau, der Beschwerdeführerin, eine Bedarfsgemeinschaft bildenden) Asylwerber – mangels Anwendbarkeit irgendeines Mindeststandards – auch kein solcher für Ehegatten und Lebensgefährten anwendbar, kann dieser Mindeststandard auch nicht für sich auf die allein anspruchsberechtigte Ehefrau des Asylwerbers angewandt werden. Die Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren bei der Anspruchsprüfung der Beschwerdeführerin vom Mindeststandard für Alleinunterstützte auszugehen haben.

Schlagworte

Bedarfsgemeinschaft; Paarrichtsatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.053.7158.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten