Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.07.2014Index
58/02 EnergierechtNorm
GWG §47Rechtssatz
Soweit gerügt wurde, das Magistratische Bezirksamt für den 4./5. Bezirk sei im Hinblick auf die von den Höchstgerichten entwickelte Judikatur zur Frage des Tatortes bei Verstößen gegen Anzeige- und Meldepflichten als örtlich unzuständige Behörde eingeschritten, läuft dieser Einwand schon deshalb ins Leere, weil es gegenständlich nicht um einen derartigen Verstoß geht, sondern um den konsenslosen Betrieb eines Fernleitungsnetzes. Wie sich aus § 148 Abs. 3 GWG 2011 ergibt, ist der Magistrat der Stadt Wien rechtens als Verwaltungsstrafbehörde eingeschritten, und da der Magistrat rechtlich gesehen eine Einheit darstellt, ist es für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit ohne Relevanz, welche Dienststelle dieser Behörde daher tatsächlich tätig geworden ist (vgl. zuletzt VwGH 28.5.2013, 2012/17/0169).Soweit gerügt wurde, das Magistratische Bezirksamt für den 4./5. Bezirk sei im Hinblick auf die von den Höchstgerichten entwickelte Judikatur zur Frage des Tatortes bei Verstößen gegen Anzeige- und Meldepflichten als örtlich unzuständige Behörde eingeschritten, läuft dieser Einwand schon deshalb ins Leere, weil es gegenständlich nicht um einen derartigen Verstoß geht, sondern um den konsenslosen Betrieb eines Fernleitungsnetzes. Wie sich aus Paragraph 148, Absatz 3, GWG 2011 ergibt, ist der Magistrat der Stadt Wien rechtens als Verwaltungsstrafbehörde eingeschritten, und da der Magistrat rechtlich gesehen eine Einheit darstellt, ist es für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit ohne Relevanz, welche Dienststelle dieser Behörde daher tatsächlich tätig geworden ist vergleiche zuletzt VwGH 28.5.2013, 2012/17/0169).
Schlagworte
Zertifizierungsantrag; konsensloser Betrieb eines Fernleitungsnetzes; Doppelbestrafung; keine Möglichkeit sich rechtskonform zu Verhalten; Versorgungssicherheit mit Erdgas ist höherwertiges RechtsgutEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.001.059.8473.2014Zuletzt aktualisiert am
13.08.2014