RS Lvwg 2014/7/22 VGW-001/059/8473/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.07.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

22.07.2014

Index

58/02 Energierecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GWG §47
GWG §161 Z3
GWG §170 Abs2
GWG §170 Abs21
GWG §148 Abs3
VStG §45 Abs1 Z1

Rechtssatz

Soweit gerügt wurde, das Magistratische Bezirksamt für den 4./5. Bezirk sei im Hinblick auf die von den Höchstgerichten entwickelte Judikatur zur Frage des Tatortes bei Verstößen gegen Anzeige- und Meldepflichten als örtlich unzuständige Behörde eingeschritten, läuft dieser Einwand schon deshalb ins Leere, weil es gegenständlich nicht um einen derartigen Verstoß geht, sondern um den konsenslosen Betrieb eines Fernleitungsnetzes. Wie sich aus § 148 Abs. 3 GWG 2011 ergibt, ist der Magistrat der Stadt Wien rechtens als Verwaltungsstrafbehörde eingeschritten, und da der Magistrat rechtlich gesehen eine Einheit darstellt, ist es für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit ohne Relevanz, welche Dienststelle dieser Behörde daher tatsächlich tätig geworden ist (vgl. zuletzt VwGH 28.5.2013, 2012/17/0169).Soweit gerügt wurde, das Magistratische Bezirksamt für den 4./5. Bezirk sei im Hinblick auf die von den Höchstgerichten entwickelte Judikatur zur Frage des Tatortes bei Verstößen gegen Anzeige- und Meldepflichten als örtlich unzuständige Behörde eingeschritten, läuft dieser Einwand schon deshalb ins Leere, weil es gegenständlich nicht um einen derartigen Verstoß geht, sondern um den konsenslosen Betrieb eines Fernleitungsnetzes. Wie sich aus Paragraph 148, Absatz 3, GWG 2011 ergibt, ist der Magistrat der Stadt Wien rechtens als Verwaltungsstrafbehörde eingeschritten, und da der Magistrat rechtlich gesehen eine Einheit darstellt, ist es für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit ohne Relevanz, welche Dienststelle dieser Behörde daher tatsächlich tätig geworden ist vergleiche zuletzt VwGH 28.5.2013, 2012/17/0169).

Schlagworte

Zertifizierungsantrag; konsensloser Betrieb eines Fernleitungsnetzes; Doppelbestrafung; keine Möglichkeit sich rechtskonform zu Verhalten; Versorgungssicherheit mit Erdgas ist höherwertiges Rechtsgut

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.001.059.8473.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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