Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
22.07.2014Index
58/02 EnergierechtNorm
GWG §47Anmerkung
VwGH v. 16.3.2016, Ro 2014/04/0072, 0073Rechtssatz
Das konsenslose Betreiben eines Fernleitungsnetzes nach rechtskräftiger Abweisung eines Zertifizierungsantrages stellt nach § 161 Z 3 zweiter Fall GWG 2011 eine Verwaltungsübertretung dar. Das konsenslose Betreiben eines Fernleitungsnetzes nach rechtskräftiger Abweisung eines Zertifizierungsantrages stellt nach Paragraph 161, Ziffer 3, zweiter Fall GWG 2011 eine Verwaltungsübertretung dar.
Allerdings liefe die Auslegung, der konsenslose Betrieb eines Fernleitungsnetzes müsse nach rechtskräftiger Abweisung eines Zertifizierungsantrages, wenn nicht ein neuerlicher Zertifizierungsantrag gestellt worden sei, zu einer Strafbarkeit nach beiden Fallvarianten des § 161 Z 3 GWG 2011 führen - wie in der Berufung (nunmehr: Beschwerde) zutreffend ausgeführt wird - im Ergebnis auf eine unzulässige Doppelbestrafung hinaus.Allerdings liefe die Auslegung, der konsenslose Betrieb eines Fernleitungsnetzes müsse nach rechtskräftiger Abweisung eines Zertifizierungsantrages, wenn nicht ein neuerlicher Zertifizierungsantrag gestellt worden sei, zu einer Strafbarkeit nach beiden Fallvarianten des Paragraph 161, Ziffer 3, GWG 2011 führen - wie in der Berufung (nunmehr: Beschwerde) zutreffend ausgeführt wird - im Ergebnis auf eine unzulässige Doppelbestrafung hinaus.
Schlagworte
Zertifizierungsantrag; konsensloser Betrieb eines Fernleitungsnetzes; Doppelbestrafung; keine Möglichkeit sich rechtskonform zu Verhalten; Versorgungssicherheit mit Erdgas ist höherwertiges RechtsgutEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.001.059.8472.2014Zuletzt aktualisiert am
21.04.2016