RS Lvwg 2014/7/22 VGW-001/059/8472/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.07.2014
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

22.07.2014

Index

58/02 Energierecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GWG §47
GWG §161 Z3
GWG §170 Abs2
GWG §170 Abs21
GWG §148 Abs3
VStG §45 Abs1 Z

Anmerkung

VwGH v. 16.3.2016, Ro 2014/04/0072, 0073

Rechtssatz

Das konsenslose Betreiben eines Fernleitungsnetzes nach rechtskräftiger Abweisung eines Zertifizierungsantrages stellt nach § 161 Z 3 zweiter Fall GWG 2011 eine Verwaltungsübertretung dar. Das konsenslose Betreiben eines Fernleitungsnetzes nach rechtskräftiger Abweisung eines Zertifizierungsantrages stellt nach Paragraph 161, Ziffer 3, zweiter Fall GWG 2011 eine Verwaltungsübertretung dar.

Allerdings liefe die Auslegung, der konsenslose Betrieb eines Fernleitungsnetzes müsse nach rechtskräftiger Abweisung eines Zertifizierungsantrages, wenn nicht ein neuerlicher Zertifizierungsantrag gestellt worden sei, zu einer Strafbarkeit nach beiden Fallvarianten des § 161 Z 3 GWG 2011 führen - wie in der Berufung (nunmehr: Beschwerde) zutreffend ausgeführt wird - im Ergebnis auf eine unzulässige Doppelbestrafung hinaus.Allerdings liefe die Auslegung, der konsenslose Betrieb eines Fernleitungsnetzes müsse nach rechtskräftiger Abweisung eines Zertifizierungsantrages, wenn nicht ein neuerlicher Zertifizierungsantrag gestellt worden sei, zu einer Strafbarkeit nach beiden Fallvarianten des Paragraph 161, Ziffer 3, GWG 2011 führen - wie in der Berufung (nunmehr: Beschwerde) zutreffend ausgeführt wird - im Ergebnis auf eine unzulässige Doppelbestrafung hinaus.

Schlagworte

Zertifizierungsantrag; konsensloser Betrieb eines Fernleitungsnetzes; Doppelbestrafung; keine Möglichkeit sich rechtskonform zu Verhalten; Versorgungssicherheit mit Erdgas ist höherwertiges Rechtsgut

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.001.059.8472.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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