RS Lvwg 2014/9/1 VGW-102/013/27644/2014, VGW-102/013/27954/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.09.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

01.09.2014

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art 130
AVG §13
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Die bekämpfte Amtshandlung der erstbelangten Behörde wurde am 19.05.2014 gesetzt; laut Beschwerdevorbringen in Verbindung mit der Beilage zur Beschwerde wurde dabei nicht nur die Meldung der Prostitutionsausübung schriftlich bestätigt, sondern auch der Vermerk, wonach diese nach fremden- und arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten unzulässig sei, in die schriftliche Bestätigung aufgenommen, welche der Beschwerdeführerin ausgefolgt wurde. Daraus ergibt sich im Einzelnen Folgendes:

Selbst ein bloß mündlich ausgesprochenes „Verbot“, die Prostitution auszuüben, könnte nicht als Befehl aufgefasst werden, mangelt es doch am unmittelbaren Befolgungsanspruch und der widrigenfalls zu erwartenden Anwendung physischen Zwangs. Sollte also tatsächlich der in der Meldebestätigung enthaltene Hinweis, wonach die Prostitutionsausübung nach anderen Rechtsvorschriften unzulässig sei, als Verbot interpretiert werden müssen, weil ihm ein normativer Gehalt unterstellt wird, so müsste die ausgefolgte Meldebestätigung, welche dieses angebliche „Verbot“ enthält, in einen Bescheid umgedeutet und nach den dafür geltenden Regeln bekämpft werden. Ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt jedenfalls nicht vor.

Davon einmal abgesehen, spricht gegen die angenommene Normativität des Schriftstückes, dass darin die erfolgte Meldung ausdrücklich bestätigt wird. Eine Bestrafung nach dem Wiener Prostitutionsgesetz aufgrund nicht erfolgter Meldung ist damit ausgeschlossen. Da weder das Ausländerbeschäftigungs- noch das Fremdenrecht ein ausdrückliches Prostitutionsverbot vorsehen, ist es naheliegend, den gegenständlichen, in der ausgefolgten Meldungsbestätigung enthaltenen Vermerk als bloßen Hinweis auf die Rechtslage abseits des Prostitutionsgesetzes aufzufassen. Dafür spricht auch, dass die beiden damit in Beziehung stehenden Sätze in der Bestätigung ausdrücklich als „Hinweis“ gekennzeichnet sind. Die etwas unglückliche Wortwahl „Verbotsvermerk“ für den fett gedruckten Vermerk ändert daran nichts. Somit liegt diesbezüglich auch kein Bescheid vor; die Deutung als „Befehl“ ist nach den obigen Ausführungen ohnehin ausgeschlossen.

Zur Rechtzeitigkeit ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 03.03.2014, G106/2013, zu § 13 Abs. 5 AVG zu verweisen. Demnach ist es zulässig, in der Bekanntmachung von Amtsstunden durch Anschlag und im Internet kundzumachen, dass nach Ende der Amtsstunden per E-Mail oder Telefax eingelangte Schriftstücke erst am nächsten Tag als eingebracht gelten.Zur Rechtzeitigkeit ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 03.03.2014, G106/2013, zu Paragraph 13, Absatz 5, AVG zu verweisen. Demnach ist es zulässig, in der Bekanntmachung von Amtsstunden durch Anschlag und im Internet kundzumachen, dass nach Ende der Amtsstunden per E-Mail oder Telefax eingelangte Schriftstücke erst am nächsten Tag als eingebracht gelten.

Eine solche Kundmachung ist durch das Verwaltungsgericht Wien erfolgt. Dennoch hat der Vertreter der Beschwerdeführerin beide Beschwerden erst am letzten Tag der für die Erstbeschwerde (polizeiliche Amtshandlung) laufenden Frist um 18:21 Uhr, sohin nach Ende der Amtsstunden, gesendet. Sie gilt daher als am 01.07.2014 eingelangt und ist sohin verspätet.

Der in dem gemeinsamen, als „Beschwerde“ im Singular übertitelten Schriftsatz unternommene Versuch, zwei Amtshandlungen unterschiedlicher Behörden als Einheit darzustellen, ermangelt einer nachvollziehbaren Begründung.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Bestätigung der Meldung der Prostitutionsausübung; Rechtzeitigkeit der Einbringung der Maßnahmenbeschwerde; Zurückhaltung eines Gesundheitsausweises; Erteilung des Gesundheitszeugnisses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.102.013.27644.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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