RS Lvwg 2014/9/4 VGW-141/028/21114/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

04.09.2014

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §10 Abs1
WMG §11 Abs1
WMG §21

Rechtssatz

Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Kontoauszügen folgt, dass ihm am 18.08.2013 1.000,00 Euro gutgeschrieben wurden. Dazu hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, es handle sich um eine freiwillige Zuwendung eines guten Freundes. Es war daher zu prüfen, ob es sich dabei um ein anrechenbares Einkommen und damit um einen Umstand handelt, den der Beschwerdeführer gemäß § 21 WMG anzuzeigen hatte. Der abstrakte Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Mindestsicherung konnte im Jahr 2013 höchstens 893,27 Euro betragen (Mindeststandard + Mietbeihilfe). Die hier in Rede stehende freiwillige Zuwendung von 1.000,00 Euro hat daher ein Ausmaß erreicht, nach dem keine Leistungen nach dem WMG mehr erforderlich waren. Es liegt daher kein Ausnahmefall gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 WMG vor. Die Zuwendung ist als anrechenbares Einkommen gemäß § 10 Abs. 1 WMG anzusehen. Damit liegt hinsichtlich dieser Zuwendung ein für die Bemessung der Leistung maßgeblicher Umstand vor, der gemäß § 21 Abs. 1 WMG anzeigepflichtig war.Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Kontoauszügen folgt, dass ihm am 18.08.2013 1.000,00 Euro gutgeschrieben wurden. Dazu hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, es handle sich um eine freiwillige Zuwendung eines guten Freundes. Es war daher zu prüfen, ob es sich dabei um ein anrechenbares Einkommen und damit um einen Umstand handelt, den der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 21, WMG anzuzeigen hatte. Der abstrakte Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Mindestsicherung konnte im Jahr 2013 höchstens 893,27 Euro betragen (Mindeststandard + Mietbeihilfe). Die hier in Rede stehende freiwillige Zuwendung von 1.000,00 Euro hat daher ein Ausmaß erreicht, nach dem keine Leistungen nach dem WMG mehr erforderlich waren. Es liegt daher kein Ausnahmefall gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, WMG vor. Die Zuwendung ist als anrechenbares Einkommen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, WMG anzusehen. Damit liegt hinsichtlich dieser Zuwendung ein für die Bemessung der Leistung maßgeblicher Umstand vor, der gemäß Paragraph 21, Absatz eins, WMG anzeigepflichtig war.

Schlagworte

freiwillige Zuwendungen von Freunden; Fahrt- und Unterkunftskosten; Verletzung der Anzeigepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.028.21114.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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