Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
04.09.2014Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §10 Abs1Rechtssatz
Im September 2013 sind dem Beschwerdeführer laut den vorgelegten Kontoauszügen am 17.09.2013 400,00 Euro und am 19.09.2013 900,00 Euro zugeflossen. Zu den 900,00 Euro hat der Beschwerdeführer vorgebracht, es handle sich um den Ersatz von Fahrtkosten und Unterkunftskosten. Dieses Vorbringen hat der Beschwerdeführer jedoch durch keine Unterlagen belegen können. Einen Nachweis dafür, dass es sich dabei um einen reinen Aufwandsersatz und um kein Einkommen, das zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zu verwenden war, gehandelt hat, hat er nicht erbracht. Das Verwaltungsgericht Wien geht daher davon aus, dass es sich dabei um ein anrechenbares Einkommen im Sinne des § 10 Abs. 1 WMG handelt, hinsichtlich dessen der Beschwerdeführer wiederum gemäß § 21 WMG anzeigepflichtig war.Im September 2013 sind dem Beschwerdeführer laut den vorgelegten Kontoauszügen am 17.09.2013 400,00 Euro und am 19.09.2013 900,00 Euro zugeflossen. Zu den 900,00 Euro hat der Beschwerdeführer vorgebracht, es handle sich um den Ersatz von Fahrtkosten und Unterkunftskosten. Dieses Vorbringen hat der Beschwerdeführer jedoch durch keine Unterlagen belegen können. Einen Nachweis dafür, dass es sich dabei um einen reinen Aufwandsersatz und um kein Einkommen, das zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zu verwenden war, gehandelt hat, hat er nicht erbracht. Das Verwaltungsgericht Wien geht daher davon aus, dass es sich dabei um ein anrechenbares Einkommen im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, WMG handelt, hinsichtlich dessen der Beschwerdeführer wiederum gemäß Paragraph 21, WMG anzeigepflichtig war.
Schlagworte
freiwillige Zuwendungen von Freunden; Fahrt- und Unterkunftskosten; Verletzung der AnzeigepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.028.21114.2014Zuletzt aktualisiert am
30.09.2014