RS Vfgh 2008/12/2 G119/08

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Veröffentlicht am 02.12.2008
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Index

32 Steuerrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

B-VG Art140 Abs5 / Fristsetzung
B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
ErbStG 1955 §1 Abs1 Z1

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags auf Ausspruch der Nichtanwendung der unterFristsetzung aufgehobenen Regelung der Erbschaftssteuer in beim UFSanhängigen Berufungsverfahren; kein Antragsrecht auf die im Ermessendes Verfassungsgerichtshofes gelegene Ausdehnung derAnlassfallwirkung

Rechtssatz

Aufhebung des §1 Abs1 Z1 ErbStG 1955 mit E v 07.03.07, G54/06 ua, (VfSlg 18093/2007) unter Fristsetzung bis zum Ablauf des 31.07.08.

Im Fall einer Fristsetzung gem Art140 Abs5 B-VG ist das aufgehobene Gesetz gem Art140 Abs7 dritter Satz B-VG auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände (mit Ausnahme des Anlassfalles) anzuwenden.

Ein Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, mit dem eine von der Rechtsfolge des Art140 Abs7 erster Satz B-VG abweichende Anordnung getroffen wird, hat "in seinem aufhebenden Erkenntnis" zu erfolgen. Ein solcher Ausspruch liegt im Ermessen des Verfassungsgerichtshofes. Ein darauf abzielendes Antragsrecht ist - selbst für die Parteien des Gesetzesprüfungsverfahrens - nicht vorgesehen. Keinesfalls kann aus der Rechtsordnung ein solches Antragsrecht daher für jene Personen abgeleitet werden, die nicht Parteien des Gesetzesprüfungsverfahrens und auch nicht Partei eines Verfahrens gewesen sind, durch das das Gesetzesprüfungsverfahren veranlasst wurde.

Zum Schutz vor Säumnis steht das Rechtsinstitut der Säumnisbeschwerde (des Devolutionsantrags) zur Verfügung.

Entscheidungstexte

  • G 119/08
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 02.12.2008 G 119/08

Schlagworte

VfGH / Fristsetzung, VfGH / Anlassverfahren, VfGH / AufhebungWirkung, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Säumnis, Devolution

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:G119.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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