TE Lvwg Beschluss 2014/9/10 VGW-151/065/24117/2014, VGW-151/065/24122/2014, VGW-151/065/24127/2014

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Veröffentlicht am 10.09.2014
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Entscheidungsdatum

10.09.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
E3L E19104000
E3L E19103010

Norm

VwGVG §28 Abs3
NAG §23 Abs1
NAG §41a Abs7
NAG §45 Abs12
NAG §81 Abs1
NAG §81 Abs23
32011L0051 Daueraufenthalt-RL
32004L0083 IntSchutz Staatenlose Flüchtlinge RL
  1. NAG § 23 heute
  2. NAG § 23 gültig ab 19.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. NAG § 23 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. NAG § 23 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. NAG § 23 gültig von 01.07.2011 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. NAG § 23 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. NAG § 23 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. NAG § 23 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. NAG § 41a heute
  2. NAG § 41a gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 41a gültig von 01.10.2024 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2024
  4. NAG § 41a gültig von 01.10.2022 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  5. NAG § 41a gültig von 24.12.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  6. NAG § 41a gültig von 01.02.2020 bis 31.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2019
  7. NAG § 41a gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  8. NAG § 41a gültig von 15.08.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  9. NAG § 41a gültig von 19.10.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  10. NAG § 41a gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  11. NAG § 41a gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  12. NAG § 41a gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  13. NAG § 41a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  14. NAG § 41a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  15. NAG § 41a gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  16. NAG § 41a gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  1. NAG § 45 heute
  2. NAG § 45 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 45 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. NAG § 45 gültig von 01.02.2020 bis 31.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2019
  5. NAG § 45 gültig von 19.10.2017 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. NAG § 45 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. NAG § 45 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. NAG § 45 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. NAG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. NAG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. NAG § 45 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. NAG § 45 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. NAG § 45 gültig von 05.12.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. NAG § 45 gültig von 01.07.2008 bis 04.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. NAG § 45 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. NAG § 81 heute
  2. NAG § 81 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 81 gültig von 24.12.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. NAG § 81 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. NAG § 81 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. NAG § 81 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. NAG § 81 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. NAG § 81 gültig von 13.06.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  9. NAG § 81 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. NAG § 81 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. NAG § 81 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. NAG § 81 gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. NAG § 81 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. NAG § 81 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. NAG § 81 gültig von 27.06.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  16. NAG § 81 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. NAG § 81 heute
  2. NAG § 81 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 81 gültig von 24.12.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. NAG § 81 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. NAG § 81 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. NAG § 81 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. NAG § 81 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. NAG § 81 gültig von 13.06.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  9. NAG § 81 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. NAG § 81 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. NAG § 81 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. NAG § 81 gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. NAG § 81 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. NAG § 81 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. NAG § 81 gültig von 27.06.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  16. NAG § 81 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Eidlitz über die Beschwerden 1. der Frau A. J., 2. des mj. C. L. und 3. der mj. N. L., eingelangt am 27.2.2014, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Wien, MA 35 (belangte Behörde) vom 6.2.2014, Zl. MA35-9/2924456-01 (ad 1.), Zl. MA35-9/2924461-01 (ad 2.) und Zl. MA35-9/2924457-01 (ad 3.) mit welchen die Anträge vom 4.10.2011 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, abgewiesen wurden, den

BESCHLUSS

gefasst:

I. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG werden die Bescheide aufgehoben und die Verfahren an den Landeshauptmann von Wien zurückverwiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG werden die Bescheide aufgehoben und die Verfahren an den Landeshauptmann von Wien zurückverwiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Entscheidungsgründe

Gang des Verfahrens:

Die Beschwerdeführer (1. bis 3.) genießen den Status von „subsidiär Schutzberechtigten“ und beantragten persönlich bei der belangten Behörde am 4.10.2011 die Erteilung von „Rot-Weiß-Rot – Karten plus“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz.

Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge auf Erteilung von „Rot-Weiß-Rot – Karten plus“ gemäß § 41a Abs. 7 NAG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die Beschwerdeführer, wie erforderlich, noch nicht über „5 jährigen subsidiären Schutz“ verfügen. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge auf Erteilung von „Rot-Weiß-Rot – Karten plus“ gemäß Paragraph 41 a, Absatz 7, NAG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die Beschwerdeführer, wie erforderlich, noch nicht über „5 jährigen subsidiären Schutz“ verfügen.

In den dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerden wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer bereits im November 1998 sowie der Drittbeschwerdeführerin im Zuge des Familienverfahrens im November 2000 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Da die Beschwerdeführer bereits seit 15 bzw. 13 Jahren subsidiär Schutzberechtigt seien, würden sie die Voraussetzungen gemäß § 41a Abs. 7 Z 3 NAG erfüllen. Die Beschwerdeführer beantragten sodann die Fällung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. In den dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerden wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer bereits im November 1998 sowie der Drittbeschwerdeführerin im Zuge des Familienverfahrens im November 2000 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Da die Beschwerdeführer bereits seit 15 bzw. 13 Jahren subsidiär Schutzberechtigt seien, würden sie die Voraussetzungen gemäß Paragraph 41 a, Absatz 7, Ziffer 3, NAG erfüllen. Die Beschwerdeführer beantragten sodann die Fällung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Die Beschwerden wurden durch die belangte Behörde unter Anschluss der bezughabenden Akten mit Schreiben vom 28.3.2014 an das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt. Von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde Abstand genommen und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG verzichtet. Die Beschwerden wurden durch die belangte Behörde unter Anschluss der bezughabenden Akten mit Schreiben vom 28.3.2014 an das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt. Von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde Abstand genommen und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG verzichtet.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Nach § 24 Abs. 5 erster Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht Wien von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Nach Paragraph 24, Absatz 5, erster Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht Wien von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten.

Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen materiellen Rechtsvorschriften lauten wie folgt:

Gemäß § 81 Abs. 1 NAG sind Verfahren auf Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen. Gemäß Paragraph 81, Absatz eins, NAG sind Verfahren auf Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen.

Gemäß § 81 Abs. 23 NAG sind Verfahren gemäß §§ 41a Abs. 9 und 10, 43 Abs. 3 und 4 sowie 69a Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, welche vor dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde gemäß § 3 Abs. 1 anhängig wurden und am 31. Dezember 2013 noch anhängig sind, auch nach Ablauf des 31. Dezember 2013 von der Behörde gemäß § 3 Abs. 1 nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 81, Absatz 23, NAG sind Verfahren gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9 und 10, 43 Absatz 3 und 4 sowie 69a Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, welche vor dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, anhängig wurden und am 31. Dezember 2013 noch anhängig sind, auch nach Ablauf des 31. Dezember 2013 von der Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.

§ 41a Abs. 7 NAG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 68/2013 (samt Überschrift) lautet: Paragraph 41 a, Absatz 7, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, (samt Überschrift) lautet:

Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann auf Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn sie

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

die Voraussetzungen des 1. Teiles,

2.

das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllen unddas Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllen und

3.

seit mindestens fünf Jahren über eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005) verfügen.“seit mindestens fünf Jahren über eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005) verfügen.“

§ 45 Abs. 12 NAG idgF (samt Überschrift) lautet:Paragraph 45, Absatz 12, NAG idgF (samt Überschrift) lautet:

Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“

Asylberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) verfügten und subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sieAsylberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten (Paragraph 3, AsylG 2005) verfügten und subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2.

das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 14b) erfüllt haben.das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 b,) erfüllt haben.

Der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2 AsylG 2005) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten ist zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.“Der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (Paragraph 17, Absatz 2, AsylG 2005) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten ist zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.“

§ 75 Abs. 6 AsylG 2005 idgF (samt Überschrift) lautet:Paragraph 75, Absatz 6, AsylG 2005 idgF (samt Überschrift) lautet:

Übergangsbestimmungen

Einem Fremden, dem am oder nach dem 31. Dezember 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetzes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, gilt der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.“

§ 23 Abs. 1 NAG idgF (samt Überschrift) lautet:Paragraph 23, Absatz eins, NAG idgF (samt Überschrift) lautet:

Verfahren bei Inlandsbehörden

Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.“Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.“

Rechtliche Beurteilung:

Die Richtlinie 2004/83/EG (“Statusrichtlinie“) legt(e) erstmals für alle Mitgliedstaaten gemeinsame Mindestnormen zur Erlangung eines subsidiären Schutzstatus fest. Fremden, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist im Sinne des Art. 24 Abs. 2 Statusrichtlinie unverzüglich nach Zuerkennung ein Aufenthaltstitel auszustellen. Dieser Aufenthaltstitel wird durch die Karte für subsidiär Schutzberechtigte dokumentiert. Das mit der Karte bestehende Aufenthaltsrecht hat nach den europarechtlichen Vorgaben mindestens ein Jahr zu dauern und wird anschließend über Antrag gegebenenfalls verlängert. Bis zur Entscheidung, ob das Aufenthaltsrecht verlängert wird, kommt dem betreffenden Fremden ex lege ein Aufenthaltsrecht zu. Die Statusrichtlinie wurde im Rahmen des Fremdenrechtspakets 2005 /BGBl. I Nr. 100/2005) in das österreichische Recht (in Form der Erlassung des AsylG 2005) umgesetzt. Die Richtlinie 2004/83/EG (“Statusrichtlinie“) legt(e) erstmals für alle Mitgliedstaaten gemeinsame Mindestnormen zur Erlangung eines subsidiären Schutzstatus fest. Fremden, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist im Sinne des Artikel 24, Absatz 2, Statusrichtlinie unverzüglich nach Zuerkennung ein Aufenthaltstitel auszustellen. Dieser Aufenthaltstitel wird durch die Karte für subsidiär Schutzberechtigte dokumentiert. Das mit der Karte bestehende Aufenthaltsrecht hat nach den europarechtlichen Vorgaben mindestens ein Jahr zu dauern und wird anschließend über Antrag gegebenenfalls verlängert. Bis zur Entscheidung, ob das Aufenthaltsrecht verlängert wird, kommt dem betreffenden Fremden ex lege ein Aufenthaltsrecht zu. Die Statusrichtlinie wurde im Rahmen des Fremdenrechtspakets 2005 /BGBl. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) in das österreichische Recht (in Form der Erlassung des AsylG 2005) umgesetzt.

Im österreichischen Asylrecht war schon vor Inkrafttreten des AsylG 2005 ein „subsidiärer Schutz“ vorgesehen (§ 8 Abs. 1 AsylG in der Fassung der Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101). In den zeitlich davor liegenden Asylgesetzen gab es auch schon vergleichbare Schutzregelungen im Sinne des „Refoulementverbots“. Mit dem durch das AsylG 2005 aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen „Antrag auf internationalen Schutz“ erfuhr die Rechtslage insofern eine Änderung, als nun der Antrag des Asylwerbers nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylantrag), sondern hilfsweise für den Fall der „Nichtzuerkennung“ dieses Status auch auf die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gerichtet ist (insoweit treffen die Erläuterungen, nach denen der Antrag auf internationalen Schutz „dem bisherigen Asylantrag entspricht“ nicht zu). Dem Asylwerber kommt also nach dem AsylG 2005 (erstmals) ein Antragsrecht in Bezug auf den subsidiären Schutz zu. Subsidiäre Schutzgründe sind bei den Asylbehörden (allenfalls im Rahmen von Folgeanträgen) geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können (vgl. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344).Im österreichischen Asylrecht war schon vor Inkrafttreten des AsylG 2005 ein „subsidiärer Schutz“ vorgesehen (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung der Novelle 2003, BGBl. römisch eins Nr. 101). In den zeitlich davor liegenden Asylgesetzen gab es auch schon vergleichbare Schutzregelungen im Sinne des „Refoulementverbots“. Mit dem durch das AsylG 2005 aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen „Antrag auf internationalen Schutz“ erfuhr die Rechtslage insofern eine Änderung, als nun der Antrag des Asylwerbers nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylantrag), sondern hilfsweise für den Fall der „Nichtzuerkennung“ dieses Status auch auf die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gerichtet ist (insoweit treffen die Erläuterungen, nach denen der Antrag auf internationalen Schutz „dem bisherigen Asylantrag entspricht“ nicht zu). Dem Asylwerber kommt also nach dem AsylG 2005 (erstmals) ein Antragsrecht in Bezug auf den subsidiären Schutz zu. Subsidiäre Schutzgründe sind bei den Asylbehörden (allenfalls im Rahmen von Folgeanträgen) geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können vergleiche VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344).

Die belangte Behörde hat die gegenständlichen Anträge, die auf Erteilung von „Rot-Weiß-Rot – Karten plus“ gerichtet sind, als Übergangsfälle gemäß § 81 Abs. 23 NAG behandelt. Damit unterliegt die belangte Behörde einem Rechtsirrtum, zumal diese Übergangsbestimmung nur auf Verfahren gemäß §§ 41a Abs. 9 und 10, 43 Abs. 3 und 4 sowie 69a Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 87/2012, welche ab dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde gemäß § 3 Abs. 1 anhängig wurden und mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch anhängig sind, anzuwenden ist. Da § 81 Abs. 23 NAG Verfahren nach § 41a Abs. 7 NAG nicht umfasst, war die Weiterführung der gegenständlichen Verfahren nach Ablauf des 31. Dezember 2013 nach dem Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012, rechtswidrig. Der Gesetzgeber hat die Bestimmung des § 41a Abs. 7 NAG vielmehr mit der Novelle des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 68/2013 (FNG-Anpassungsgesetz), ersatzlos aufgehoben. Mit dem FNG-Anpassungsgesetz wurden u.a. die Vorgaben der Richtlinie 2011/51/EU (Ausweitung-Daueraufenthaltsrichtlinie) umgesetzt. § 41a Abs. 7 NAG konnte aufgrund der Umsetzung der Vorgaben der Ausweitung-Daueraufenthaltsrichtlinie, mit der der Anwendungsbereich auch auf Personen ausgeweitet wurde, die internationalen Schutz genießen, daher entfallen. Die belangte Behörde hat die gegenständlichen Anträge, die auf Erteilung von „Rot-Weiß-Rot – Karten plus“ gerichtet sind, als Übergangsfälle gemäß Paragraph 81, Absatz 23, NAG behandelt. Damit unterliegt die belangte Behörde einem Rechtsirrtum, zumal diese Übergangsbestimmung nur auf Verfahren gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9 und 10, 43 Absatz 3 und 4 sowie 69a Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, welche ab dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, anhängig wurden und mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch anhängig sind, anzuwenden ist. Da Paragraph 81, Absatz 23, NAG Verfahren nach Paragraph 41 a, Absatz 7, NAG nicht umfasst, war die Weiterführung der gegenständlichen Verfahren nach Ablauf des 31. Dezember 2013 nach dem Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, rechtswidrig. Der Gesetzgeber hat die Bestimmung des Paragraph 41 a, Absatz 7, NAG vielmehr mit der Novelle des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, (FNG-Anpassungsgesetz), ersatzlos aufgehoben. Mit dem FNG-Anpassungsgesetz wurden u.a. die Vorgaben der Richtlinie 2011/51/EU (Ausweitung-Daueraufenthaltsrichtlinie) umgesetzt. Paragraph 41 a, Absatz 7, NAG konnte aufgrund der Umsetzung der Vorgaben der Ausweitung-Daueraufenthaltsrichtlinie, mit der der Anwendungsbereich auch auf Personen ausgeweitet wurde, die internationalen Schutz genießen, daher entfallen.

Ab 20.5.2013 (Ende der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2011/51/EU) haben Drittstaatsangehörige, die internationalen Schutz genießen, entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 2011/51/EU die Möglichkeit, nach fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalts und Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auf einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ (seit 1.1.2014 „Daueraufenthalt – EU“) umzusteigen.

Die entsprechenden Änderungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes waren zwar bereits mit dem FNG-Anpassungsgesetz beschlossen, doch trat die hier maßgebliche Bestimmung des § 45 Abs. 12 NAG erst mit 1.1.2014 in Kraft. Um Unionswidrigkeiten zu vermeiden, war diese Bestimmung dennoch, seit 20.5.2013 verbindlich zu vollziehen. Die entsprechenden Änderungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes waren zwar bereits mit dem FNG-Anpassungsgesetz beschlossen, doch trat die hier maßgebliche Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 12, NAG erst mit 1.1.2014 in Kraft. Um Unionswidrigkeiten zu vermeiden, war diese Bestimmung dennoch, seit 20.5.2013 verbindlich zu vollziehen.

Die belangte Behörde hätte daher entweder, wie beantragt, die Verfahren nach § 41a Abs. 7 NAG bis spätestens 31.12.2013 zu Ende führen oder die Beschwerdeführer spätestens ab Ende Mai 2013 über die Umstiegsmöglichkeit auf einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ informieren müssen. Die belangte Behörde hätte daher entweder, wie beantragt, die Verfahren nach Paragraph 41 a, Absatz 7, NAG bis spätestens 31.12.2013 zu Ende führen oder die Beschwerdeführer spätestens ab Ende Mai 2013 über die Umstiegsmöglichkeit auf einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ informieren müssen.

Die belangte Behörde führte aber nach Jahreswechsel – in Verkennung der Rechtslage – die Verfahren nach § 41a Abs. 7 NAG weiter. Nach der derzeit Rechtslage ist (war) aber die Fortführung anhängiger Verfahren nach § 41a Abs. 7 NAG und die Erteilung der begehrten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für Drittstaatsangehörige, die internationalen Schutz genießen, nicht mehr möglich. Die belangte Behörde hat dabei auch bloß ansatzweise ermittelt, so dass der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht. Die belangte Behörde führte aber nach Jahreswechsel – in Verkennung der Rechtslage – die Verfahren nach Paragraph 41 a, Absatz 7, NAG weiter. Nach der derzeit Rechtslage ist (war) aber die Fortführung anhängiger Verfahren nach Paragraph 41 a, Absatz 7, NAG und die Erteilung der begehrten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für Drittstaatsangehörige, die internationalen Schutz genießen, nicht mehr möglich. Die belangte Behörde hat dabei auch bloß ansatzweise ermittelt, so dass der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht.

Die belangte Behörde hat daher nun die Beschwerdeführer mit Hinweis auf die geänderte Rechtslage gemäß § 23 Abs. 1 NAG zu belehren. Die belangte Behörde hat daher nun die Beschwerdeführer mit Hinweis auf die geänderte Rechtslage gemäß Paragraph 23, Absatz eins, NAG zu belehren.

Zu diesem Zweck werden die Verfahren an die belangte Behörde zurückverwiesen. Eine Zurückverweisung zur Weiterführung der Verfahren durch die belangte Behörde ist insofern notwendig, da durch eine allfällige Modifizierung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ der Beschwerdegegenstand sich ändern würde und über den neuen Antrag zunächst wieder die Behörde als erste Instanz zu entscheiden hätte.

Falls die Anträge durch die Beschwerdeführer auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ modifiziert werden würden, so wären die Verfahren durch die belangte Behörde nach § 45 Abs. 12 iVm § 81 Abs. 1 NAG weiter zu führen. Falls die Anträge durch die Beschwerdeführer auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ modifiziert werden würden, so wären die Verfahren durch die belangte Behörde nach Paragraph 45, Absatz 12, in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz eins, NAG weiter zu führen.

Aktenkundig ist, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer bereits im Jahr 1998 und die Drittbeschwerdeführerin im Jahr 2000 Asylanträge gestellt haben. Die Asylanträge der Erstbeschwerdeführerin und der Zweibeschwerdeführer wurden mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 20.11.1998 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Mit dieser Entscheidung wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Angola gemäß § 8 AsylG 1997 als nicht zulässig ausgesprochen. Der Asylantrag der Drittbeschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamts vom 7.11.2000 abgewiesen und zugleich die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Angola gemäß § 8 AsylG 1997 als nicht zulässig ausgesprochen. Aktenkundig ist, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer bereits im Jahr 1998 und die Drittbeschwerdeführerin im Jahr 2000 Asylanträge gestellt haben. Die Asylanträge der Erstbeschwerdeführerin und der Zweibeschwerdeführer wurden mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 20.11.1998 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen. Mit dieser Entscheidung wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Angola gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 als nicht zulässig ausgesprochen. Der Asylantrag der Drittbeschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamts vom 7.11.2000 abgewiesen und zugleich die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Angola gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 als nicht zulässig ausgesprochen.

Weiters aktenkundig ist, dass den Beschwerdeführern befristete Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 1.11.2011 erteilt wurden bzw. die zuletzt ausgestellte Karte für subsidiär Schutzberechtigte bis 31.10.2014 gültig ist. Weiters aktenkundig ist, dass den Beschwerdeführern befristete Aufenthaltsberechtigungen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 1.11.2011 erteilt wurden bzw. die zuletzt ausgestellte Karte für subsidiär Schutzberechtigte bis 31.10.2014 gültig ist.

Wann den Beschwerdeführern erstmals der subsidiäre Schutzstatus nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 zuerkannt wurde bzw. ob die Beschwerdeführer über befristete Aufenthaltsberechtigungen nach § 15 Asylgesetz 1997 verfügten, wurde durch die belangte Behörde nicht ermittelt. Wann den Beschwerdeführern erstmals der subsidiäre Schutzstatus nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 zuerkannt wurde bzw. ob die Beschwerdeführer über befristete Aufenthaltsberechtigungen nach Paragraph 15, Asylgesetz 1997 verfügten, wurde durch die belangte Behörde nicht ermittelt.

Im Falle der Modifizierung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ hat die belangte Behörde wie folgt vorzugehen:

Nach § 45 Abs. 12 NAG hat die belangte Behörde zu prüfen, ob den Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, zukommt. Dabei ist die Übergangsbestimmung im § 75 Abs. 6 AsylG 2005 zu berücksichtigen und somit durch die belangte Behörde zu ermitteln, ob den Beschwerdeführern am oder nach dem 31.12.2005 eine (befristete) Aufenthaltsberechtigung nach § 15 des Asylgesetzes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde. Bejahendenfalls gelten die Beschwerdeführer als subsidiär Schutzberechtigte und sind (auch) diese Zeiten auf ihren rechtmäßigen Aufenthalt voll anzurechnen. Nach Paragraph 45, Absatz 12, NAG hat die belangte Behörde zu prüfen, ob den Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, zukommt. Dabei ist die Übergangsbestimmung im Paragraph 75, Absatz 6, AsylG 2005 zu berücksichtigen und somit durch die belangte Behörde zu ermitteln, ob den Beschwerdeführern am oder nach dem 31.12.2005 eine (befristete) Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 15, des Asylgesetzes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde. Bejahendenfalls gelten die Beschwerdeführer als subsidiär Schutzberechtigte und sind (auch) diese Zeiten auf ihren rechtmäßigen Aufenthalt voll anzurechnen.

Die belangte Behörde hat allenfalls (wenn die „Aufenthaltsberechtigungszeiten“ die Fünfjahresfrist nicht erreichen) auch zu überprüfen, welche Zeiten zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz und erstmaliger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten („Verfahrenszeiten“) auf den im § 45 Abs. 12 normierten Fünfjahresfrist anzurechnen sind. Das Verwaltungsgericht ist der Ansicht, dass hiebei in Zweifel auf die Asylantragstellung im Jahr 1998 bzw. 2000 abzustellen sein wird, obwohl bei diesen Anträgen nicht um Anträge auf „internationalen Schutz“ im Sinne des § 17 Abs. 2 AsylG 2005 handelt. Dies deshalb, um den Zielen der Ausweitung-Daueraufenthaltsrichtlinie, wonach „die Aussicht nach einer bestimmten Zeit in einem Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu erlangen, für die vollständige Integration im Aufenthaltsmitgliedstaat von Personen, die internationalen Schutz genießen, von großer Bedeutung“ ist, Rechnung zu tragen, zumal die Beschwerdeführer inzwischen seit beinahe 16 bzw. 14 Jahre über einen vergleichbaren Schutz verfügen und mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass diese auch weiterhin (die zuletzt erteilte Bewilligung des subsidiären Schutzstatus gilt bis 31.10.2014) rechtmäßig im Bundesgebiet verbleiben werden können. Die belangte Behörde hat allenfalls (wenn die „Aufenthaltsberechtigungszeiten“ die Fünfjahresfrist nicht erreichen) auch zu überprüfen, welche Zeiten zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz und erstmaliger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten („Verfahrenszeiten“) auf den im Paragraph 45, Absatz 12, normierten Fünfjahresfrist anzurechnen sind. Das Verwaltungsgericht ist der Ansicht, dass hiebei in Zweifel auf die Asylantragstellung im Jahr 1998 bzw. 2000 abzustellen sein wird, obwohl bei diesen Anträgen nicht um Anträge auf „internationalen Schutz“ im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, AsylG 2005 handelt. Dies deshalb, um den Zielen der Ausweitung-Daueraufenthaltsrichtlinie, wonach „die Aussicht nach einer bestimmten Zeit in einem Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu erlangen, für die vollständige Integration im Aufenthaltsmitgliedstaat von Personen, die internationalen Schutz genießen, von großer Bedeutung“ ist, Rechnung zu tragen, zumal die Beschwerdeführer inzwischen seit beinahe 16 bzw. 14 Jahre über einen vergleichbaren Schutz verfügen und mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass diese auch weiterhin (die zuletzt erteilte Bewilligung des subsidiären Schutzstatus gilt bis 31.10.2014) rechtmäßig im Bundesgebiet verbleiben werden können.

Bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen des 1. Teiles NAG und Erfüllung des Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 14b) haben die Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf Erteilung von Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“.Bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen des 1. Teiles NAG und Erfüllung des Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 b,) haben die Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf Erteilung von Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“.

Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt insbesondere an einer Rechtsprechung zur Anrechenbarkeit der Verfahrenszeiten in Fällen, in denen ein Asylantrag bereits nach dem AsylG 1997 und nicht erst nach dem AsylG 2005 gestellt wurde, wonach auf einen „Antrag auf internationalen Schutz“ im Sinne des § 17 Abs. 2 AsylG 2005 leg.cit. abgestellt wird. Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt insbesondere an einer Rechtsprechung zur Anrechenbarkeit der Verfahrenszeiten in Fällen, in denen ein Asylantrag bereits nach dem AsylG 1997 und nicht erst nach dem AsylG 2005 gestellt wurde, wonach auf einen „Antrag auf internationalen Schutz“ im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, AsylG 2005 leg.cit. abgestellt wird.

Schlagworte

subsidiär Schutzberechtigter; Verfahren fälschlicherweise als Übergangsfall weitergeführt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.065.24117.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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