Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
08.10.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §14 Abs1Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziert, darf der gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 NAG geforderte Unterhalt grundsätzlich auch durch Sparguthaben gedeckt werden, wenn diese Guthaben nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. etwa VwGH vom 31. Mai 2011, Zl. 2009/22/0260). Dabei ist bei der Berechnung, ob der Unterhalt des Fremden mit einem bestimmten Sparguthaben gesichert ist, auf die Dauer der Gültigkeit des Aufenthaltstitels abzustellen, wobei gemäß § 20 Abs. 1 NAG befristete Aufenthaltstitel, sofern nicht anderes bestimmt ist, in der Regel für die Dauer von zwölf Monaten auszustellen sind (vgl. VwGH vom 18. Oktober 2012, Zl. 2011/23/0129).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziert, darf der gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG geforderte Unterhalt grundsätzlich auch durch Sparguthaben gedeckt werden, wenn diese Guthaben nicht aus illegalen Quellen stammen vergleiche etwa VwGH vom 31. Mai 2011, Zl. 2009/22/0260). Dabei ist bei der Berechnung, ob der Unterhalt des Fremden mit einem bestimmten Sparguthaben gesichert ist, auf die Dauer der Gültigkeit des Aufenthaltstitels abzustellen, wobei gemäß Paragraph 20, Absatz eins, NAG befristete Aufenthaltstitel, sofern nicht anderes bestimmt ist, in der Regel für die Dauer von zwölf Monaten auszustellen sind vergleiche VwGH vom 18. Oktober 2012, Zl. 2011/23/0129).
Schlagworte
Beurteilung, ob eine ortsübliche Unterkunft vorliegt; Rückgriff auf statistische Erhebungen; kein Nachweis von Sprachkenntnissen; geschenktes Sparguthaben; ausreichende finanzielle MittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.081.27469.2014Zuletzt aktualisiert am
30.10.2014