Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
08.10.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §24Rechtssatz
Die Erbringung von Leistungen, die nach den in § 75 Abs. 6 UG 2002 geforderten Ausmaß entsprechen, kann auch ohne Vorlage einer Bestätigung nach dieser Bestimmung einen Grund für die Ermessensübung zu Gunsten des Fremden darstellen (VwGH 19.06.2008, 2007/18/0323). Ein im Rahmen des Vorstudienlehrganges der Wiener Universitäten ausgestelltes Zeugnis über die erfolgte positive Ablegung der Ergänzungsprüfung aus Deutsch stellt keinen Studienerfolgsnachweis gem. § 75 Abs. 6 UG 2002 und sohin auch keinen solchen nach den für den Fremden maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften im Sinne des § 64 Abs. 3 NAG dar (VwGH 24.02.2009, 2008/22/0856). Ein etwaiger fehlender Studienerfolg in früheren Jahren kann demgegenüber nicht die Abweisung eines Antrages gem. § 63 Abs. 3 NAG rechtfertigen (VwGH 13.10.2011, 2010/22/0076).Die Erbringung von Leistungen, die nach den in Paragraph 75, Absatz 6, UG 2002 geforderten Ausmaß entsprechen, kann auch ohne Vorlage einer Bestätigung nach dieser Bestimmung einen Grund für die Ermessensübung zu Gunsten des Fremden darstellen (VwGH 19.06.2008, 2007/18/0323). Ein im Rahmen des Vorstudienlehrganges der Wiener Universitäten ausgestelltes Zeugnis über die erfolgte positive Ablegung der Ergänzungsprüfung aus Deutsch stellt keinen Studienerfolgsnachweis gem. Paragraph 75, Absatz 6, UG 2002 und sohin auch keinen solchen nach den für den Fremden maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften im Sinne des Paragraph 64, Absatz 3, NAG dar (VwGH 24.02.2009, 2008/22/0856). Ein etwaiger fehlender Studienerfolg in früheren Jahren kann demgegenüber nicht die Abweisung eines Antrages gem. Paragraph 63, Absatz 3, NAG rechtfertigen (VwGH 13.10.2011, 2010/22/0076).
Schlagworte
Studierender; kein Studienerfolgsnachweis erbrachtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.070.10435.2014Zuletzt aktualisiert am
15.12.2014