RS Lvwg 2014/10/17 VGW-041/028/7741/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2014
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

17.10.2014

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVRAG §7b
VStG §31
VStG §32
  1. AVRAG § 7b gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/2016
  2. AVRAG § 7b gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  3. AVRAG § 7b gültig von 01.05.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2011
  4. AVRAG § 7b gültig von 01.01.2010 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2009
  5. AVRAG § 7b gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  6. AVRAG § 7b gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  7. AVRAG § 7b gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  8. AVRAG § 7b gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  9. AVRAG § 7b gültig von 01.10.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  10. AVRAG § 7b gültig von 01.10.1999 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, unterbricht eine Verfolgungshandlung nur dann die Verjährung, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bezogen hat (vgl. u.a. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19.10.1978, Slg.N.F. Nr. 9664/A und das Erkenntnis vom 19.6.1990, Zl. 89/04/0266). Dabei ist zur Beantwortung der Frage, ob Verjährung im Sinne des § 31 Abs. 1 VStG eingetreten ist, von der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a Z.1 VStG auszugehen (vgl. hiezu u.a. das Erkenntnis vom 19.6.1990 Zl. 89/04/0266) und das dem Beschuldigten zur Last gelegte Handeln unter Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 44a Z. 1 VStG in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmenden Tatbestandselemente der verletzten Verwaltungsvorschrift gemäß § 44a Z. 2 VStG näher zu konkretisieren und individualisieren (vgl. VwGH 22.12.1992, Zl 91/04/0199).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, unterbricht eine Verfolgungshandlung nur dann die Verjährung, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bezogen hat vergleiche u.a. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19.10.1978, Slg.N.F. Nr. 9664/A und das Erkenntnis vom 19.6.1990, Zl. 89/04/0266). Dabei ist zur Beantwortung der Frage, ob Verjährung im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, VStG eingetreten ist, von der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG auszugehen vergleiche hiezu u.a. das Erkenntnis vom 19.6.1990 Zl. 89/04/0266) und das dem Beschuldigten zur Last gelegte Handeln unter Berücksichtigung sämtlicher gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmenden Tatbestandselemente der verletzten Verwaltungsvorschrift gemäß Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG näher zu konkretisieren und individualisieren vergleiche VwGH 22.12.1992, Zl 91/04/0199).

Das strafbare Verhalten liegt im Beschwerdefall in der nicht rechtzeitigen Meldung der Beschäftigung von entsandten Arbeitskräften. Diese hatte spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme zu erfolgen. Mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Verfahren erstmals vorgeworfen, die Beschäftigung von zehn namentlich angeführten ausländischen Staatsangehörigen, die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt worden waren, nicht spätestens eine Woche vor der am 11.12.2012 erfolgten Arbeitsaufnahme gemeldet zu haben. Die grundsätzlich als taugliche Verfolgungshandlung anzusehende Aufforderung zur Rechtfertigung vom 1.8.2013 erhebt, was den Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme und demnach die unterlassene rechtzeitige Meldung anlangt, anders lautende Tatvorwürfe und unterbricht gemäß der oben angeführten Judikatur des VwGH nicht die Verfolgungsverjährungsfrist für die im Straferkenntnis angelasteten Taten. Diese wurden eine Woche vor Arbeitsaufnahme am 11.12.2012 begangen. Mit diesem Zeitpunkt hat die zu diesem Zeitpunkt in Geltung gestandene Verfolgungsverjährungsfrist von sechs Monaten zu laufen begonnen. Sie endete daher am 4.6.2013 und damit vor Inkrafttreten der Bestimmung, mit der die Verfolgungsverjährungsfrist auf ein Jahr ausgedehnt wurde. Eine die Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung hinsichtlich der im Straferkenntnis erhobenen Tatvorwürfe hätte daher bis 4.6.2013 zu erfolgen gehabt. Da diese nicht gesetzt wurde ist dem Beschwerdeführer mit seinem Einwand, dass hinsichtlich der im Straferkenntnis erhobenen Tatvorwürfe Verfolgungsverjährung eingetreten ist, im Recht. Der Beschwerde war daher spruchgemäß Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen.

Schlagworte

Nichtmeldung der Beschäftigung von entsandten Arbeitskräften; Verfolgungsverjährung; Unterbrechung der Verfolgungsverjährung; Aufforderung zur Stellungnahme; Tatvorwurf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.041.028.7741.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten