Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
23.10.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11 Abs3Rechtssatz
Die Fremdenpolizeibehörde ist, wie sich aus der in § 44b Abs. 1 Z 3 NAG normierten Anknüpfung an die §§ 52, 66 und insbesondere 61 FPG ergibt, gehalten, ihrer Stellungnahme eine im Grunde des Art 8 EMRK tragfähige Interessensabwägung zu Grunde zu legen, wobei insbesondere der in § 61 Abs. 2 FPG umschriebene Kriterienkatalog heranzuziehen ist. Nur wenn die Fremdenpolizeibehörde diesem Erfordernis Rechnung getragen hat, kann überhaupt von einer maßgeblichen "Beurteilung" im Sinne des § 44 b Abs. 1 Z 1 NAG ausgegangen werden.Die Fremdenpolizeibehörde ist, wie sich aus der in Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 3, NAG normierten Anknüpfung an die Paragraphen 52, 66 und insbesondere 61 FPG ergibt, gehalten, ihrer Stellungnahme eine im Grunde des Artikel 8, EMRK tragfähige Interessensabwägung zu Grunde zu legen, wobei insbesondere der in Paragraph 61, Absatz 2, FPG umschriebene Kriterienkatalog heranzuziehen ist. Nur wenn die Fremdenpolizeibehörde diesem Erfordernis Rechnung getragen hat, kann überhaupt von einer maßgeblichen "Beurteilung" im Sinne des Paragraph 44, b Absatz eins, Ziffer eins, NAG ausgegangen werden.
Schlagworte
Stellungnahme der Fremdenpolizeibehörde enthält keine rechtmäßige Interessensabwägung; Behörde darf Bescheid nicht auf mangelhafte Stellungnahme stützenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.059.30739.2014Zuletzt aktualisiert am
05.11.2014