RS Lvwg 2014/10/30 VGW-123/077/30692/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.2014
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

30.10.2014

Index

97 Öffentliches Auftragswesen
L72009 Beschaffung Vergabe Wien

Rechtssatz

Die Antragstellerin ist mit ihrem Vorbringen, dass das Angebot der mitbeteiligten Partei zwingend auszuscheiden sei, aus folgenden Gründen nicht im Recht:

Der aus den Ausschreibungsunterlagen ersichtliche Zweck der Bemusterung des in Rede stehenden Blumengefäßes lag darin, das Blumengefäß im Zuge der Angebotsbewertung qualitativ zu bewerten. Für diesen Zweck war die Vorlage des Musters erforderlich und wurde auch sowohl von der Antragstellerin als auch von der mitbeteiligten Partei verlangt.

Dieser Zweck wurde jedoch bereits dadurch erreicht, dass das verlangte Blumengefäß von der Antragstellerin als Muster vorgelegt wurde. Es machte für die Angebotsbewertung keinen Unterschied, ob das bei der Firma E. vorrätige einzige Exemplar dieses Blumengefäßes nun von der Antragstellerin oder von der mitbeteiligten Partei als Muster vorgelegt oder allenfalls auf sonstige Weise in den Verfügungsbereich der Antragsgegnerin gelangt ist. In jedem Fall konnte die Bewertung des Blumengefäßes an Hand des in den physischen Besitz der Antragsgegnerin gelangten Musters durchgeführt werden.

Die Vorlage eines zweiten Exemplars des gleichen Musters, und zwar durch die mitbeteiligte Partei, war somit ab dem Zeitpunkt, ab dem die Antragsgegnerin im Besitz eines Exemplars des Blumengefäßes war, nicht mehr erforderlich.

Schlagworte

Gleichartigkeit der Ausscheidensgründe; Bemusterung; Referenznachweis; Aufforderung zur Mängelbehebung; Rechenfehler

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.077.30692.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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