Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
30.10.2014Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §123Rechtssatz
Die Antragstellerin ist mit ihrem Vorbringen, dass das Angebot der mitbeteiligten Partei zwingend auszuscheiden sei, aus folgenden Gründen nicht im Recht:
Der aus den Ausschreibungsunterlagen ersichtliche Zweck der Bemusterung des in Rede stehenden Blumengefäßes lag darin, das Blumengefäß im Zuge der Angebotsbewertung qualitativ zu bewerten. Für diesen Zweck war die Vorlage des Musters erforderlich und wurde auch sowohl von der Antragstellerin als auch von der mitbeteiligten Partei verlangt.
Dieser Zweck wurde jedoch bereits dadurch erreicht, dass das verlangte Blumengefäß von der Antragstellerin als Muster vorgelegt wurde. Es machte für die Angebotsbewertung keinen Unterschied, ob das bei der Firma E. vorrätige einzige Exemplar dieses Blumengefäßes nun von der Antragstellerin oder von der mitbeteiligten Partei als Muster vorgelegt oder allenfalls auf sonstige Weise in den Verfügungsbereich der Antragsgegnerin gelangt ist. In jedem Fall konnte die Bewertung des Blumengefäßes an Hand des in den physischen Besitz der Antragsgegnerin gelangten Musters durchgeführt werden.
Die Vorlage eines zweiten Exemplars des gleichen Musters, und zwar durch die mitbeteiligte Partei, war somit ab dem Zeitpunkt, ab dem die Antragsgegnerin im Besitz eines Exemplars des Blumengefäßes war, nicht mehr erforderlich.
Schlagworte
Gleichartigkeit der Ausscheidensgründe; Bemusterung; Referenznachweis; Aufforderung zur Mängelbehebung; RechenfehlerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.077.30692.2014Zuletzt aktualisiert am
16.01.2015